{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-08-15_1_StR_660_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-08-15","aktenzeichen":"1 StR 660/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 073\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı1_StR_ 660/66 URTEIL\n\nRi ; Sn r\n? al\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die kaufmännische Angestellte Maria R N\na Er Sehoren an\n\naus CEB-\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 7. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt BED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAu die Revisionen der Angeklagten Wolfgang und Maria\nOB ira Gas Urteil des Landgerichts Mostach\nvom 15. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte laria Ts\nwegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit nit fortgesetzten\nDiebstahl sowie wegen Meineids zu einer Gesamtstrafe von\ndrei Jahren Gefängnis und zu 1 400.-- Dü Geldstrafe verurteilt; es hat ferner gegen sie auf Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte und Eidesunfähigkeit erkannt. Das Urteil legt\nihr zur Last, daß sie sich als Lohnbuchhalterin der Lederin der Zeit von November 1959 bis\nzum 10. Juli 1965 mit Hilfe von Falschbuchungen insgesamt\neinen Betrag von 204 900.-- DM aus dem Vermögen ihrer Arbeitgeberin angeeignet und bei Ableistung des Offenbarungscids falsche Angaben — u.a. auch über den Verbleib der\nveruntreuten Gelder - gemacht und diese beschworen habe.\nGegen ihren mitangeklagten Ehemann Wolfgang Ru\nrichtet sich der Vorwurf, wesentliche Teile des veruntreuten Betrages wissentlich an sich gebracht zu haben. Die\nStrafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzter gewohnheitsmäßiger Sachhehlerei zu einem Jahr drei Monaten Ge-\n\nfängnis verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nBeide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nlo\nDas Urteil ist schon deshalb nicht aufrechtzucrhalten,\n\nweil eine Verfahrensrüge durchgreift. Die Beschwerdeführer\nsind der Ansicht, das Landgericht habe den als Zeugen ver-\n\nnonmenen Geschäftsführer Albert TB zemäß 5 60 Nr. 3 StPO\nnicht vereidigen und seine beeidete Aussage nicht als\nsolche verwerten dürfen, da er nach dem Ergebnis der LErmittlungen - im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer -\nder Beteiligung an der Untreue zum Nachteil der GmbH\ndringend verdächtig gewesen sei. Hierzu legt die Revisionsbegründung nach Anführung einer Anzahl belastender Einzelheiten aus dem festgestellten Sachverhalt u.a. dar, daß\n\ndas Landgericht unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht\ndavon abgesehen habe, die Akten eines gegen TED : ir. -\ngeleiteten und noch nicht endgültig abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens wegen Unterschlagung und Untreue beizuziehen und zu berücksichtigen, Dieses Yorbringen ist im\nErgebnis begründet.\n\nDie Entscheidung darüber, ob ein Zeuge verdächtig\nist, sich an der den Untersuchungsgegenstand bildenden\nTat beteiligt zu haben, liegt allerdings - was die tatsächliche Seite angeht - im pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters. Ist dieser, wie hier, zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß ein Beteliligungsverdacht ausscheide, so kan das\n Revisionsgericht nur nachprüfen, ob die dahingehende Überzeugungsbildung von Rechtsfehlern beeinflußt ist (BGH\nNJIW 1952, 1103; BGHSt 4, 255, 256; 9, 71, 72), Dieser\nPrüfung aber halten die tatrichterlichen Erwägungen, die\nzur Vereidigung des Zeugen Tllunda zur uneingeschränkten Verwertung seiner beeideten Aussagen geführt haben;\nnicht stand. |\n\nDie Strafkammner hatte, wie die Revisionen zutreffend\ndarlegen, davon auszugehen, daß für das Verceidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO ein entfernter Verdacht genügt\n\n(BGHSt A, 255, 256; BGH Urt, v. 10. Juli 1962 - 1 StR\n208/62 -). Zur Ausräumung eines solchen Verdachts war\n\nes daher erforderlich, alle wesentlichen Unstände, aus\ndenen sich auch nur die Annahme der greifbaren Möglichkeit einer Tatbeteiligung