{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-07-19_1_StR_52_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-19","aktenzeichen":"1 StR 52/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"mm\n\n+\n\nzus GO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_52/66 URTEIN\n\nin der Gtrafisache\n\ngegen\n\nl. den Landmaschinenschlosserneister Kilian KR GEEEEEEEEED\naus 5 Krs KB, dort zeborer am\n\n1933,\n\n2. den Kaufmann Rudolf _ A aus >:\ndort geboren a: 1937,\n\nwegen Betrugs Usäo\n\nLer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 19. Juli 1966,\nan der teilgenommen haben:\n\nSeratspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Kai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Kichier,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE 2: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Az\n\nSuotizangeotelltcriß\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision dos Angeklagten R (END\n\nwirA das Urteil des Landgerichts Würzburg von\n\n30. Juli 1965 in den Fällen v. HB >söhne KG\n\n(EB Ia - c) und KB (:5 v 5) sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Iintscheidung, auch über die\nkosten deg Kechtsnittels, an eine andere Strafkanzer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird dio Kevision verworfen.\n\nII. Auch die Revision des Angeklagten ı EEEEEEEED\nwird verworfen. Dieser hat dic Kosten seines ZKechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn gen m m ab u\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KW vezen\nzahlreicher Fülle schwerer Unterschlagung, wegen mehrerer\nBetrugstaten und wegen fahrlässigen einfachen Bankrotts\nzu giner Gesamtgefängnisstrafe von 2 sehren verurteilt\nund ihm die Ausübung des Handels mit landwirtschaftlichen üaschinen und Geräten auf die Dauer von 4 Jahren\nuntersagt. Gegen den Angeklagten Al ist „egen\neines - gemeinschaftlich mit Fi besangenen - Betruges auf eine Geldstrafe von 10.000,-- Di erkannt\nworden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung\nsachlichen Rechts, Nur das Rechtsmittel des Angeklagten\nSB Hat-teilweise-Erfolg.\n\n1. Revision des Angeklagten A\n\n1. Die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt\ninsbesondere auch für die in der Revisionsbegründung\nnäher behandelten Verurteilungen wegen Betrugs zun\nkachteil der Volksbenk sl (:5 II ı dä, IV).\n\nIm Falle kp (53 II 1 Ad) hat die Strafkammer\nein betrügerisches Verhalten darin geseien, daß der\nAngeklagte, rachdem er durch seinen Finweis auf den\nim Anwesen Ba stehenden \\ähdrescher (\"Das ist die\nWaschine, die :lBHekonnt\" UA 14) bei den Bankbeauftraten den Eindruck erwecht hatte, das zu finanzierende Gcrät sei bereits geliefert und (bedinst) übereignet, diesen von ihn erkannten Irrtum durch Verschweigen\nder wahren Sachlage bewußt aufrechterhalten und die Bank\n\ndadurch zur ungesicherten Auszahlun; einer Kreditsumme\nvon 18.060,-- Dil veranlaßt habe. Das ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Denn die Annahme einer betrügerischen\nHandlung rechtfertigt sich schon daraus, daß der Angeklagte insgesamt ein auf Täuschung angelegtes Verhalten an den Tag gelegt hat, dan von der Bank nur\n\ndahin aufgefaßt werden konnte und sollte, daß ihr\n\nals Gegenleistung für das Versprechen eines Finanzierungskredits die gewünschte und übliche dingliche Sicherheit,\nnänlich die Jbertragung des Sicherungseigentuns an den\nzu finanzierenden Kaufgegenstand, förmlich und rechtswirkean angeboten werde (vgl. zur Vorspiegelung falscher\nTatsachen durch schlüssiges Verhalten But IN LtGB % 263\nir. 5). Was die Revision hiergegen im einzelnen vorträgt, ist lediglich ein unzulässiger Versuch, den\nfestgestellten Sachverhalt durch eine andere Sachdarstellung zu ersetzen.