{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-07-19_1_StR_295_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-19","aktenzeichen":"1 StR 295/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IND\n\nUoı\n\n53 AN\n\nBr u\n\nu!\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nee rn\n\nri URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Verwalter Heinz Dein\n\naus HB; Kreis Te dort geboren am 94,\n\nwegen Anstiftung zur Fremdabtreibung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nLoesdau\n\nMai\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EP au: EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 21. Februar 1966,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nG r ünde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzur Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu\ndrei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der\ner die Sachrüge erhebt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen\ndie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Nach den Feststellungen brachte er Maria Reg selbst zur Mitangeklagten\nCD; die er zur Abtreibung bestimnt hatte, und verursachte so den Tod des Mädchens mit. Wie das Landgericht\nrechtsirrtumsfrei darlegt (UA S. 11, 12), hätte er den tödlichen Ausgang der Abtreibungshandlungen voraussehen müs-\n\nsen. Er haftet deshalb, soweit ein Vergehen gegen § 222 StG3\n\nin Betracht kommt, als Täter (BGHSt 1, 280, 284). Dem steht\nnicht entgegen, daß er für die Abtreibung nur als Anstifter\nverantwortlich ist.\n\nZutreffend hält das Landgericht auch den Tatbestand\ndes § 226 StGB für verwirklicht; den tödlichen Erfolg hat\nder Angeklagte nach den Feststellungen fahrlässig mitverursacht (§ 56 StGB). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht angenommen, daß die unmittelbare Anwendung des § 226 StGB wegen\nGesetzeseinheit durch § 218 Abs. 3 StGB ausgeschlossen ist\n(BEHSt 10, 312, 314; 15, 345).\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.\nDas Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der\n\nStrafrahmen des § 218 Abs. 3 StGB durch die Mindeststrafe\ndes § 226 StGB begrenzt wird, wobei die Milderung gemäß\n\n- A -\n\n§ 228 StGB möglich ist (BGH aa0). Es nimmt einen minder\nschweren Fall der Abtreibung an, versagt andererseits aber\ndem Angeklagten mildernde Umstände i. S. des § 228 StGB.\nEine solche unterschiedliche Beurteilung ist allerdings\nrechtlich möglich, weil die Begriffe \"minder schwerer\nFall\" und \"mildernde Umstände\" sich nicht decken, wie der\nBundesgerichtshof stets angenommen hat (BGHSt 4, 8, 9; Urteil v. 13. März 1964 - 4 StR 34/64 -). Auch die dort vertretene Auffassung, mildernde Umstände seien der weitere\nBegriff, bedeutet nicht, daß dieser den engeren Begriff\ndes minder schweren Falles einschließt. Das Landgericht\nwar daher an sich nicht gehindert, auch bei Annahme eines\nminder schweren Falles mildernde Umstände zu verneinen\n(vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Oktober\n1959 - 1 StR 437/59 -, vgl. auch BGH NIW 1966, 894 Nr. 18).\n\nEs hat aber seine Ansicht, mildernde Umstände seien\nnicht gegeben, rechtlich nicht einwandfrei begründet. In\ndiesen Zusammenhang verwertet es nämlich zu Ungunsten des\nAngeklagten, er habe eigenen Interessen und eigener Beyguenlichkeit zuliebe gehandelt, um nicht den Unterhalt für das\nKind zahlen und rasch eine Ehe schließen zu müssen (vA S.\n16); der Revision ist zuzugeben, daß dieser Umstand in der\nSachverhaltsdarstellung nicht erwähnt ist und sich schlecht\nmit der Feststellung vereinbaren läßt, der Angeklagte habe\ndas Mädchen geliebt und beabsichtigt, es alsbald zu heiraten (UA S. 4). Es fällt auch auf, daß das Landgericht bei\ndem Mitangeklagten KB; nicht aber beim Beschwerdeführer das Geständnis und die bisherige Straflosigkeit\nstrafmildernd gewertet hat.\n\nDas Urteil mußte deshalb im Strafausspruch aufgehoben\nwerden, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.\n\nTg\n‚u\n\nZu einer Erstreckung gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte CD bestand keine Möglichkeit, da wegen\ndes unterschiedlichen persönlichen Verhältnisses dieser\nAngeklagten zur Tat der Fall anders liegt.\n\nHübner Seibert loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-19/1-str-295-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-19/1-str-295-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.960254+00:00"}}