{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-08-30_1_StR_322_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-08-30","aktenzeichen":"1 StR 322/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EN\n\n| [2}\n| Nr\n\n| \\ BUNDESGERICHTSHOF\n| IM NAMEN DES VOLKES\n| URTEN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCB. s;ezorcr or 19350 in\n\n«2.\n\n\\ wegen Tötung:\n\nUn\n\nUN\n\nTer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 30. August 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizargestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom\n29. Oktober 1965 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Freisprechung der Angeklagten von dem Vorwurf, ihr\nneugeborenes Kind vorsätzlich oder fahrlässig getötet zu\nhaten, greift die Staatsarwaltschaft vergeblich an.\n\n1. Zine vollerdete - vorsätzliche oder fahrlässige - Tütur\nscheidet rach den rechtlich nicht angreiftaren Feststeliurgen\nsus. ELcorach erfolgte rämlich die Geburt möglicherr'eise\n\nT\n\n©\n\nsturzartig. Eire Sturzgeburt hatte die Angeklagte nicht\nvorausgesehen. Wegen des Nichtbedenkens dieser Möglichkeit\nkann ihr auch richt der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht\nwerden, da ihre früheren vier Entbindungen normal verlaufen\nwaren.\n\n2. Der Verneinung einer versuchten Tötung kenn aus\nRechtsgründen ebenfalls nicht entgegengetreten werden.\n\nVoraussetzung für die Annahme eines strafbaren Versuchs\n\nder vorsätzlichen Tötung wärc, daß die Angeklagte bis\n\nzu dem Beginn der Geburt erkannt oder wenigstens mit der\nMöglichkeit gerechnet und es billigend in Kauf genommen\nhätte, daß echon zu jenen Zeitpunkt das Leben des zu erwartenden Kindes durch das Unterlassen jeglicher Vorsorge\nfür die bevorstehende Entbindung gefährdet wurde. Eine\nderartige Einstellung ist ihr jedoch nicht ausreichend nachgewiesen. Die Angeklagte wußte zwar spätestens seit Ende 1965,\ndaß sic schwanger war. Sie wußte aber nicht, wann die Gebur\ndes Kindes zu erwarten war. Auch ein Facharzt hätte diesen\nZeitpunkt nicht annähernd voraussagen können. Die in der\nNacht von 11. zum 12. Januar 1964 eintretenden und bei ihren\nrüheren Entbindungen nicht beobachteten Blutungen waren\nkein aurgesprochenes Anzeichen für eine bevorstehende Geburt.\nAuch die Schmerzen in der Folgezeit bis zu der Geburt am\n\n17. Januar 1964 brauchte die primitive und zudem gesundheitlich angegriffene Frau nicht als Vorwehen und Wehen zu erkennen. Andere Anhaltspunkte, die auf eine bevorstehende\nWiederkunft hingedeutet hätten, sind nicht festgesteilt\n\nworden,\n\nSchon der fehlende Nachweis der inneren Tatseite schlie3t\neine Yerurteilurg wegen versuchter voreätzlicher Tötung\naus. Leshalb braucht auf die - wie der Nevision zuzugeben\n\nist, nicht ganz bedenkenfreien - Ausführungen des Schwurgerichts über den strafbefreienden Rücktritt nicht näher\n\neingegangen zu werden.\n\nDie Revision wird deshalb - entsprechend dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts .- verworfen. Die der Angeklagten\ndurch das Rechtsmittel etwa erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, besteht kein Anlass.\n\nSeibert Fischer Loesdau\n\nMai Pfeiffer\n\nKun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-30/1-str-322-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-30/1-str-322-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.541366+00:00"}}