\n\nIn Falle SW (5:3 IV) wendet sich die Revision\nreren die Annahme des Urteils, der angeklagte habe\ndas Vermögen der Volksbank dadurch gefährdet, daß sie\ndie erwartete dingliche Sicherheit für ihre Kreditforderung nicht erlangt habe, Sie meint, in wirklichreit sei die Bank durch die Möglichkeit, den — zahlungsfühigen - Kreditsckuldner in Anspruch zu nehmen, ausreicherd gesichert und daher auch in ihrer Vermögunslage nicht beeintrüchtigt gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Urteil stellt fest, daß es sich bei\ndem Kaufvertrag zwischen dem Angeklagten und Ss\num ein Scheingeschäft handelte (UA 16, 17). Die Bank\nmußte daher, obwohl sich SB ihr zcgenüber ausdrücklich zur Rückzahlung der - nicht an ihn gelangten -\nKreditsumme verpflichtet hatte (UA 19), mit kinwendungen\n\nvon seiner Seite rechnen. Sic war infolgedessen auf\n\ndie dingliche Sicherung des Kredits angewiesen. Da\n\nsie diese, wie die Strafkammer ausführt, infolge des\nbetrügerischen Verhaltens des Angeklagten nicht erlangte, ist darin mit Recht eine der Vermögensschädigung gleichstehende Vermögensgefährdung erblickt worden.\n\n2. Die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO kann\nebenfalls nicht beanstandet werden. Daß der Angeklagte\nverpflichtet war, seinen Betrieb in kaufmännischer\nVeise eirzurichten (5 4 HGB) und Bücher zu führen\n(§ 38 HGB), ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen über die in den Jahren 1961 und 1962 erzielten Umsätze und über die Art und Weise, wie er\nden Landmaschirenrhandel betrieb (nänlich fast durchweg nit Zredit-, Teilzahlungs- und hechselgeschäften).\nDie Sstrafkammer legt auch die Voraussetzungen der\nunordentlichen Buchführung ausreichend dar. Insbesondere\nist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, daß die festgestellten groben Unstimmigkeiten - allein für drei\nLieferfirzcn wiesen die Bücher statt ciner Schuldsurme von über 165.C00,-- DM ein Guthaben von etwa\n28.000,-- Lä aus - noch zur Zeit der Konkurseröffnung\nvorhanden waren. Die Annahme eines Verschuldens ist\nebenfalls nicht zu beanstanden. Daß bei der Bankrotthandlung der unordentlichen Buchführung auch die\nfahrlässige Begehung strafbar ist, entspricht anerkarnten Rechtsgrundsätzen (BGiiSt 15, 103). Die „öglichkeit der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung\nals Folge der unordentlichen Buchführung brauchte\nder Angeklagte in seine Vorstellung nicht aufzunehaen\n\n(R6St 45, 28).\n\n3. Auch die Annahme der schweren Unterschlagung\nhält, jedenfalls in wesentlichen, den kevisionsangriffen stand. Die Strafkaumer geht zutreffend davon\naus, daß die Geldbeträge, die der Angeklagte von seinen\nKunden zur Kkeiterleitung an das Finanzierungsinstitut\nerhalten hatte, ihm anvertraut, nicht aber übereignet\nwaren. Dasselbe gilt für die von den Firnen In\nLöhne KG und SD - \"EEE unter :igentumsvorbehalt gelieferten Geräte (kB I a- c, III 2 a), deren\nBezahlung noch ausstand (vel. BGHSt 16, 280).\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken erwecken lediglich die Schuldsprüche in den Fällen KW una C . rein\n(EBVS5, Ila).\n\nDas Urteil stellt fest (UA 5), daß die Landwirtin\nKW die cinen Hähdrescher zum Preise von 10.000,-- Däü\ngekauft hatte, der Meinung war, nicht sie, sondern\nder Angeklagte nehne zur Abdeckung des nach Anzahlung\nvon 2.000,-- iii verbleibenden Restkaufpreises bei der\nBank einen Kredit von 8.000,-- Di auf, weil dieser\nBetrag an ihn ausgezahlt werden sollte. \\iie sich aus\nder Urteilsbegründung weiter ergibt, hielt sich Frau\nKEEB allein für die Schuldnerin des Angeklagten, nicht\nder Bank, und sie glaubte deshalb, den Restkaufpreis\nvon 8.000,-- Dü bis ände 1960 an den Angeklagten zahlen\nzu müssen, damit dieser seine Kreditschuld bei der\nBank tilgen könne. Sie ließ dementsprechend, nachdem\nsie bei Lieferung des Nähdreschers - wie vereinbart -\neine Anzahlung von 2.000,-- DM geleistet hatte, an\nden Angeklagten etun 8 Tage später durch ihre Tochter\nweitere 2.000,-- DM zahlen und dabei zum Ausdruck\nbringen, daß diese Zahlung eine Abzahlung auf den\n\nKaufpreisrest von 8.000,-- DM sein und der teilweisen\nDeckung des Bankkredits dienen sollte. Der Angeklagte\nnahn die Zahlung, wie in dem Urteil ferner ausgeführt\nwird, in dem Sinne entgegen, der ihr von der Käuferin\nbeigelegt worden war. