{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-08-30_1_StR_273_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-08-30","aktenzeichen":"1 StR 273/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_273/66 URTEIL\n\nne\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bühnenbildner Silvio 2 EEE zu: ::\ngeboren an ED 1945 in EEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: CW ...2. -\n\nvegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 30. August 1966, an der teilgenommen haben:\n\nLundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nFischer\n\nLocsdau\n\nMai\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatscanvalt ED\n\nale Vertreter der bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestelltorD\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten ZUEEB :ira das\nUrteil des Landgerichts München I vom 28, Januar 1966\n\nin den Fällen\n\nI 4 und 5 der Urteilsgründe\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die beiden\nAngoklagten ZU un: CE eines - fortgesetzten - Verbrechens des schweren Diebstahls im\nRückfall schuldig sind, ZUEEB in Tateinheit nit\neinen Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis;\n\nÄ\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nAufgehoben wird auch der Ausspruch über dic Gesamt-\n\nstrafen.\n\nIm Unfang der\n\nAufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des\n\nKl\n\nRechtenittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Revision des Angeklagten ZW ist auf dic\nFälle I 4 und 5, 10 und 11 der Urteilsgründe beschränkt,\nZu den Fällen I 4 und 5 beanstandet die Revision mit Recht,\ndaß die Strafkanmer keine fortgesetzte Handlung angenonnen\nhat.\n\nNach den Feststellungen haben die beiden Angeklagten\nden \"Opel-Kapitän\" gestohlen, um sich seiner für den geplanten Einbruch in das Uhrengeschäft PP zu bedienen.\nIm Zeitpunkt des Kraftwagendietstahls war ihr Vorsatz bereits auf die Wegnehme der Uhren gerichtet. Diese war also\nebenso wie der Diebstahl des Kraftwagens schon damals vom\nVorsatz der Täter umfaßt. Damit war für beide Taten ein\nGesemtvorsatz im Sinne der Begriffsbestimmung in BGISt 1,\n313, 315 gegeben. Beide Diebstähle stellen sich somit als\nEinzelakte einer fortgesetzten Handlung dar (BGH VRS 13,\n41; IGH tei Dallinger UDR 1957, 526}. Deran ändert nichts,\ndaß die Wegnahze der Uhren im Gegensatz zur Wegnahme des\nKraftwagens ein schwerer Diebstahl ist, Denn auch dic\nqualifizierte Form einer Straftat kann mit ihrer Grundform\nin Fortsetzungszussumenhang stehen, Jene gibt der fortge-\n\nsetzten Tat auch das Gepräge, so daß die Angeklagten in\nden Fällen I 4 und 5 wegen eines fortgesctzten schweren\nDicbstahls zu verurteilen sind (RGSt 67, 188}.\n\nDer Schuldspruch ist daher auf die Revision entsprechend zu ändern und zwar auch hinsichtlich des Angcklagten CE, der kein Rechtsmittel eingelegt hat; denn\ndie Voraussetzungen des § 357 StPO sind gegeben. Der Strafausspruch ist in beiden Fällen aufzuheben, damit das\nIendgericht eine neue einheitliche Strafe festsetzen kann.\nDas Landgericht muß auch eine neue Gesamtstrafe bilden.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet. Dice Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, daß auch dic Fälle\nI 10 und 11 unter sich in Fortsetzungszusammenhang stchen.\nDie Angeklagten stahlen zwar auch den \"Opel-Rekord\" im\nFalle 10, um ihn zum Stehlen zu benutzen. Sie wußten aber\nnoch nicht, wo sie eine Beute finden würden, sondern fuhren\nnach seiner Wegnahme \"los, um ein gecignetes Diebstanlsobjekt auszukundschaften\". Der Einbruchdiebstahl in das\nPelzgeschäft Mahl, den sie dann ausführten, ficl zlso nicht\nunter einen Gesäntvorsatz.\n\nnz\n\nDie weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.\n\nSeibert Fischer Loesdau\n\nMai Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-30/1-str-273-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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