{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-07-12_1_StR_291_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-12","aktenzeichen":"1 StR 291/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausangestellte:Christel F WW, zeboren an\n\nGE 1943 in Hl üestt., z.2%. im Evgl. Si\n\nCE in Sleinstweilig untergebracht,\n- Sachbezeichnung: EEE . 2: -\n\nwegen Mordes»\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12. Juli 1966,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Nai\nBundesrichter ?ikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende ltiichter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE ve: ücr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ) ‘\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Konstanz\nvom 13. Dezember 1965 mit den Feststellungen, auch\nhinsichtlich der Mitangeklagten VB a ufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht bei dem Landgericht Offenburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm mn mm au un m wi nn a an an wer a\n\nI. Die Angeklagte Christel Iggpist ein Kind\nerster ühe der früheren fitangeklagten : ap .\nDiese war in zweiter Ehe mit dem späteren Opfer, dem\n\nkKetzger Hermann EP, verheiratet.\n\nAm Abend des 28. August 1964 schlug die Angeklagte\nChristel EglBnit ciner - verborgen bereitgehaltenen -\nschweren Bratpfanne ihren Stiefvater, hinter ihm stehend,\nmit voller Wucht mindestens dreimal auf den Hinterkopf.\nDieser fiel schon nach dem ersten Schlag zu Boden.\nWährend Christel fortlief, um die Polizei anzurufen,\nschlug Frau MB \"mindestens cinnsil\" mit der\nBratpfanne auf ihren Mann ein. Als Christel von Telefonieren zurückgekehrt war, schlug sie ihren — noch\nröchelnden - Stiefvater weiterhin \"mindestens einmal\"\nmit der Pfanne heftig ins Gesicht. Danach starb nun\n(S. 29 UA)o\n\nDas Schwurgericht hat Frau “ED - sie keine\nRevision eingelegt hat - wegen Totschlags zu zwei\nJahren sechs Monaten Gefängnis und Christel Fe»\nwegen Mordes zur Jugendstrafe von einea Jahr verurteilt. Die restliche Jugendstrafe (d.h. soweit keine\nAnrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft erfolgte)\nwurde bei der Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzt.\n\n11. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten Christel FG rit der Sachbeschwerde. Las\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Urteil kann schon aus folgendem Grund nicht\nbestehen bleiben:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen vollendeten Mordes verurteilt. Wie der Verteidiger mit Recht\ngeltend macht, reichen die Feststellungen zur Annahme\neiner vollendeten Tötungshandlung nicht aus. (ins\nstarb zwar \"infolge der Schläge\" (S. 29 UA). \\Velcher\nschlag oder welche Schläge den Tod herbeigeführt haben,\nwar jedoch nicht festzustellen (S. 25, 29 UA). Hätte\nallein die Angeklagte Christel ri auf un\neingeschlagen, wäre es allerdings für die Annahme einer\nTötung durch sie ohne Bedeutung gewesen, daß nicht festgestellt werden konnte, welcher ihrer Schläge den Tod\nSD: veriirkte (BGH NdW 1957, 1643 Nr. 14 = GA 1958,\n109). Indes. hat auch Frau KB - unabhängig von\nder Angeklagten - \"mindestens\" einen Schlag gegen ihren\nKann geführt. Zugunsten der Tochter muß demnach davon\nausgegangen werden, daß die Mutter mehrmals, jedenfalls\nzweiral zugeschlagen hat. Es blieb also - bei der vom\nSchwurgericht angenommenen Beweislage — die llöglichkeit\noffen, daß die Schläge Frau Mi: ien Toa des\nVerletzten beschleunigt haben, daß also der Tod seine\nUrsache nicht in den Handlungen der Jugendlichen, sondern\nin den Schlägen der ilutter hatte (RGSt 19, 141, 145, 146).