{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-07-26_1_StR_266_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-26","aktenzeichen":"1 StR 266/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF #961 06°\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n7\nIc2\n\n+R_266/66\nLo]\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n]l. den Automechaniker Heinz PB EEE zu: S EEE\nWED. “reis SC. zevoren ar EB 1919 in\n\nSm. Kreis EEE zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2, die Verkäuferin Margarcte > ÜEEED zeborene\nvu, zu: DEE, ecvoren cr GB 1922\nin CE».\n\nwegen Mordes u.a»\n\n- 2 - ‚! T\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nGeneralbundesanwalt Pi der Verhandlung,\nStaatsanwalt GE bei dcr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE, GEHE.\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nHeinz N\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelic,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten Heinz DEE seen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Bad Kreuznach\nvom 4. November 1965 werden verworfen. Der Urteilssatz wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte Heinz DEE wegen Mordes und wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit\nBlutschande zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt\nist.\n\nDic Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nfallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte\nHcinz BEE nat die Kosten sciner Revision zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Heinz Bell unterhicit mit seiner\nminderjährigen Tochter Doris längere Zeit hindurch blutschänderische Beziehungen. Als Doris ein - möglicherweise\naus dieser Verbindung stammendes - Kind zur Welt brachte,\nlegte der Angeklagte dieses mit der Nachgeburt in einen\nEimer und verbrannte es in einem zu diesem Zweck angehcizten Ofen. Er tat das, um Nachforschungen zu vermciden, die\nzur Aufdeckung des geschlechtlichen Umgangs mit sciner\nTochter hätten führen können, Seine Ehefrau, die Angeklagte Margarete DW, billigste die Beseitigung des\n\n‚Kindes, ohne die Beweggründe ihres Mannes zu kennen. ılierwegen hat das Schwurgericht den Angeklagten Hcinz De\n\nfür schuldig erachtet, grausam und um eine andere Stral-\n\n: tat zu verdecken, einen Menschen getötet zu haben - Ver-\n\nbrechen nach § 211 StGB. Es hat ihn deshalb zu lebens-\n\n. langem Zuchthaus und außerdem wegen Unzucht mit (ciner)\n\nAbhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu einer weiteren\nZuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Margarete\nEEE ist wesen Tötung eines Menschen, ohne Mörder(in)\n\nzu sein, unter Zubilligung mildernder Umstände - Verbrechen\nnach §§ 212, 213 StGB - zu einer Gefängnisstrafe von neun\nHonaten verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten Heinz Bi>.\nWährend das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf die\nVerurteilung des Ehemannes wegen vollendeten Mordes und\nauf den Schuldspruch gegen die Ehefrau beschränkt ist,\ngreift dcr Angeklagte scine Verurteilung im ganzen an.\n\nBeide Revisionen rügen Verletzung formellen und dachlichen Rechts. Sic bleiben jedoch, abgesehen von einer\nerforderlichen Berichtigung des Urteilsatzes, ohne\nErfole:\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die\nRevisionen übereinstimmend einen Verstoß gegen § 244\nAbs.2 StPO. Sie meinen, das Schwurgericht hätte die Feststellung, daß das Kind mindestens solange gelebt habe und\nlebensfähig gewesen sci, bis es in den Eimer gelegt wurde,\n“ nicht ohne einen fachärztlichen Sachverständigen treffen\n' dürfen. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Urteil®\nstellt fest, daß es sich um ein voll ausgetragenes, normal\nausschendes Kind mit einem Gewicht zwischen 5 bis 6 Pfund\nhandelte, dessen Brustkorb sich nach den Beobachtungen\nseiner Mutter in rhythmischen Bewegungen hob und senkte\n(UA lo). Auch die Angeklagten, die kurz nach der Geburt\n‚an das Bett ihrer Tochter geeilt waren, hatten gesehen,\ndaß das Kind lebte (UA lo, 20). Wie die Urteilsfeststellungen weiter ergeben, hatte Doris nach dem Weggehen\n\"ihrer Eltern peinlich darauf geachtet, daß das zwischen\n“ ihren Beinen liegende - zwar noch nicht abgenabelte, aber\nbereits sclbständig atmende - Kind genügend Luft bekan;\ndas Kind lebte noch, ais ihr Vater nach etwa 2o Minuten\nzurückkehrte, um es zu beseitigen (UA lo, 11). Bei dieser\nSachlage konnte der Tatrichter unbedenklich schon auf\nGrund allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen, daß das\nKind, nachden es die Trennung vom Mutterleib erkennbar\ngut überstanden und über 20 Minuten lang unabhängig gelebt hatte, auch noch weiter am Leben geblieben wäre,\nwenn der Angeklagte Heinz BP nicht eingegriffen\nhätte. Wie lange das Kind noch gelebt haben würde, war\n\nh\n\nN\n\nl\n\na\n\nnicht zu entscheiden, da für den Tatbestand der Tötung\ndic Lebensverkürzung genügt (RGSt 50, 43; BGH VRS 17, 187;\nvgl. auch EGHSt 10, 291, 292). Die Beizichung eines Sachverständigen von Amts wegen brauchte sich dem Schwurgericht daher nicht aufzudrängen.