{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-08-30_1_StR_306_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-08-30","aktenzeichen":"1 StR 306/66","doktyp":null,"leitsatz":"Auch in die ihe eingebrachte Wäsche, die noch\nnicht verwendet worden war, kann zur Familienhabe gehören.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung; nein\n\nStGB § 10 a\n\nAuch in die ihe eingebrachte Wäsche, die noch\nnicht verwendet worden war, kann zur Familienhabe gehören.\n\nBGH, Urt:v. 30. August 1966 - 1 StR 306/66 - LG Konstanz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 Stk_306/66 URTEII\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Helmut WED zus mu.\ngeboren an ED 19:5 ın CE zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall.\n\nDer 1. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 30. August 1966,\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 16. Februar 1966\nwird verworfen.\n\nEr hat die Xosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhn wird die Untersuchungshaft in dieser Sache\nseit dem 17. Februar 1966, soweit sio drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nWan mn mu multi Abe A bin ER a mn re\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheits-\n\nverbrecher, wegen Betruges in zwei Fällen, jeweils\nbegangen in Tateinheit mit Veräußerung von Familienhabe und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zur\nGesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\nDie Sicherungsverwahrung ist nicht angeordnet worden.\n\nlit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formollen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Mit der Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 2 »tPÜ)\nbeanstandet die Revision zu Unrecht, die Strafkammer\nhabe unter Verletzung der Aufklärungspflicht über die\nAbholung des Krankengeldes, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Angeklagten und die Geldleistung\nder Ehefrau an einen Anwalt bei dem Vorwurf der Unternaltsverletzung sowie über den Aufenthalt des Angeklagten bei den ihm zur Last gelegten Diebstahl keine\n\nZeugen gehört. Die Verteidigung hat insoweit keinen\nBeweisamtrag gestellt. Auf Grund des bekannten Sachverhalts wurde der Tetrichter auch nicht zur Vernehmung\nweiterer Zeugen gedrängt. Im übrigen greift die Revision mit der Aufklärungsrüge in unzulässiger Weise\ndie den Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung\n\n\"(85 261, 337 StPO) : an.\n\n2. Der Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand.\n\nGegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, wegen Betrugs\nund wegen Unterhaltsverlietzung bestehen keine rechtlichen Bedonken. Die Darlegungen zu § 170 b StGB\n(S. 10 UA) sind zwar ‚knapp, werden Jedoch durch die\nAusführungen S. 4, 5, 8 - 9, 13 UA ergänzt.\n\nAuch die Anwendung des § 170 a StGB auf den festgestellten Sachverhalt läßt keinen liechtsfehler erkennen. Familienhabe unfaßt die Gegenstände, auf deren\nBesitz das Zusammenleben der Familienmitglieder sich\naufbaut. (vgl. BGHSt 3, 277, 279; auch RGSt 77, 307 ff;\nBayObLG FamkZ 1959, 73). Eierzu zählt auch die Haushaltswäsche. Der Angeklagte hat zwar noch nicht benutzte Bett- und Tischwäsche seiner Ehefrau verkauft.\n\nAber auch neuwertige Wäschestücke können zur Fanilienhabe gehören. Diese umfaßt keineswegs nur das zur\nAufrechterhaltung des Pamilienlebens Unentbehrliche\n(vgl. Rietzsch, DJ 1943, 229). Das Landgericht dürfte\ndaher die Wäsche, die von der khefrau bei der einige\nMonate vorher erfolgten Eheschließung eingebracht\nworden war, als Fanilienhabe ansehen. — Zum äußeren\niatbestand des § 170 a StGB gehört ferner, daß der\nEhegatte durch sein Verhalten (hier: Beiseiteschaffen)\nden anderen Ehegatten oder einen unterhaltsberechtigten\nAbkömmling schädigt. Dieses Merkmal kann durch Nachteile jeder Art erfüllt sein (RGSt 77, 309; vgl. auch\nLG Celle GA 1958, 308, .309). Es kommt auf die Umstände\ndes Einzelfalls an. Hier war die Wäsche ersichtlich\nderen Erlös er für sich verbrauchte,hat der Angeklagte,\nwie das Landgericht zutreffend darlegt, seine Ehefrau\nin ihrem Vermögen geschädigt. ke ist dabei für den\nSchuldspruch unerheblich, daß die Frau die Wäsche\nspäter - nach Stellung des Strafantrags - zurückerlangen konnte. Auch der innere Tatbestand ıst hinreichend festgestellt. Insbesondere ergibt sich aus\ndem Urteil, daß der Angeklagte böswillig und aus\ngrobem Eigennutz gehandelt hat.\n\nDie Angriffe der Revision gehen durchweg fehl.\n\n-5-\n\nEs beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkanmer glaubte, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen zu können, um dem Angeklagten noch eine\nHtJetzte Chance!\" zu geben, obwohl sie davon überzeugt\nwar, er werde nach der Entlassung weitere Straftaten\nbegehen (vel. BGH JR 1962, 25).\n\nSeibert Fischer Bundesrichter Loesdau\nist durch Urlaubsabwesen-\n\nheit verhindert, zu unterschreiben.\n\nSeibert\nMai Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-30/1-str-306-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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