{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-08-02_1_StR_304_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-08-02","aktenzeichen":"1 StR 304/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2061\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR_304/66 URTEII\nag\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Messerschnied Werner FT Ep zus \"aD\n\ngeboren om ED 1926 in HD GE\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nÜ\n\nON\n\nWU\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nitzung vom 2. August 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EB bei ücr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEE\nund Rechtsanwalt BD au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nSustizangestellteriiie\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Karlsruhe vom 14, Oktober 1965 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 18. Januar 1963\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen in drei Fällen, davon in\nzwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, zur\nGesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Ur-\n\nKi\n\n- 3.\n\nteil wurde durch Verwerfung der dagegen eingelegten Revision\nrechtskräftig.\n\nIm Wiederaufnahmeverfahren hat nunnehr das Landgericht\ndahin entschieden, daß das Urteil vom 18. Januar 19653 aufrechterhalten bleibt. Hiergegen richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Der Verteidiger hatte beantragt, einen Sachverständigen darüber zu hören,daß dic Zeugin Bernhilde Rggpeine\nBidetikerin sei, jedenfalls aber in den Jahren 1960 bis\n1962 gewesen sei, so daß es ihr auf Grund dieser Eigenschaft\nmöglich gewesen sei, einen auf einem Bild oder einer Fotografie geschauten sexuellen Vorgang, wic den dem Angeklagten\nzur Last gelegten, als eigenes Erlebnis zu schildern. .Das\nLandgericht hat die Verncehmung eines Sachverständigen hierüber\nals ungeeignet abgelehnt. Das beanstandet die Revision, Jjedoch ohne Erfolg.\n\nEs handelte sich bei dem Beweisamtrag um die Glaubwürdigkeit der Zeugin Bernhildc Rp Hierüber hat das Landgericht\nden Leiter der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie\nder Psychiatrischen und neurologischen Klinik in Heidelberg,\nDr. Müller-Küppers als Sachverständigen gehört. Der Beweisamtrag lief darauf hinaus, daß Bernhilde Rggggpvwegen einer möglichen \"eidetischen Anlage\" nicht glaubwürdig sei. Über die\nAuswirkungen einer solchen Anlage auf die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin durfte sich das Landgericht durch den vernommenen\nSachverständigen, dessen Sachkunde sie vertrauen konnte,\nunterrichten lassen. Nach sciner gutachtlichen Äußerung bestehen aber zur Zeit keine wissenschaftlich gesicherten Grundlagen über das Verhältnis von Eideseund Glaubwürdigkeit. Der\n\n- 4A -\n\nvon der Revision angeführte Aufsatz von Eliasberg (Monatsschrift für Kriminologie Jahrgang 48, S. 21) beweist nicht\ndas Gegenteil. Auch nach der neueren Literatur handelt ces\nsich vielnchr um ein umstrittenes Gebiet (vgl. Psychologisches\nWörterbuch - 1963 - unter \"Eidetik\"). Auf Grund der ihr\n\nin der Hauptverhandlung vermittelten Sachkunde konnte die\nStrafkammer daher den Beweisamtrag ablehnen, weil der angebotene Bevreis ungeeignet war, zur Frage der Glaubwürdigkeit\nder Zeugin Rgpnoch wesentliches beizutragen, zumal die\netwaige \"cidetische Anlage\" nur einer von mehreren Umständen\nsein kann, dic bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines\nZeugen in Betracht kommen und sie für sich allein regelmäßig\nkeinen Schluß auf seine Unglaubwürdigkeit zuläßt. Auf die\nweitere Begründung des Ablehnungsbeschlusses, daß es heute\nnicht mchr möglich sei, einem Sachverständigen die maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, braucht hiernach nicht weiter eingegangen zu werden.\n\nb) Vergebens beanstandet die Revision ferner die Abichnung\ndes Beweisamtrages auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu der Behauptung, daß die Zeugin Rp und die Zeugin\nElvira EB - diese hinsichtlich ihrer früheren, nun\nwiderrufenen Aussage - unglaubwürdig seien. Das Landgericht\nhat den Antrag abgelehnt, weil das Gegenteil der behaupteten\nTatsache durch das Gutachten von Dr. Müller-Küpnpers erwiesen\nsei. Die Revision behauptet zwar, daß dem weiteren Sachverständigen - von den Universitäten Marburg oder Tübingen -\nüberlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden, vermag dazu aber nichts darzulegen. Der Hinweis auf das sachverständige\nZeugnis eines Nervenarztes genügt hierzu nicht. Das Landge-\n\nricht hat auch seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt,\ndaß es auf den Beweisamtrag nicht eingegangen ist. Daß an\n\nden genannten Universitäten eine andere Schulmeinung als an\nder Universität Heidelberg vertreten wird, ergibt, wie das\nLandgericht mit Recht ausgeführt hat, noch nichts über das\nVorhandensein überlegener Forschungsmittel. Es ist auch nicht\n\nAN\n\n-5-\n\nersichtlich, daß auf Grund der anderen (nicht näher dargelegten) Schulmeinung die Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen\nanders beurteilt werden könnte.