{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-07-26_1_StR_300_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-26","aktenzeichen":"1 StR 300/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N}\nc\nEN\nBERN\nI\n2\nBERN\n\nKH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn m\n\nIn URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Manfred M ED ; onne festen\nWohnsitz, geboren arı ED 936 in ZW; Kr. EB\n\nEB /Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i. R. u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\n- als Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nLoesdau\n\npikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE 2: GE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellter ww\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 16. März 1966\n\na) aufgehoben, soweit er wegen Amtsanmaßung verurtei)t worden ist. Insoweit wird er freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse;\n\nb) dahin ergänzt, daß er im Fall II 11 der Urteils-\n\nmm mm Due Em mm dam Tim num num ham que Gun ment\n\nTateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung schuldig ist;\n\nc) im Strafausspruch zum Fall II 11 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nje mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnr un rn SePrbTE. re rn rn vn ae ann m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Amtsanrmaßung\nsowie als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen nmcehrcrer,\nteils versuchter schwerer, teils vollendeter einfacher Dictstähle im Rückfall, wegen Betrugs im Rückfall und wegen\nVolltrunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren\nund zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat ein zur Antsanmaßung benutztes 5 DM-Stück eingezogen und dem Angeklagten\ndie bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt sowie\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Mit Recht beanstandet die Revision die Verurtcilung\nwegen Amtsanmaßung. Das Landgericht stellt fest, daß der\nAngeklagte sich als Kriminalbeamter ausgegeben habe, aber\n\ngeflüchtet sei, \"bevor er eine Amtshandlung vornehmen\nkonnte\" (UA S. 9, 15). Der Tatbestand des § 132 StGB ist\njedoch erst dann verwirklicht, wenn der Täter sich mit\n\nder Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine\nHandlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes\nvorgenommen werden darf. Das bloße Auftreten als Kriminalbeamter genügt hierzu nicht, wie der Bundesgerichtshof im\nAnschluß an das Reichsgericht (HRR 1940 Nr. 327) bereits\nentschieden hat (Urt. des erkennenden Senats v. 7. Juni\n1957 - 1 StR 197/57). Auch das Vorzeigen des Geldstücks\nals Dienstmarkce diente nur dazu, sich als Beamter auszuweisen, stellte aber - wie ersichtlich auch das Landgericht\nannimmt -— weder die Befassung mit einem Amt noch eine Amtshandlung dar. Die Feststellungen rechtfertigen daher nicht\ndie Annahme einer vollendeten Amtsanmaßung. Der Versuch\n\ndes Vergehens gegen § 132 StGB ist nicht strafbar. Da eine\nweitere Aufklärung zu Ungunsten des Angeklagten nicht zu\nerwarten ist, kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in\nder Sache selbst erkennen. Der Angeklagte war mit der\nKostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen. Es erschien nicht angebracht, der Staatskasse auch die außcergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 Satz 2\nStPo i. V. m. § 2 Abs. 2 des Gesetzes betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904). Dagegen mußte die Einziehung des Geldstücks vegfallen.\n\nIm übrigen 1äßt der Schuldspruch keinen kechtsirrtun\nzur Nachtcil des Angeklagten erkennen, Die Revision macht\ninsoweit auch keine besonderen Bedenken geltend. Jedoch\nhat der Senat, den Feststellungen entsprechend, den Ur-\n\n_—u\n\n——\n\n2. Die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a Abs. 1 StGB ist\nnicht zu beanstanden, soweit die Diebstähle und der Betrug\nin Betracht kommen. In allerdings knappen Ausführungen legt\ndas Landgericht ausreichend dar, daß diese Taten kennzeichnend für seinen Hang zur Begehung derartiger strafbarer\nHandlungen sind, und daß er mit hoher Wahrscheinlichkeit\ndamit auch in Zukunft den Rechtsfrieden erheblich stören\nwird (UA S. 17, 18). Diese Feststellungen stehen nicht -\nwie die Revision meint - in Widerspruch zu den Erwägungen,\nmit denen die Strafkammer die Nichtanwendung des § 42 e Stt\nbegründet (UA S. 20); denn für die Beurteilung als geführlicher Gewohnheitsverbrecher ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgebend, während die Sicherungsverwahrung nu\ndann anzuordnen ist, wenn nach Strafverbüßung weitere Stra!