hätte ergeben können, zu prüfen\nund zu erörtern. Ob das geschehen ist, läßt das Urteil\njedoch nicht erkennen, weil es keine Ausführungen über\ndie Ergebnisse des gegen Thierer eingeleiteten und offensichtlich noch nicht beendeten Ekrmittlungsverfäahrens enthält. Die Strafkammer hat die Akten dieses Verfahrens\n\n(2 Js 5037/65 - StA Mosbach) nicht einmal beigezogen,\nobwohl das besonders nahelag, nachdem ein Polizeibericht\nvom 4. Februar 1966 auf sie Bezug genommen (GA 95}, die\nAnklageschrift sie mehrfach als Beweismittel bezeichnet\n(GA 178, 179) und der Verteidiger der Angeklagten unter\nHinweis auf eine ausführlich begründete Einstellungsbeschwerde wiederholt Antrag auf Aufhebung des anberaumten\nHauptverhandlungsteruins gestellt hatte (GA 223, 225).\n\nIn alledem tritt - bei gleichzeitiger Verletzung der den\nTatrichter auch insoweit nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht - ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO\nzutage.\n\nDieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils\nim ganzen einschließlich der ihm zugrundeliegenden Feststellungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine\nunbeeidete Aussage des Zeugen TED =: Widerlegung der\nEinlassung der Angeklagten Maria RE Hinsichtlich\nseiner Tatbeteiligung nicht ausgereicht hätte. Dem steht\nnicht entgegen, daß das Urteil die Darstellung dieser\nAngeklagten schon in sich für unglaubwürdig hält (UA 113;\ndenn das Landgericht hat seine Überzeugung jedenfalls\n\nauch auf die beeideten Angaben des Zeugen TB :esiützt\n(UA 6). Ist hiernach aber eine Beteiligung des Zeugen\nTEE ar der Untreuehandlung als möglich zu unterstellen,\ndann ist sowohl der Verurteilung der Angeklagten Maria\nRC 215 auch derjenigen des Mitangeklagten Wolfgeng RB:ie Grundlage entzogen. Soweit nämlich\ndie Einlassung der angeklagten Ehefrau an Gewicht gewinnt,\ndaß sie mit TC cmeinsame Sache gemacht und nur den\nkleineren Teil des veruntreuten Geldes behalten habe, ist\nnicht nur der vom Tatrichter angenommene Schuldumfang der\nUntreue und des damit in Tateinheit stehenden Diebstahls,\nsondern - schon wegen Fehlens unwahrer Angaben über den\nVerbleib der Geldbeträge - auch der Schuldumfang des\nMeineids (vgl. Schwarz/Kleinknecht StPO 26. Aufl. 8 353\nAnm. 2) in Frage gestellt. Dasselbe gilt im Ergebnis auch\nfür die Verurteilung des angeklagten Ehemanns wegen Sachhehlerei. Hier kommt noch hinzu, daß die Strafkammer im\nFalle der Abführung des größten Teils der veruntreuten\nGelder an TED sie Erkennvarkeit des unredlichen Erwerbs\nder Ehefrau möglicherweise anders beurteilt hätte und daß\ndadurch die Anwendung des Hehlereitatbestandes - aus suh-Jektiven Gründen - überhaupt zweifelhaft geworden wäre.\n\nDie Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht\nberuht auf § 354 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\n1. Bei erneuter Erörterung der Frage, ob gegen den\nZeugen TED ser Verdacht der Tatbeteiligung besteht\n\noder nicht, wird auf eine mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung im Einklang stehende, klare und lückenlose Würdigung der in Betracht kommenden Verdachtsmomente zu achten sein. In dieser Hinsicht geben die bisherigen Feststellungen zu Zweifeln Anlaß. Das Urteil führt z.B. an,\ndeR TB nach Bekanntwerden der veruntreuten Sumne\neinen Herzkollaps erlitten und etwa einen Monat nach Aufideckung der von der Angeklagten Maria Re ?<-\ngangenen Verfehlungen sein Haus schenkweise seiner Tochter\nübertragen hat. Die Strafkemmer hält die Angabe des Zeugen\nfür \"glaubhaft\", diese Vermögensverschiebung sei als Anerkennung für das von der Tochter 1 1/2 Jahre zuvor nach\neinigen Schwierigkeiten dann doch bestandene Abitur erfolgt (UA 10). Diese Ausführungen wären mit der allgemceinen Erfahrung dann vereinbar,. wenn Tin so guten\nVerhältnissen gelebt hätte, daß ein Geschenk dieser Grüßenordnung für ihn bei Berücksichtigung des nicht gerade außergewöhnlichen und dazu noch längere Zeit zurückliegenden\nAnlasses nach vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung\nvertretbar gewesen wäre. Feststellungen in dieser Richtung\nenthält das Urteil jedoch nicht; es geht vielmehr davon\naus, daß TEE nur cin bescheidenes Einkommen hatte\n\n(UA 13). Die Beweiswürdigung erscheint daher in diesen\nPunkte unvollständig und unklar (vgl. BGHSt 3, 213, 2153.