{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-07-26_1_StR_249_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-26","aktenzeichen":"1 StR 249/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2061 002 RT\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_249/66\n\nu URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Günter DB EB aus Co (Kreis\nKOEE) , zeborcn zrı EEE 1929 in KEEEED (Ostpr.?.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsaıvalt (dm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt (3D:.: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndcs Landgerichts Rottweil vom 21. Oktober 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit cr verurteilt\nworden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zu ncuer Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nft\n\nI. Der Angeklagte ist vom Landgericht, unter Frcisprechung im übrigen, wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, sowie wegen eines\nweiteren Vergehens der Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu zwei Geldstrafen verurteilt\nworden.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.\n\nII. Das Rechtsmittel muß wegen der serügten Verletzung\n\n: des .§ 258 StPO Erfolg haben.\n\n‘ Dem Angeklagten war zu Nr. 1 der Anklage (Bl. 166,\n166 R d.A.) unter anderem vorgeworfen, in mindestens zwei\n\n“ Warenbestellungen die dort vermerkten binkaufspreise unge-\n\nändert und die so verfälschten Aufträge weitergegeben zu\nhaben; in der Anklage gekennzeichnet als fortgescetzte Ürkundenfälschung (§§ 267, 73 StGB).\n\nNach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlußvorträgen erhielt der Angeklagte das letzte Viort und erklärte\nsich. Das Gericht zog sich daraufhin zur Beratung zurück.\nDanach erschien das Gericht nochmals im Sitzungssaal. Der\n\nVorsitzende regte an, den Schuldvorwurf der Urkundenfälschung\n\ngemäß § 154 a StPO aus dem Verfahren auszuscheiden und\ndieses auf die übrigen Anklagepunkte zu beschränken. Der\nStaatsanwalt stimmte zu. Die Kammer zog sich hierauf wicder\nzur Beratung zurück.\n\nAnschließend wurde ein entsprechender Beschluß und\nsodann das Urteil verkündet.\n\nDie Revision rügt in dieser Hinsicht, der Angeklagte\nhabe nicht noch einmal das Vort erhalten.\n\nDie Rüge ist, entsprechend der Entscheidung .des\n4. Strafsenats BGHSt 20, 275 ff., begründet. Die - zwecks\nBeratung unterbrochene - Hauptverhandlung war wieder eröffnet worden. Der Beobachtung besonderer Förmlichkeiten\nhatte es dazu nicht bedurft (RGSt 59, 420, 421).\n\nDamit verlor die frühere Worterteilung ihre Bedeutung,\n\n° . da sie nun nicht mehr \"das letzte Wort\" war. Vielmehr mußte\n\ndieses dem Angeklagten erneut erteilt werden (§ 258 Abs. 2\nund 3 StPO; BGHSt 13, 53, 59; BGHSt 20, 275), wenn dies\nauch nicht mit den Worten des Gesetzes zu geschehen brauchte.\nWesentlich war jedenfalls, daß dem Angeklagten noch einmal\nals letztem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme &>2-\ngeben werden mußte (BGHSt 13, 60). Daß im vorliegenden Fall\nnicht ausdrücklich wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden war und eine solche nicht mehr stattgefunden\nhatte (wic z.B. im Fall RGSt 6, 254, 256), ist nicht entscheidend. Die Wiedereröffnung der Verhandlung hat grundsätzlich die Wirkungen des § 258 Abs. 2, 3 StPO. Mit \"Wicodereintritt in die Beweisaufnahme\" - Leitsatz von BGHSt 20,\n‚gemeint (vel. S. 275 aa0). Zudem birgt jeder solche \\iedereintritt die Möglichkeit von Beweiserhebungen in sich.\n\nEin Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler läßt\nsich nicht ausschließen. - Die Sachlage in dem von 2, Straf-\n\nsenat entschiedenen Fall 2 StR 291/63 v. 28. August 1963\n(S. 4) war anders. Dort hatte der Tatrichter der Verurteilung die eigene Einlassung des Angeklagten zugrundegelegt. Die Grundsätze seines Urteils vom 1. Oktober 1953\n\n- 4 StR 120/53 - hat der 4. Strafsenat durch seine oben\nerwähnte neuere Entscheidung EGHSt 20, 273 stillschweigend\naufgegeben. - Das Revisionsgericht kann bei der ihn obliegenden Zurückhaltung (RGSt 65, 304, 308) nicht beurteilen, ob ein erneutes Vorbringen des Angcklagten Erfolg\ngehabt hätte (RGSt 9, 69, 70; BGlSt 20, 276).\n\nIII. Das Urteil ist demnach, soweit der Angcklagte\nverurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufzuheben.\nDie Rückverweisung an das Landgericht Stuttgart erschien\nangemessen (§ 354 Abs. 2 StPO). Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, den Sachverhalt straffer und\ndeutlicher darzustellen. Die Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1\nNr. 2 BörsG ist zu prüfen- (BGHSt 11, 102 £f; - BGH IM\nNr. 11 zu § 266 StGB ist überholt: BGH Urt. v. 17. Dezember 196%, 1 StR 481/63, S. 2; Schwarz/Dreher, 28. Aufl.,\nAnn. 8 zu § 266 StGB).\n\nFe!\n\nWegen des Vorhalts von Schriftstücken wird auf\nBGiSt 11, 159 ff. verwiesen.\n\nHübner ‘ Beibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-26/1-str-249-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-26/1-str-249-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:25.095108+00:00"}}