{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-08-02_1_StR_294_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-08-02","aktenzeichen":"1 StR 294/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nn DON\n\nBUNDESGERICHTSHOF.\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n=. m | -c che\n\n.. URTEIL\n\nze\nu > \\\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Bruno CD aus vB: zeboren an\nGE 1559 in ro. xrs. zgwcsH, zur Zeit in\n\nStrafhaft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.\n\nu\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. August 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nEundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in icr verhandlung,\nStaatsanwalt EB ei ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hof vom\n15. März 1966 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneucr Verhandlung und Entscheidung, auch über dic\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nDer Urtceilssatz wird dahin ergänzt, daß der Ange-\n\nun am mn ur mr mn me\n\npressung verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der versuchten\nräuberischen Erpressung schuldig gesprochen und unter Lirbeziehung früher erkannter Strafen eine Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Zuchthaus verhängt; außerdem hat es ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Hiergegen wendet sich die\nauf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten greift das Urteil in vollem Umfang an und rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Beide\nRevisionen haben zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten\n1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nAuch die Sachrüge hat keinen Erfolg, soweit der Schuldspruch in Betracht kommt. u\n\nDas Urteil ist insbesondere frei von Widersprüchen.\nWie die Strafkammer feststellt, sah Vg der Nachbar des\nAngeklagten, wie ein Mann fluchtartig das Haus verließ; daß\ndieser \"durch das vom Angeklagten geführte Messer an der\nHand verletzt worden war\" (UA S. 8), konnte VW dcr in\ndarunterliegenden Stockwerk wohnte, allerdings nicht\nbeobachtet haben. Indessen ist die wiedergegebene Urteilswendung ersichtlich dahin zu verstchen, daß VegWwäic Wunde,\nnicht aber den Vorgang der Verletzung geschen hat. Im übrigen würdigt das Landgericht diesen Umstand weder als Körperverletzung noch zieht es ihn bei der Strafzumessung zu\nUngunsten des Angeklagten in Betracht.\n\nDen festgestellten Sachverhalt hat die Strafkamner\nzutreffend als einen Versuch der schweren räuberischen\nErpressung im Sinne der 88 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 und\n5 StGB angesehen (UA S. 9, 10). Der Urteilssatz, der nur\nden Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nenthält, kann vom Senat ergänzt werden (RGSt 68, 364, 365),\n\n2. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafzumessung durch Rechtsirrtum beeinflußt worden ist.\n\nDas Landgericht berücksichtigt strafschärfend, daß\nder Angeklagte erheblich \"und zwar auch schon wegen Raubes\"\nvorbestraft sei. Damit verwertet es unzulässigerweise einen\nUmstand, der die Annahme des Erschwerungsmerkmals des § 250\n\nAbs. 1 Nr. 5 StGB begründet.\n\nFerner läßt die Strafkammer zwar zutreffend außer Betracht, daß der Angeklagte von seinem Recht zu schweigen\nGebrauch gemacht habe; in Widerspruch hierzu sieht sie jedoch mildernde Umstände u.a. deshalb als nicht gegeben an;\nweil der Angeklagte weder geständig gewesen sei, noch\nSchuldeinsicht und Reue gezeigt habe.\n\nSchließlich legt das Landgericht zwar einen durch\n§ 44 StGB bestimmten Strafrahmen zugrunde {UA S. 12), hebt\naber andererscits hervor, es sei nicht das \"Verdienst\" des\nAngeklagten, daß es beim Versuch geblieben sei. Diese Wendung läßt mangels eingehender Ausführungen die Deutung zu»\ndaß dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe die Tat\nnicht freiwillig aufgegeben. Eine solche Auffassung verstieße gegen § 44 StGB, der eine Strafmilderung zuläßt,\nauch wenn der Erfolg entgegen dem willen des Täters nicht\n\nEN\n\neingetreten ist (BGH NJW 1962, 355 Nr. 16, insoweit in\nBGHSt 16, 351 nicht abgedruckt).\n\nDas Zusammentreffen aller dieser zumindest mehrdeutigen Wendungen erregt Zweifel, ob die Strafkammer von\nzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Der\ngesemte Strafausspruch muß deshalb auf die Sachrüge des\nAngeklagten aufgehoben werden.\n\nu.\n\n-—oum nn rn nn nn u nr Den ar a en Ab\n\nebenfalls Erfolg (§ 301 StPO). Zutreffend beanstandet sie\naußerdem dic Gesamtstrafenbildung. Der Senat teilt die\nBedenken nicht, die das Landgericht gegenüber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 9, 370, 383) äußert.\nDenn der Vorteil einer Gesamtstrafenbildung kommt dem Angeklagten im vorliegenden Fall auch hinsichtlich seiner Tat\nvom 19. Juli 1964 (UA S. 5, 12) dadurch zugute, daß insoweit durch Urteil vom 18. Juni 1965 mit der Strafe aus\n\ndem Urteil vom 13. August 1964 eine Gesamtstrafe gebildet\nworden ist (UA S. 12). Diese Gesamtstrafe muß bestehen bleiben, weil die einbezogene frühere Verurteilung von 13. August\n1964 vor der im gegenwärtigen Verfahren abzuurtcilenden,\n\nam 24. Februar 1965 begangenen Tat lag.\n\nFalls die durch Urteil des Amtsgerichts Hof - Zueigstelle Rehau - vom 2. September 1965 gebildete Gesamtstrafe\nvon drei Monaten zwei Wochen Gefängnis inzwischen verbüßt\nist (vgl. UA S. 7), so dürften die zugrunde liegenden\n\nEinzelstrafen nicht mehr in eine neu zu bildende Gesamtstrafe cinbezogen werden. Eine daraus sich ergebende Härte\nkönnte der Tatrichter jedoch bei der Zumessung der für\nden vorliegenden Fall neu festzusctzenden Einzelstraic\nausgleichen (BGHSt 2, 230, 233).\n\nHübner Fischer loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-08-02/1-str-294-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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