{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-08-30_1_StR_340_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-08-30","aktenzeichen":"1 StR 340/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nnn URTEII\nI\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Emil CB ; ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am ED 391: ir DEE;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. August 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt EB aus EEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts Stuttgart vom 8. November 1965\n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nze\n\nN\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\n—\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in zwei\nFällen zur Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten sowie zu zwei Geldstrafen verurteilt und seine\nSicherungsverwahrung angeoränet. Er ficht das Urteil nur\nim Strafausspruch an. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht gibt nicht ausdrücklich an, ob es\nden Strafausspruch auf den ersten oder den zweiten Absatz\ndes § 20 a StGB stützt. Aus der Urteilsbegründung geht jedoch zweifelsfrei hervor, daß es § 20 a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Denn es bezeichnet als förmliche Voraussetzungen jene beiden früheren Verurteilungen, die nach\nihrer - ausdrücklich hervorgehobenen — Strafhöhe den Anforderungen des § 20 a Abs. 1 StGB genügen (UA S. 9). Indessen tragen die bisherigen Feststellungen die Anwendung\ndieser Vorschrift nicht. Das Urteil gibt nicht an, wann\ndie Taten begangen worden und die Verurteilungen rechtskräftig geworden sind; insbesondere läßt sich ihm nicht\nentnehmen, daß .die dem Urteil des Landgerichts Bonn vom\n29. April 1963 zugrunde liegende Tat nach der Rechtskraft\ndes Urteils des Schöffengerichts Frankfurt/Main vom\n24. Januar 1961 begangen worden ist. Mag dies auch nahe\nliegen, so wäre doch für die Anwendbarkeit des § 20 a\nAbs. 1 StGB eine ausdrückliche Feststellung erforderlich\ngewesen (BGHSt 7, 178, 179).\n\n2. Auch die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB\nsind bisher nicht ausreichend dargetan.\n\nDie erforderliche Gesamtwürdigung des Täters muß u.a.\n\nerkennen lassen, welche gemeinsamen Merkmale die früheren\nVerfehlungen und die zur Aburteilung stehenden Taten aufweisen (BGH MDR 1957, 562 Nr. 45; vgl. auch BGHSt 16,\n296). Die bloße Aufzählung der Verurteilungen nach Art\neines Strafregisterauszugs genügt hierzu nicht (BGH Urteil vom 22. November 1960 - 1 StR 419/60 -); mindestens\ndiejenigen Taten, welche die förmlichen Voraussetzungen\ndes § 20 a StGB erfüllen sollen, müssen nach Ursprung und\ninneren Beweggründen erforscht werden. Die knappe Angabe\n\"Zechbetrug\" wird nur in seltenen Fällen diesen Erfordernissen gerecht werden können.\n\nHier bedarf es ausführlicherer Darlegungen umso mehr,\n‚als die beiden jetzt zu ahndenden Betrügereien nur geringen\nSchaden verursacht haben. Auch in solchen Fällen kann\nangesehen werden. Die Höhe des Schadens ist nur ein Anzeichen für den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat (BGHSt 1,\n94, 102). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden\nhat, können auch kleine Diebstähle und Betrügere..en die\nAnwendung des § 20 a StGB rechtfertigen (Urteile rom 16.Sertember 1958 - 1 StR 254/58 -; vom 1. April 1954 - 4 StR\n846/53 -; vom 18. November 1954 - 4 StR 514/54 -). Doch\nbedarf es in derartigen Fällen einer eingehenden Begründung\ntig zu erwarten ist, weil der Täter den Rahmen der Kleinkriminalität überschreitet (BGH GA 1964, 245; Urteil vom\n17. April 1958 - 4 StR 56/58 -). Mit der bloßen Wendung;\nes könne \"hier dennoch nicht mehr von bloßen Belästigungen\ngesprochen werden\", genügte das Landgericht diesen Anforderungen nicht. Insbesondere hätte es sich damit näher\nauscinand@rsetzen müssen, daß der Angeklagte, anstatt zu\nfliehen, nach den Taten und noch am Tatort jedesmal die\n\nHerbeirufung der Polizei veranlaßte; er beabsichtigte hiernach offenbar selbst nicht, eine Vielzahl von Zechprellereien zu begehen. Vielleicht wollte er lediglich, nach\nlängerem Zuchthausaufenthalt, einmal gut essen und trinken.\n\nNach alledem mußte das Urteil im Strafausspruch, einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung, aufgehoben werden. Zur Klarstellung wird bemerkt, daß die\n\nFeststellungen zum Rückfall bestehen bleiben,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Fischer Locsdau\n\n.Mai Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-30/1-str-340-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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