\n\nc) Die Verteidigung hat ferner Sachverständigenbeweis\ndafür beantragt, daß ein Verhalten, wic es dem Angeklagten\nzur Last liegt, nach seiner Konstitution ausgeschlossen,\njedenfalls aber im höchsten Maße unwahrscheinlich sei. Das\nLandgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei; der Angeklagte habe sich\nim Laufe der seit der Tat verstrichenen Zeit gewandelt,\nso daß die für die Tat maßgeblichen tatsächlichen Umstände\nnicht mehr in der für ein Gutachten erforderlichen Weise\nreproduziert werden könnten.\n\nAuch hierin liegt kein Verfahrensverstoß. Ein Sachverständiger ist ein ungecignetes Beweismittel, wenn es an\nden tatsächlichen Grundlagen für das zu erstattende Gutachten fehlt (BGHSt 14, 339). Die Überzeugung der .Strafkammer, daß der Angeklagte, den sie während der Hauptverhandlung beobachten konnte, sich seit der Tat innerlich\ngewandelt habe, widerepricht nicht der Lebenserfahrung.\nwenn der Tatrichter daraus den Schluß zieht, daß die für ein\nGutachten erforderlichen Grundlagen nicht mehr hinreichend\nzu ermitteln seien, so beruht das nicht auf einer Vorweg-\n\nnahme der Beweiswürdigung, sondern auf eigenen Feststellungen.\n\nOb einem Angeklagten das ihm zur Last gelegte strafbare Verhalten zuzutrauen ist, hat der Tatrichter überdies unter Berücksichtigung aller Umstände selbst zu beurteilen, wozu\n\ner regelmäßig keines Sachverständigen bedarf. Der vorliegende Fall bildet keine Ausnahme, Schon deshalb hat das Landgericht durch die Nichterhebung des Beweises auch nicht\ngegen seine Aufklärungspflicht verstoßen...\n\nd) Die Kriminalbeamtin Eckerle ist in der Hauptverhandlung\nvernormen worden. Daß sie angeblich über bestimmte Tat-\n\nk |\n\n-6 -\n\nsachen nicht befragt worden ist, kann mit der Revision\nnicht gerügt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH VRS 17, 346).\n\ne) Daß der vom Sachverständigen bei Bernhilde Rp °rmittelte Intelligenzquotient keine Befundtatsache sei und\ndaher von der Strafkamner nicht hätte zugrunde gelegt werden\ndürfen, ist erst in der Hauptverhandlung gerügt worden. Der\nRevisionsbegründung kann trotz der Anführung der Entscheidung\nBCHSt 18, 107 keine solche Rüge entnommen werden (§ 344\nAbs. 2 S. 2 StPO). Die Rüge ist daher verspätet.\n\n2. Die Sachrüge\n\n_ Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.\n\nDie Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind, soweit überhaupt zulässig, unbegründet. Der Senat vermag in den Ausführungen des Landgerichts weder denkgesetzliche Fehler noch\nVerstöße gegen die Lebenserfahrung zu finden.\n\nInsbesondere teilt der Senat auf Grund seiner richterlichen\nErfahrungen nicht die Meinung der Revision, daß die Schilderung\nder Zeugin Re über den Vorfall vom 5. August 1960 der Lebenserfahrung widerspreche. Derartige geschlechtliche Verirrungen\nkommen nicht selten vor.\n\nSoweit die Strafkammer die Ergebnisse der Untersuchungen\ndes Sachverständigen übernimmt, hat sie diese ersichtlich\nauf ihre Überzeugungskraft geprüft und gebilligt.\n\nDas Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die eidliche Aussage der Zeugin Rggp der Wahrheit entspricht. Wenn\nes dazu ausführt, daß die Umstände \"zu dem Schluß zwingen\",\ndaß Bernhilde Rp in vollen Umfange glaubwürdig sei, so\nwill es damit den besonders hohen Grad seiner Überzeugung\nausdrücken und nicht etwa sagen, daß sein Schluß in mathe-\n\n- 7 -\n\nmatischen Sinne zwingend sci. Das ergeben die Ausführungen\n\nin ihrem Zusammenhang und der Hinweis auf die \"Auffassung\"\n\ndes Gerichts. Ähnlich steht es, soweit die Strafkamner von der\n\"Unmöglichkeit\" einer anderen Ansicht hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin RB spricht. Daß die Zeugin möglicherweise \"Eidetikerin\" ist oder war, wofür die Revision allerdings keinen tatsächlichen Anhalt vorzubringen weiß, nimmt\n\nihr nicht die Glaubwürdigkeit. Es konnte diese sogar noch\nverstärken, wenn man dic von der Revision auf Seite 5 der\nRevisionsbegründung gegebene Begriffsbestimmung des Eidetikers\nzugrunde legt. Denn dann wäre die Zeugin besonders befähigt,\neinen von ihr wahrgenommenen Vorgang richtig wiederzugeben.\nDie Möglichkeit eines von Elvira Es und Bernhilde rg\ngegen den Angeklagten geschmiedeten „Komplotts hat das Landgericht ausdrücklich ausgeschlossen. Nach den Urteilsgründen\nwaren sich im übrigen sowohl die Strafkammer als auch der\n\nvon ihr beigezogene Sachverständige bewußt, daß die Zeugenaussagen von Hädchen, dic sich zur Tatzeit in der Vorpubertät\noder Pubertät befinden, mit besonderer Sorgfalt auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft werden müssen, wenn die Mädchen über geschlechtliche Vorgänge aussagen, an denen sie angeblich als\n\nOpfer betciligt waren. Einen Rechtsfehler lassen die Erwägungen des Landgerichts hierzu nicht erkennen. Es ist dabei nicht außer acht zu lassen, daß die Zeugin Reg bei\nihrer letzten Verncehmung fast 19 Jahre alt war.\n\nDa auch sonst keine rechtlichen Bedenken gegen das Urteil bestehen, ist die Revision zu verwerfen.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMai Fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-02/1-str-304-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-02/1-str-304-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.238688+00:00"}}