{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-07-19_1_StR_165_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-19","aktenzeichen":"1 StR 165/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BIER\nET\n\nIn.)\n\\)\nEN\n\nÜ\ncr\n.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 165/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Franz 5 EEB , on\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EB 1922 ir EEE ‚\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Untreue U.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsonwaltp, EEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 1965\n\n1°\n\nin den Fällen II 6 b, II & c der Urteilsgründe\naufgehoben und das Verfahren eingestellt; die\nStaatskasse hat insoweit die Verfahrenskosten zu\ntragen und dem Angeklagten die ausscheidbaren\nnotwendigen Auslagen zu erstatten;\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist,\nim Strafausspruch wegen Unterschlagung und in\nAusspruch über die Gesamtstrafe; insoweit wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, mittelbarer\nFalschbeurkundung und Fahrens trotz Entziehung der Fahrerlaubnis als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung zweier Gefängnisstrafen aus rechtskräftigen Vrteilen vom 28. Juli 1964 (AG Garmisch-Partenkirchen) und\n2. September 1964 (AG -Schöffengericht- Düsseldorf) zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu 300 Di!\nGeldstrafe verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß ihm für immer keine neue Fahrerlautnis erteilt werden darf.\n\n .. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung allgemeiner Verfahrensgrundsätze, einzelner verfahrensrecht-\n\nlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nhat teilweise Erfolg.\n\nI. Zutreffend geht die Revision davon aus, daß nicht\n\nalle Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Zwar kann\naner nicht getoist werden, wenn adio meodnt, And eine DBe=\n\nstrafung wegen Betruges zum Nachteil Be (11 9 dcr\nUrteilsgründe) wegen Verbrauchs der Strafklage durch das\nUrteil vom 28. Juli 1964 nicht möglich gewesen sei. Diese\nBetrugshandlung konnte in den vom Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen angenommenen Fortsetzungszusammenhang nicht\neinbezogen werden, weil den damals abgeurteilten - zeitlich\nnachfolgenden - Vorgängen ein völlig neu gefaßter Vorsatz\nzugrundelag. Anders verhält es sich aber bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung in den\nFällen II 6 b und c der Urteilsgründe. Hier handelt es sich\n\num Taten innerhalb der im Urteil des Schöffengerichts\nDüsseldorf vom 2, September 1964 festgestellten Handlungsreihe, denen der Tatrichter des neuen Verfahrens nur deshalb selbständige Bedeutung beigemessen hat, weil sie im\nTatplan nicht besonders vorgesehen waren. In Wirklichkeit\nkam es nur darauf an, ob der Gesamtvorsatz sich auch auf\ndiese Taten erstreckte. Nach dem festgestellten Sachverhalt war dies jedoch eindeutig der Fall. Der Entschluß des\nAngeklagten, die bei der ursprünglichen Fälschung verwendeten Namen teilweise durch eine neue - falsche - Namensgebung zu ersetzen (Fall II 6 b), diente durch Änderung\neiner Einzelheit lediglich der reibungslosen Ausführung\ndes in seinem Ziel unveränderten Vorhabens, oränete sich\nalso dem — niemals aufgegebenen - Gesamtvorsatz ein. Auch\n\n. das Gebrauchen der gefälschten Urkunden (Fail II6 c) ent-\n\nsprach der von Anfang an bestehenden Vorstellung des Angeklagten. Daß er sich nicht schon an der Schweizer Grenze,\nsondern erst in Zürich mit den gefälschten Urkunden auszuweisen hatte, spielt keine Rolle. Alle Einzelheiten des\nAblaufs der fortgesetzten Handlungsreihe brauchen bei Bildung des Gesamtvorsatzes nicht vorausgesehen zu werden\n(RGSt 58, 183; 66, 45, 51). Da die bezeichneten Handlungen\nhiernach von dem Urteil des Schöffengerichts Düsseldorf\nerfaßt sind, waren sie einer neuen Aburteilung entzogen.\nInsoweit ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und\ndas. Verfahren wegen Verbrauchs der Strafklage mit der\nKostenfolge aus § 467 StPO einzustellen.\n\nII. Mit ihren Verfahrensrügsen dringt die Revision\nnicht durch.\n\n1. Im Falle Hg (II 2 der Urteilsgründe) können\ndie verfahrensrechtlichen Beanstandungen unerörtert bleiben, da hier die Sachrüge durchgreift (s.u. III ?).\n\n2. Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO), scheitern im übrigen, soweit die Revision nicht schon die\nnach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben vermissen\n1äßt, wie im Falle KB (11 4 der Urteilsgründe),\nsämtlich jedenfalls daran, daß die Strafkammer schon auf\nGrund der Einlassung des Angeklagten keine Veranlassung\nhatte, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben.\n\n3. Unbegründet ist auch die Rüge einer Verletzung\ndes § 265 StPO im Falle KW. Der Angeklagte ist\nlaut Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung darauf\nhingewiesen worden, daß sein betrügerisches Vorgehen gegen\nIrmgard X in Gegensatz zur Anklage, die zwei\nselbständige Taten angenommen hatte, als fortgesetzte Handlung gewürdigt werden könnte, Durch diesen Hinweis. war\nder Vorschrift des § 265 StPO Genüge getan; einer Begründung im Urteil bedurfte es nicht.\n\nIII. Der Sachrüge hält das Urteil in wesentlichen\nPunkten nicht stand.\n\n1. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der\nUnterschlagung, des Betruges, der Urkundenfälschung und\ndes Vergehens gegen § 24 StVG sind allerdings einwandfrei\nfestgestellt. Insbesondere hat die Strafkamner in den Fällen\nII 6 d und e (Fälschung von Ausweispapieren und deren Gcebrauch in Hannover) zutreffend zwei selbständige Taten\ngesehen (vgl. BGHSt 17, 97, 100). Auch die Annahme einer\n\nfi\n\nim zweiten Fall tateinheitlich begangenen mittelbaren\nFalschbeurkundung ist rechtlich einwandfrei. Daß Lohnsteuerkarte und Versicherungskarte öffentliche Urkunden\n\nim Sinne des § 271 StGB sind, entspricht anerkannten\nRechtsgrundsätzen (RGSt 23, 178, 179; 60, 161, 162). Durch\ndie Nichtanwendung des $: 246 Abs. 1 Halbs. 2 und des\n\n§ 272 StGB ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen indessen\ngegen die Verurteilung wegen Untreue. Zwar scheidet eine\nAnwendung des § 266 StGB hier nicht schon deswegen aus,\nweil der Angeklagte, wie der Urteilszusammenhang ergibt,\nvon dem Kfz-Halter Hw einen Verkaufsauftrag erhalten\nhatte. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte im liamen\ndes Auftraggebers handeln sollte (UA 14). Die Sonderregelung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG, die nur für Kommissionäre\n\n“gilt (vgl. hierzu § 383 HGB), greift daher nicht ein\n\n(vgl. BGHSt 11, 102). Der festgestellte Sachverhalt läßt\n\n„aber nicht mit Sicherheit erkennen, daß Hop von dem\n\nAngeklagten vorsätzlich benachteiligt worden ist. Die\nUrteilsgründe leiden hier insofern an einem Widerspruch,\n\nals die Strafkammer die Überzeugung erlangt hat, Hk\nhabe nach dem Verkauf unter Berücksichtigung der vom Angeklagten zur Überholung des Fahrzeugs aufgewandten Betrüge\nein Erlös von mindestens 300 DM zugestanden (UA 15), während sich bei Abzug der zugunsten des Angeklagten angenommenen Instandsetzungskosten von 1 050 DM vom Bruttoerlös (\"un 1 300\") ein Betrag von nur ca. 250 DM ergibt.\nSelbst wenn man aber von einer Differenz in der festgestellten Höhe ausgeht, so 1äßt die Strafkammer doch Ausführungen darüber vermissen, ob der Unterschiedsbetrag nicht\netwa deshalb von Verkäufer zu tragen war, weil die Vertragsparteien vereinbart hatten „daß der über 800 DM hinausgehende\n\nHehrerlös als dem Angeklagten zustehende Vermittlungsprovision angesehen werden sollte (UA 14). Die Bezugnahme\ndes Urteils auf die Einlassung des Angeklagten, er habe\nHD in. Frünjahr 1963 tatsächlich 300 DM zum Ausgleich\nseines Anspruchs angeboten, machte eine derartige Erörtcrung umsoweniger entbehrlich, als es in Wirklichkeit\n\n- wie ausdrücklich festgestellt wird - zu einem solchen\nZahlungsangebot nicht gekommen ist (UA 15). In diesem\nFall muß das Urteil daher mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\n2. Auch im Strafausspruch ist das Urteil nicht frei\nvon Rechtsfehlern.\n\nDas Landgericht hat zwar zutreffend dargelegt, daß\nder Angeklagte nach § 20 a Abs. 2 StGB als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist (vgl. RGSt 68,\n330, 331; RG HRR 1940 Nr. 113). Es hat aber nicht beachtet,\ndaß Grundlage für die Strafschärfung nach § 20 a StGB\n\nnur eine Tat sein kann, die aus dem verbrecherischen Hanz\n\ndes Täters erwachsen ist (BGH IM StGB § 20 a - Nr. 18).\nNach den Feststellungen der Strafkammer neigt der Angeklagte zu Betrügereien und Urkundenfälschungen. Dagegen\nist er auf dem Gebiet der Eigentumsdelikte bisher erst\neinmal - im Jahre 1953 wegen Diebstahls - bestraft worden.\nBei dieser Sachlage hätte es einer Begründung dafür bedurft, daß auch die Unterschlagung des gekauften Fernsehgeräts für die Eigenschaft des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher symptomatisch sei (vgl. auch RGSt 70, 214\n\nsowie BGHSt 16, 296). Daran fehlt es. Der Strafausspruch\nist daher in diesem Fall mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben. -\n\nZi\n\n_ Mit dem Wegfall von zwei Einzelstrafen durch Einstellung des Verfahrens sowie durch Aufhebung von zwei\nweiteren Einzelstrafen in den Fällen der Unterschlagung\nund Untreue ist auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Sie muß daher ebenfalls aufgehoben werden. Das\nhat weiterhin zur Folge, daß auch die auf der Gesamtstrafenbildung beruhende Anordnung der Sicherungsverwahrung\nund die Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist entfallen (vgl. BGHSt 10, 379, 381; 14, 381, 382).\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache, soweit\ndas Verfahren nicht eingestellt worden ist, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen\n(8 354 Abs. 2 StPO).\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß im Falle\neiner erneuten Verurteilung wegen Untreue auch hier die\nVoraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB gesondert geprüft\nwerden müßten. Bisher ist das - wie im Falle der Unter-\n\nschlagung - nicht geschehen.\n\nEs wird ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, den\nAngeklagten auch die in der Schweiz erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen (vgl. BGHSt 6, 176,\n\n179).\n\nzur\n\nBei der Fassung des neuen Urteils wird schließlich\ndie Entscheidung BGHSt 12, 99 zu beachten sein.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-19/1-str-165-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-19/1-str-165-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.904281+00:00"}}