{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-07-19_1_StR_268_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-19","aktenzeichen":"1 StR 268/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".)\n\n23\nEN\nPN\nEN\nnn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_268/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Gennaro (C EEE aus :(:\ngeboren arı EEE 1925 ir. : iii? GE ( SEHEN ; :\n\nItalien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung.\n\n‚UI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nLoesdau\n\nMai\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe von\n12. November 1965 wird verworfen,\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhn wird die Untersuchungshaft seit dem 13. Novenber 1965\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚Th\n\nDer verheiratete Angeklagte unterhielt mit der Ehefrau\nRenate DEE ein Liebesverhältnis. Eines Abends gab Frau\nDEE, die Gewissensbisse bekommen hatte, dem sie mit\nZärtlichkeiten bedrängenden Angeklagten in schroffer Form\n\n:zu verstehen, daß sie nichts mehr von ihm wissen wolle.\n\nDarauf stach der unter Alkoholeinfluß stehende, schr er-\n\n‚regte Angeklagte mit einem Fahrtenmesser auf sie ein. Frau\n\nDEE eriitt Stichwunden am Becken, am linken Daumen\n\n. (dies bei der Abwehr} und unterhalb des Brustkorbs. An-\n\nschließend stieß er sich die Spitze des Dolchs in den\nLeib, wobei eine gewisse Thceatralik mitspielen mochte\n(S. 7 UA.\n\nDas Schwurgericht hielt niht für hinreichend nachweisbar, daß der Angeklagte Frau DEE hatte töten wollen.\nEs hat ihn wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen\nim Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\n(§ 51 Abs. 2 StGB), zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jehren\n\n. drei Honaten verurtcilt.\n\nDie gegen den Strafausspruch gerichtete Revision des\nAngeklagten kann keinen Erfolg haben,\n\nDas Schwurgericht hat in Übereinstimmung mit dem\nSachverständigen Prof. Dr. Rauch (Heidelberg) angenommen,\ndaß bei dem Angeklagten zur Tatzeit \"das Einsichts- und\nHermungsvermögen\" erheblich vermindert war (S. 7 UA). Nun\nist allerdings, wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichts-\n\nhofs entschieden hat (Urt. v. 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63;\nvgl. auch Urt. v. 2. Februar 1966 - 2 StR 529/65 = 1IJW 1966,\n1275 Nr. 14 und Schröder JZ 1966, 451), eine gleichzeitige\nAnwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf eine\nkonkrete Tat nicht möglich. Die knappen Ausführungen des Tat\nrichters sind indes dahin zu verstehen, daß bei dem Angcklagten die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen,\nzwar eingeengt, aber nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB\nerheblich vermindert, daß jedoch sein Hemmungsvermögen\nwesentlich beeinträchtigt war; wie dies bei affcktiver\n‚Bewußtseinseinengung - wenn auch nur in extremen Fällen -\nvorkormen.kenn. Jedenfalls ist der Angeklagte durch die Ecjahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht beschwert.\n\nDas Schwurgericht hat eine Anwendung des § 228 StCB\nnach Sachlage nicht für angemessen gehalten. Daß der YTatrichter in diesem Zusammenhang von einem milderen Fall\n\nspricht, ist nur eine ungenaue Ausdrucksweise. Gemeint\n\nwar die Versagung mildernder Umstände. Diese Ernessensentscheidung ist rechtlich nicht angreifbar, Der Tatrichter\nwar weder durch die Bejahung der Voraussetzungen des § 51\nAbs. 2 StGB noch angesichts der nicht sehr schwerwiegenden\nTatfolgen dazu genötigt, mildernde Umstände anzunchnmen.\nInnerhalb des Strafrahmens des 3 223 a StGB hat das Schwurgericht die genannten Gesichtspunkte berücksichtigt. Bei\ndieser Abwägung durften auch Gedanken der allgemeinen Abschreckung berücksichtigt werden (BGHSt 7, 28, 32).\n\nDer Strafausspruch ist daher rechtlich einwandfrei\n‘und die Revision als unbegründet Zu verwerfen. Jedoch\n\nerscheint es angemessen, den Angeklagten die ganze weitere\nUntersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMai Pikart\n\nAk","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-19/1-str-268-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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