\nEine weitere Unstimmigkeit ähnlicher Art könnte darin\ngefunden werden, daß die Strafkammer es als \"verständlich\"\nbezeichnet, wenn TlBeine Überprüfung der von der\nAngeklagten Maria Fi zeführten Lohnlisten im\nRahmen des auf gegenseitiges Vertrauen gegründeten Familienbetriebes für überflüssig gehalten habe (VA 8), obwohl der Betrieb, wie die festgestellte monatliche Gesamtlohnsumme (15 000.-- bis 30 000 .—— DM) ausweist, einen\n\nnicht unbeträchtlichen personellen Umfang gehabt haben\nzus und offenbar dem wirtschaftlichen Ruin zusteuerte\n(UA 10, 24). Auch sonst wird die Strafkanmer guttun, die\nEinwände der Revision gegen die Yereidigung des Zeugen\nTB zu berücksichtigen.\n\n2. Für den Fall eines erneuten Ausschlusses jeder\nTatbeteiligung des Zeugen Ti «irü vei Würdigung des\nstrafbaren Verhaltens der Angeklagten Maria Tun\nrechtlich zu bedenken sein, daß eine Verletzung der\nWahrheitspflicht bei Ableistung des Offenbarungseids hinsichtlich des Verbleibs der angeblich an Thierer weitergeleiteten Gelder nur unter dem Gesichtspunkt wahrheitswidrigen Verschweigens noch vorhandener Gelämittel\n(§ 807 Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder der unentgeltlichen Verfügung über vorhanden gewesene (§ 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nund 3 StPO) in Betracht kommen kann. Die bisherigen Feststellungen reichen zur Bejahung dieser Voraussetzungen\nnicht aus; insbesondere liegt keine unentgeltliche Verfügung im Teilen der Beute. Die Annahnacg eines mit der\nUntreuchandlung in Tateinheit stehenden fortgesetzten\nDiebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden; einc von\nTäter von vornherein geplante Aneignung der durch Untreue\nerworbenen Gelder kann nur dann als straflose Nachtat\ngewertet werden, wenn sie kein neues Rechtsgut verletzt;\nder Diebstahl ist jedoch außer einem Eigentunsvergehen\nauch Gewahrsamsbruch (vgl. RGSt 69, 58, 64; BGHSt 8, 254,\n260; 14, 38, 47; BGH GA 1955, 271; BGH Urt. v. 22. Novenber\n1960 - 1 StR 426/60 -}. Dagegen wird zu prüfen sein, ob\ndie Angeklagte sich nicht außerdem eines fortgesetzten\nBetruges dadurch schuldig gemacht hat, daß sie ihre ÄrT-\nbeitgeberin durch täuschende Angaben bestimmte, Schecks\n\nüber zu hohe Beträge auszustellen (vgl. BGH Urt. v.:\n\n17. Januar 1967 - 1 StR 625/66 -). In den Erwägungen zur\nStraffrage (§ 105 JGG) sind die Angaben über das Alter\n\nder Angeklagten bei Beginn der Tatausführung nicht fehlerfrei (vel. einerseits UA 21, anderseits UA 23!.\n\n3, Zum Schuldvorwurf gegen den Angeklagten Wolfgans\n\nTOR “;ezen Sachhehlerei wird gegebenenfalls der\nSchuldumfang nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern\nauch nach der Höhe der Beträge zu begrenzen sein, die der\nAngeklagte während des maßgebenden Zeitabschnitts nachweisbar an sich gebracht hat (vgl. BGH NJW 1958, 1244}.\nNicht ausreichend begründet erscheint die Annahme gewohnheitsmäßigen Handelns. Ein solches wird zwar nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß seine Voraussetzungen erst\nim Laufe einer - hier zutreffend angenommenen - Iortgesetzten Tat eintreten (RGSt 72, 285/6; vgl. BGHSt 1, Ale\nDann erfaßt die Gewohnheitsmäßigkeit jedoch nur die\nfolgenden Einzelhandlungen (vgl. BGHSt 15, 377; 380}.\n\nFür die Annahme, daß sich bei dem Angeklagten ein auf\n\ndas ganze Tatgeschehen bezogener Hang zur Hehlerei herausgebildet hat, hätte es näherer Feststellungen bedurft.\n\nBundesrichter Mai\nHübner Fischer ist urlaubshalber\nverhindert zu unterschreiben.\n\n| = | Hübner\nFikart Pfeiffer\n\nerg.\nTS\na RE\n\nDD u 3 PLHe De\nDe Eee IE I BR\nTe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-15/1-str-660-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-15/1-str-660-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.311630+00:00"}}