\nDiese Möglichkeit lag zwar fern, da Christel Tgww>\naußer den ersten Hieben auch den letzten Schlag geführt\nhat; sie wurde jedoch hier nicht völlig ausgeschlossen;\nGrundsatz; Im Zweifel zugunsten des Angeklagten (BGH aa0).\n\nDie Darlegung des Schwurgerichts, daß bereits die\nersten (von Christel geführten) Schläge \"durchaus geeignet waren, den Tod herbeizuführen\" (S. 25, 26 UA),\nreicht, zumal mangels Feststellbarkeit, welcher Schlag\noder welche Schläge zum Tode führten (S: 29 UA), für\n\ndie Annahne der Verbrechensvollendung nicht aus. Auf\n\n5. 29 des Urteils wird zwar die Überzeugung des Tatrichters ausgesprochen, daß bereits die von Christel\nFEB :eführten drei ersten Schläge tödlich wirkten.\nDamit ist aber nicht einwandfrei festgestellt, daß diese\nSchläge die für den Tötungserfolg ursächliche Handlung\nwaren (KGSt 70, 257, 259). Denn mit dieser Wendung ist\nnichts weiter gemeint als das 5. 26 Gesagte, daß diese\nHiebe geeignet waren, den Tod herbeizuführen.\n\nSomit ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, gemäß § 357 StPO auch bezüglich der Mitangeklagten VD. sie keine Revision eingelegt hat.\nDenn diese ist zwar nicht als Hittäterin, aber auf Grund\ndesselben tatsächlichen kreignisses verurteilt worden,\nan dem auch sie beteiligt war (BGHSt 12, 335, 341);\nund sie ist wegen vollendeten Totschlags verurteilt\nworden, obwohl nicht festgestellt ist, daß ihr - wie\n\nihr wiederun zugutegehalten werden muß — einziger üchlag\n\nfür die Tötung ursächlich war.\n\n1Il. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird\nauf folgendes hingewiesen:\n\nl. Verneint das jetzt erkennende Schwurgericht\nwiederum Hittäterschaft, so wäre bei der Angeklagten\nChristel TgWzu prüfen, ob sie etwa zwei Tötungsversuche begangen hat, den einen durch die drei ersten\nSchläge und den zweiten durch den letzten Schlag. Eine\nvollendete Tötungshandlung Christels, z.B. durch säntliche von ihr geführten Schläge, wäre anzunehmen, wenn\nausgeschlossen werden könnte, daß Frau Emm:\nSchläge den Tod des kiannes beschleunigt haben. Diese\nwäre dann eines versuchten Tötungsverbrechens schuldig.\n\nAuf jeden Fall bedürfen (bei Christel) die Voraussetzungen des Lordes, zumal nach der inneren Tatseite\nhin, sorgfältiger Prüfung. Mord, begangen oder versucht durch ein kaum 15 1/2 Jahre altes kädchen ist\nnicht leicht vorstellbar. Überdies befand sich Christel\n\"DB zur Tatzeit in großer Erregung und Verzweiflung.\nSie handelte in einem Gefühl der Ausweglosigkeit und\nim Zustand erheblich verninderter Zurechnungsfähigkeit.\nEs ist hiernach möglich, daß die Tatsachen, die das\nHandeln als heimtückisch erscheinen ließen (BGISt 6, 120),\nihr bei den von Natur aus gegebenen Kräfteverhältnissen\ndes KHädchens und des Opfers nicht zun Bewußtsein gekommen sind und daher von ihrem Vorsatz nicht erfaßt\nwaren. Keinesfalls war der letzte Hieb heimtückisch\ngeführt. Denn MW var damals schon besinnungslos,\nkonnte also dem Angriff nicht entgegentreten (BCHSt 4,\n11, 13).\n\n2. Auf tatsächliche Unstimmigkeiten und rechtliche\nUnebenheiten in den Urteilsausführungen zur Frage der\nNotwehr, der verneintlichen Notwehr und der Notwehrüberschreitung geht der Senat nicht ein, weil es die\nWichtanwendung der 88 53, 59 StGB jedenfalls trägt,\ndaß von CB auch nach der Annahme der Angeklagten\nkein Angriff unmittelbar zu’'besorgen war.\n\n3. Dagegen wird die Frage des Notstandes erneut\nzu prüfen sein. Das Schwurgericht bejaht das Vorliegen\neiner gegenwärtigen unverschuldeten Notstandslage für\nYrau CD, CHrister Fi die Familie überhaupt (S. 35, 37 UA). Daß die Gewalttaten gegen ı ii\nobjektiv zur Rettung aus der Gefahr begangen wurden,\nsagt der Tatrichter war nicht ausdrücklich, es ergibt\nsich aber aus dem Urteilszusaumnenhang.