\ntaten zu erwarten sind.\n\nHierauf bezieht sich offenbar auch die in anderem Zusammenhang gebrauchte mißverständliche Wendung des Urteils\ndic Prognose bei dem jetzt 29-jährigen Angeklagten sei\nzweifelhaft (UA S. 17). Denn aus den folgenden Ausführungei\nist dic Überzeugung des Landgerichts zu ersehen, daß der\nAngeklagte als Hangtäter seine Straftaten fortgesetzt hätt:\nwenn er nicht verhaftet worden wäre (UA S. 18).\n\n3. Dagegen hat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt, weshalb die \"Trunkenheitsfahrt\" von Pödelsdorf nac:\nLitzendorf (Abschn. II 11 der Urteilsgründe), in der es -\nauf der Grundlage der Verkehrsunfallflucht als Rauschtat -\neine vorsätzliche Verfehlung gegen § 330 a StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung findet, al\nHangtat anzusehen ist. Allerdings kann § 20 a StGB auch au\n\nre\n\nss\n\nein vorsätzliches Vergehen gegen § 330 a StGB angewandt\nwerden (RGSt 73, 177, 180). Dann müßte dargelegt werden,\ndaß der Angeklagte einen Hang zu Trunkenheitstaten hat.\n\nAls einschlägige Vortat führt die Strafkammer aber nur\n\"Drunkenheit am Steuer\" in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis an, ohne daß die näheren Umstände nitgeteilt\nwerden (Abschn. I 8 der Urteilsgründe). Soweit die Strafkammer meint, der Angeklagte neige zu Verkehrsstraftaten,\nwerden als Verstöße gegen das Verkehrsstrafrecht zwei geringfügige und auch länger zurückliegende Verurteilungen\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Abschn. I 2, 3 der Urteilsgründe) und eine Verurteilung wegen fahrlässiger TC-\ntung (Abschn. I 7 der Urteilsgründe) aufgezählt, die als\nVorstrafen i. S. des § 20 a Abs. 1 StGB nicht in Betracht\nkommen. Anderes könnte für die Vorverurteilung durch das\nLandgericht Göttingen vom 25. März 1963 gelten (Abschn. I\n11 der Urteilsgründe). Der diesem Urteil zugrundeliegende\nSachverhalt läßt mehrere Vergehen gegen § 24 Abs. INr. 1\nStVG erkennen; es wird aber nicht mitgeteilt, daß der Angeklagte auch deswegen verurteilt worden sei. Ähnlich liegt\nes hier im Fall II 11 der Urteilsgründe; auch die \"Trunkenheitsfahrt\" führte der Angeklagte, wie schon die Fahrten\nin den Fällen II 1, 3, 6, 10, ohne Fahrerlaubnis aus. Das\nLandgericht hat ihn aber insoweit nicht eines Vergehens\ngegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gesprochen. Das Urteil legt auch nicht dar, daß angesichts der genannten\nVorstraftaten der Hang des Angeklagten sich gerade auf\ndieses Vergehen bezieht (vgl. dazu BGHSt 19, 98), daß unabhängig von Verurteilungen wegen Verkehrstaten gerade\n\nmit Diebstählen das Verhalten des Angeklagten kennzeichren\noder daß die Strafkammer insoweit - anders als bei den\nVermögensstraftaten - nicht den § 20 a Abs. 1 StGB, sondern\nden § 20 a Abs. 2 StGB angewendet hat.\n\n- 1 -\n\nZwar kann es für die Anwendung des § 20 a StGB auch\ngenügen, daß ein ganz allgemeiner Hang zu strafbaren Handlungen festgestellt wird (BGHSt 16, 296). Das bedarf aber,\nwie der Senat in der genannten Entscheidung hervorhebt,\nbesonders sorgfältiger Begründung. Hieran fehlt es bisher.\n\nDer Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung in\nFall II 11 kann deshalb nicht bestehen bleiben. Die andcercı\nEinzelstrafen sind ersichtlich hiervon nicht beeinflußt.\nDagegen mußte der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Dice Aufhebung erfaßt gemäß § 76 StGB auch\ndie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Unter\nsagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis (BGHSt 14,381,383\n\nHübner Bundesrichter Dr. Seibert Fischer\nist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.\n\nHübner\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-26/1-str-300-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-26/1-str-300-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.133821+00:00"}}