\n\nII. Das Urteil hält aber auch den sachlich-rechtlichen\nAngriffen beider Revisionen stand.\n\n1. Daß der Angeklagte Heinz DB ien Tod dcs\nKindes verursacht hat, kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Insbesondere ist es im\nErgebnis unschädlich, daß das Schwurgericht sich nicht\nnäher mit der Ursächlichkeit einer sofort nach Kenntnis\nder Geburt einsetzenden rechtswidrigen Unterlassung befaßt hat. Solche Ausführungen waren entbehrlich, weil\nfestgestellt ist, daß der Angeklagte den Tod des Kindes\n‘ jedenfalls durch tätiges Handeln herbeigeführt hat, nämlich\nentweder schon durch das Verbringen des noch lebenden und\n“ lebensfähigen Körpers in den Eimer (mit dem Kopf nach\nunten) und das Nachwerfen der Placenta (Erstickungstod\\\noder spätestens durch den anschließenden Verbrennungs -\n\nVorgeng.:\n\nEinwandfrei festgestellt ist auch der Tütungsvorsatz\ndes Angeklagten. Die Annahme der besonderen Voraussetzungen\ndes § 211 StGB ist im Ergebnis ebenfalls gerechtfertigt.\nDas Merkmal der Grausamkeit liegt allerdings nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Grausam tötet nur, wer\ndem Opfer starke Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser,\nunbarmherziger Gesinnung zufügt; ein auf Grausamkeit\ndeutendes äußeres Tatbild genügt für sich nicht (368% 3,\n180; 3, 264). Diese Voraussetzungen mögen auf die Yötung\n- auch eines Neugeborenen - durch Verbrennen zutreffen.\n\nDas Schwurgericht schließt aber nicht aus, daß das Kind\nbereits im Eimer erstickt ist (UA 19). Für einen solchen\nFall hätte cs nähcrer Anhaltspunkte dafür bedurft, daß\ndem Kind schon durch das Hincinwerfen in den Eimer besondere Leiden zugefügt wurden und zugefügt werden sollten. Derartige Feststellungen - etwa dahin, daß das Xind\nerkennbar einen längeren Todeskampf zu bestehen hattc -\nsind nicht getroffen. Der Wegfall des Merkmals der\nGrausamkeit läßt den Bestand des Urteils jedoch im\nSchuld- und Strafausspruch unberührt, wcil das Schwurgericht den Angeklagten auch aus einem anderen Grunde,\nund zwar zutreffend, als Mörder angesehen hat. Er hat\nnämlich, wie das Urteil feststellt, das Kind getötet,\n\num die an seiner Tochter begangene Blutschande nicht\noffenbar werden zu lassen. Hierbei ist das Schwurgericht\nmit Recht davon ausgegangen, daß der Angcklagte die Tötung\nals Mittel zur Verdeckung seiner Straftat eingesctzt hat\n(vgl. BGHS+ 7, 287). Ob es ein geeignetes Mittel war,\nspielt keine Rolle, Im Ergebnis erweist sich sonach\n\ndie Verurteilung des Angeklagten nach § 211 StGB als\ngerechtfertigt.\n\nSeine Verurteilung wegen Blwutschande in Tateinheit\nmit einem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB ist rechtlich\neinwandfrei. Auch seine Revision erhebt dagegen keine\nBedenken,\n\n2. Da dic Feststellungen nicht ausreichen, um die\n_Annahne einer grausamen Tötung des Kindes zu rechtfertigen\nenthält auch die Verurteilung der Angeklagten Margarete\nBEE vezen Totschlags keinen sachlich-rechtlichen\nFehler. Daß sie der Auffassung war, ihr Mann werde das\n\n- u.\n\nstellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.\n\n- 7- ‚'t\n\n3. Die Strafaussprüche lassen ebenfalls in ihrer\nBegründung keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nIII. Nach alledem sind die Revisionen zu verwerfen.\nIm Schuldspruch gegen den Angeklagten Heinz BED konnt\njedoch das Merkmal der grausanen Tatbegehung in Wegfall.:\nAuch ist im Urteilssatz die für das Verbrechen nach den\n88 173, 174, 73 StGB festgesetzte besondere Freiheitsstrafe zu streichen (§ 260 Abs.4 Satz 3 StPO). Die Urteilsfassung muß daher entsprechend berichtigt werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHübner Seibert :Fischer\n\nLocsdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-26/1-str-266-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-26/1-str-266-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.113258+00:00"}}