\n\nDer Schuldausschließungsgrund des § 54 StGB wird\njedoch vom Schwurgericht für Mutter und Tochter deshalb\nverneint, weil es an der gesetzlichen Voraussetung\nfehle, daß der Notstand auf andere Weise nicht zu\nbeseitigen gewesen sei. Die Darlegungen hierzu sind\nnicht ausreichend, enthalten auch Kechtsfehler und\nWidersprüche. Was Christel Ir etrifft, so geht\ndie irwägung fehl, sie sei nicht dazu berufen und\nberechtigt gewesen, über den Kopf der Mutter hinweg\neinzugreifen; sie hätte sich ihrer Mutter anvertrauen\nund deren Zustimmung einholen müssen (S. 37 UA). Im\nRahmen des § 54 StGB handelt es sich nicht darum, ob\nChristel nach familienrechtlichen Grundsätzen zu ihren\nVerhalten berechtigt war, sondern ob ihre rechtswidrige\nTat entschuldigt ist, weil es keinen anderen Ausweg\ngab, sich, die Mutter und die anderen lamilienangehörigen aus gegenwärtiger Leibesgefahr zu retten. „it\nder liutter hatte Christel schon gesprochen (S. 22,\n\n23 oben UA). An ihr hatte sie keine hilfe. Die Kutter\nvar schwach, zermürbt und selbst hilflos (S. 43 UA).\n\nDie Behörden waren, soweit ersichtlich, trotz Vorspräache\n\nnicht energisch eingeschritten ($. 18 UA), obwohl\nSOEEB: zefährliches Treiben und unmenschliches\nVerhalten bekannt war (vgl. dazu das bad.-württenb.\nUnterbringungsgesetz v. 16. Mai 1955, Ges.Bl. 1955,\n87); möglicherweise war deshalb ein nachdrückliches\nVorgehen unterblieben, weil jedermann den hünenhaften\nWüterich fürchtete (S. 16 UA). Was der Polizeimeister\nSEE (3. 36 UA) ausgesagt hat, wird nicht mitgeteilt, insbesondere nicht kritisch gewürdigt. \\ienn\nChristel zu ihrer Arbeitsstelle bei DW (S. 6,17 UA)\n\nCi\n\nzurückkehrte, gefährdete sie üutter unä Geschwister\nnoch mehr. Die kutter hatte sie ausdrücklich gebeten,\nwiederzukonmen, damit der Stiefvater nicont durch ihr\nWegbleiben noch mehr zum Zorn gereizt werde (5. 21 UA)»\nus ist daher einstweilen nicht ersichtlich, auf welch\nandere Weise das in schwierigster Lage auf sich allein\ngestellte kädchen den Notstand - augenblicklich und\nendgültig - hätte beseitigen können (vgl; auch RGSt 59\nSs. 69, 71, 72)\n\nÄhnlich rechtsfehlerhaft hat das Schwurgericht\ndio Hutter darauf verwiesen, die Ehescheidung oder\ndie Unterbringung des klannes wegen Ürunksucht zu\nbetreiben; denn damit nutste es ihr zu, bis zun etwaigencrfolg dieser «aßnahmen die unnenschlicne Behandlung durch den kann weiter zu erdulden. Unverschuldeter ilotstand entschuldigt aber jede — auch die\näußerste — Handlung des fäters zur Kettung aus gegenwärtiger Vefahr für sein oder eines Angehörigen Leib\noder Leben, wenn der Notstand auf keine andere Vieise\n- sofort und endgültig —-— zu beseitigen ist.\n\nın rechtlich bedenklicher \\lieise hat das Schrurgericht ferner die Voraussetzungen für wirklichen\nund für nur irrig angenommenen Notstand ‚gleichgesetzt\n(S. 36 UA).\n\nSofern es auf die Frage vermeintlichen lotstandes\nnoch ankonmen sollte — jedenfalls Christel handelte\ndem Urteil zufolge in einer äußerst kritischen, ihr\nausweglos erscheinenden Situation (S. 41, 42, 45 UA) -,\nwird auf das Urteil des Senats vom l. Juni 1965\n- 1 StR 145/65 - verwiesen.\n\nIV. Der Generalbundesanwalt hatte bezüglich der\nAngeklagten FEW 2leichfalls Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nHübner Seibert Mai\n\nPixart Bundesrichter Dr. ?feiifer\nist durch Urlaub verhindert\nzu unterschreiben.\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-12/1-str-291-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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