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Strafkamner, Frau KlBsei üigentümerin des\nGeldes geblieben und sie habe es dem Arıgeklagten nur\n\nzur Weiterleitung anvertraut, nicht haltbar. “ach dem\n\nfestgestellten Sachverhalt war vielmehr davon auszu-\n\ngehen, daß der Angeklagte kigentüner des Geldes wurde\nund allenfalls schuldrechtlich zur Weiterübertragung\ndes Eigentums an die Bank verpflichtet war. In seinen\nVerhalten konnte somit keine schwere Unterschlagung\ngesehen werden. In Betracht kam vielmehr nur, je nachdem, ob er es von Anfang an darauf angelegt hatte, das\nGeld unberaechtigt seinen Vermögen zuzuführen, oder ob\ner einen solchen Entschluß erst später faßtce, Betrug\noder Untreue. In diesem Fall muß das Urteil daher mit\nden - insoweit zu einer abschließenden rechtlichen\nWürdigung nicht ausreichenden - Feststellungen aufgehoben werden.\n\nim Falle G: Re (:B I 1 a) beschränkt sich\ndas Urteil auf die Feststellung, daß der Angeklagte\nden noch unter Eigentumsvorbehalt der Firma Hg\nSöhne KG stehenden Winkeldrehpflug an seinen Onkel\nverliehen hatte (UA 12). Dazu steht nicht im Viiderspruch, daß es an anderer Stelle des Urteils - bei der\niledergabe der kinlassung des Angeklagten zu diesem\nPunkt - heißt, er habe mit dem Onkel einen Kaufvertrag\nüber einen Pflug abgescnlossen (UA 29). Denn der Angeklagte hatte sich, wie das Urteil im einzelnen ergibt,\ndahin eingelassen, daß er den in der Bestandsliste der\n\nFirma PP Söhne KG erfaßten Pflug lediglich \"einstweilen\" (UA 29), also nur zum vorläufigen Ausgleich\n\nder Lieferungsverpflichtung (UA 12) auf Drängen seines\nVerwandten weggegeben habe. Das bloße Verleihen eines\nGegenstandes stellt aber keine Verfügung über das\nEigentum dar. Eine Aneignungshandlung kann auch nicht\nohne weiteres darin erblickt werden, daß der Angeklagte\nbei einer späteren Nachfrage der Ligentümerin am Werkplatz die Auskunft über den Verbleib des Pfluges verweigert hat.\n\nDie Verurteilung wegen schwerer Unterschlagung\nkann daher auch in diesen Punkt keinen Bestand haben.\nEin Freispruch durch das Revisionsgericht kommt nicht\n\n‚in Betracht, weil es sich un den liegfall einer zinzel-\n\nhandlung im Rahmen einer fortgesetzten Tat (BB I1a- e)\nhandelt. Jedoch entzieht die Aufhebung, da sie den\nersten Teilakt betrifft, der gesamten Annahme des Fortsetzungszusammenhangs die Grundlage. Das Urteil unterliegt daher hinsichtlich säntlicher Fälle der fortyesetzten Unterschlagung zum Nachteil der Firma BD\nSöhne KG der Aufhebung im Schuld- und Strafausspruch.\n\nDas führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe\neinschließlich des möglicherweise wiederum hierauf beruhenden Verbots der Berufsausübung.\n\nII. Revision des Angeklagten Ag\n\nDer Schuldäspruch wegen Betruges ist entgegen der\nAuffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.\nWje die Strafkammer zutreffend darlegt, hat der Angeklagte die Bank jedenfalls dadurch getäuscht und zu\neiner schädigenden Vermögensverfügung veranlaßt, daß\ner die Tatsache der Bezahlung des Aähdreschers und damit\n\n- 9.