{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-07-19_1_StR_225_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-19","aktenzeichen":"1 StR 225/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 225/66 URTEI.\n\nMr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Rudolf KB zu: HEHE AH\nKro. BED zeboren an EEE 192: :: vn\n\nwegen fortges. Unzucht mit einem abhängigen Kind.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert.\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Justizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 27. Januar 1966 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem\nBeschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wirä die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer wegen fortgesetzter Unzucht mit einem abhängigen\nKind, Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3,\n73 StGB, zu acht Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte\nbekämpft den Schuldspruch vergeblich. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2,\n168; vgl. auch BGHSt 3, 213 f). Die Beweiswürdigung des\nTatrichters enthält keine Widersprüche.\n\nAuch die Bemessung der Strafe läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat die Strafe zutreffend\ndem § 174 StGB entnommen. Die strafschärfende Wertung der\nErwägung, daß das im Jahr 1965 wegen eines Sittlichkeitsvergehens durchgeführte, dann aber eingestellte Ermittlungsverfahren den Angeklagten nicht beeindruckt habe, ist\nnicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat die Strafe nänlich nicht etwa in unzulässiger Weise wegen eines unbewiesenen Verdachts, sondern allein deshalb erhöht, weil\nder Beschwerdeführer die hier abgeurteilte Tat trotz der\nihm durch jenes Verfahren zuteil gewordenen Warnung begangen und so eine verbrecherische Neigung gezeigt hat.\n\nDagegen begegnet die Versagung der Strafaussetzung\nzur Bewährung Bedenken, Der Angeklagte, bisher lediglich\neinnal wegen einer Verkehrsstraftat zu einer Geldstrafe verurteilt, hat über drei Monate der erkannten Strafe durch\ndie darauf angerechnete Untersuchungshaft vertüßt. Die\nStrafkammer meint aber, der Rest der Strafe könne ihm nicht\nzur Bewährung ausgesetzt werden, weil bei seiner schwäch-Ilchen Charakterstruktur, die sich mit zunehmendem Alter\nnoch verschlechtern könne, vom medizinischen Standpunkt\neine Rückfallgefahr möglich sei. Diese knappe Begründung\n1&ßt nicht zuverlässig erkennen, daß das Landgericht den\n\n8 23 Abs. 2 StGB richtig angewendet hat. Um die nach\ndieser Vorschrift notwendige Vorhersage zu treffen, muß\nder Tatrichter sich ein klares Bild von der Persönlichk:\ndes Angeklagten, dessen Verhalten in der Gemeinschaft u\ndessen Verhältnissen machen; er muß das Vorleben des An-\n\n. geklagten, dessen Tat und dessen Verhalten danach ins\ngesam t betrachten und gegebenenfalls auch zu erwar\ntende günstige Umstände (BGHSt 8, 182) berücksichtigen.\nWenn diese Gesamtschau die Erwartung künftigen Wohlverha\ntens begründet, steht einer Strafaussetzung zur Bewährun,\njedenfalls nach § 23 Abs. 2 StGB nichts entgegen; eine\nsichere Gewähr für ein künftiges gesetzmäßiges Leben verlangt die Vorschrift nicht (BGHSt 7, 6, 10). Die danach\nerforderliche umfassende Würdigung aller für und ge\neine Strafaussetzung zur Bewährung sprechenden Umstände\nunter Einschluß der in anderem Zusammenhang erwähnten Übe\nwachungs- und Beeinflussungsmöglichkeiten durch Familie\nund Fürsorgebehörde läßt das Urteil vermissen. Dazu kommt\ndaß die Annahme einer möglichen Rückfallgefahr sich schle:\nmit einigen der Erwägungen vereinbaren läßt, die das Landgericht bei der Prüfung angestellt hat, ob der Beschwerdeführer in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen Se\n\nHübner Seibert Loesdau\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-19/1-str-225-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-19/1-str-225-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.925508+00:00"}}