\n\nzugleich auch ein ordnungsgemäß abgewickeltes, finanzierungsfähiges Geschäft vorspiegelte. Der Einwand der Revision,\ndie Bank sei nicht geschädigt worden, weil sie an dem\nFinanzierungsgegenstand ein wirksanes Sicherungseigentum erlangt habe, greift nicht durch. Ob der Angeklagte\nder Bank gegenüber Erklärungen abgegeben hat, die\n\nvon dieser auch als Verzicht auf einen möglicher-\n\nweise noch bestehenden Eigentumsvorbehalt an dem zu\nfinanzierenden Mähdrescher gedeutet werden konnten\n(vgl. UA 19, 20), ist im Ergebnis ohne Belang. Der\nAngeklagte hatte - wie das Urteil an verschiedenen\nStellen darlegt (VA 19, 21, 22, 37) - niemals die\nernstliche Absicht, vor restloser Bezahlung der an\n\nden ilitangeklagten KW ;zelieferten saschine auf\n\ndas kigentum daran zu verzichten und dadurch der Bank\ndie Grundlage für den Erwerb des Sicherungseigentuns\n\nzu liefern. Das Urteil stellt ferner fest, daß der\nAngeklagte kurze Zeit nach Abgabe der Erklärung, der\nliähdrescher sei bezahlt, die Maschine abholen und\nseinen Wert bei der Schuldenregelung nit SB 215\nGutschrift verrechnen ließ (UA 22). Selbst wenn die\nRank sich danach auch vielleicht auf einen wirksamen\nErwerb des Sicherungseigentuns hätte berufen können,\n\nso wäre sie doch in ihren Vermögen geschädigt worden,\nweil sie jedenfalls keine unanfechtbare Rechtsstellung\nerlangt hätte.\n\nDie Begründung des Strafausspruchs erscheint in\nihrer Fassung nicht ganz unbedenklich. Nach 8 27 c\nAbs. 2 StGB soll eine Geldstrafe das intgelt, das\nder Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den\ner aus der Tat gezogen hat, übersteigen. Die Vorschrift\nist deher nicht unbedingt einzuhalten (Schwarz/Drener\n\n- 10 -\n\nStGB § 27 ce Anm. 5). Bei zusammenfassender Würdigung\n\nder Strafzuwessungserwägungen Kann jedoch ausgeschlossen\nwerden, daß die Strafkammer der bHeinung war, sie müsse\neinen Entgelt und Gewinn übersteigenden Betrag festsetzen. Laß der Tatrichter die Rechtslage insofern nicht\nverkarnt hat,ergibt sich letztlich daraus, daß er die\nGeldstrafe \"nach seinen Ermessen\" festgesetzt hat. Im\nErgebnis unbegründet ist auch die Beanstandung der Revieion, daß die Annahme des Landgerichts, der Angeklaste\nhabe sich einen Gewinn von 8.060,-- Dil verschafft, von\nden Feststellungen nicht getragen werde. Der Umstand,\ndaß die Vereinnahmung der 8.000,-- Dä offenbar nicht\nnur dem Angeklagten, sondern auch seinen üitgesellschaftern zugute kam (UA 20, 21, 37, 38), schließt die\nAnwendung des § 27 c Abs. 2 StGB nicht aus. Allerdings\nhätte es sich empfohlen, bei solcher Sachlage die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten näher zu erörtern (vgl. Schwarz/Dreher StGB 28. Aufl., 8 27 c\n\nAn. 3). Im vorliegenden Fall waren indessen derartige\nLrörterungen, wie die Revision verkennt, deshalb entbehrlich, weil nach den Teststellungen über Art und\nUnfang des gemeinschaftlich betriebenen Unternehmens\nohne ausführliche Begründung von einer entsprechend\ngünstigen wirtschaftlichen Lage des Angeklagten ausgegangen werden durfte. Er selbst hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet bezeichnet.\n\nNach alledem ist auch der Strafausspruch zgerechtfertigt, so daß dic Revision des Angeklagten An\nzu verwerfen ist.\n\nIll. £öcweit das Urteil - hinsichtlich des Angeklagten\nREED - Heinen Bestand hat, ist dio Sache zu neuer Verkandlung und antscheidung an eine andero Strafkammer des\nLandgerichts zurickzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), Im\nübrigen ist auch die Revision dieses Angeklagten zu ver-\n\nwerfen.\n\n- 11 -\n\nFür die neue Verhandlung gegen den Angeklagten Rudlioff\nwird bemerkt, daß das Landgericht Gelegenheit haben wird,\nbei abermaliger Prüfung des Verbots der Berufsausübung\n(5 42 1 StGB) den Kreis der untersasten Handelsgeschäfte\nnäher zu begrenzen und dabei gegebenenfalls auch den\nBegriff der landwirtschaftlichen Geräte (etwa im Sinne\neiner Beschränkung auf unfangreicheres Zubehör zu lundwirtschaftlichen Kaschinen) deutlich zu bestimmen.\nlübner Bundesrichter Dr. Seibert Loesdau\n\nist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.\nHübner\nwal j Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-19/1-str-52-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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