{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-07-12_1_StR_199_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-12","aktenzeichen":"1 StR 199/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung> ja\n\nNATO-Truppenstatut Art. VIi Abs. IX Buchst. a\n\nEine Verletzung des Rechts des Angeklagten auf\nalsbaldige und schnelle Verhandlung hat nicht\nohne weiteres die Unzulässigkeit des Strafverfahrens zur Folge.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAntliche Sammlung> ja\n\nNATO-Truppenstatut Art. VIi Abs. IX Buchst. a\n\nEine Verletzung des Rechts des Angeklagten auf\nalsbaldige und schnelle Verhandlung hat nicht\nohne weiteres die Unzulässigkeit des Strafverfahrens zur Folge.\n\nBGH,Urt.v. 12. Juli 1966 - 1 StR 199/66 - SchwG Bad Kreuznach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 199/66 URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden amerikanischen Soldaten karl SW, zeporen\n\nDE Eier N Tre\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12. Juli 1966,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Mai\nBüundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WW in ser Verhandlung,\nStaatsanwalt Brei Ger verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nResaisanwalt GB a0: |\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der teschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Bad Kreuznach\nvom 25. November 1965;\n\nl. im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Beschwerdeführer des Totschlags schuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Mainz zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nee en\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Dagegen\nhat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er in\nerster Linie die Einstellung des Verfahrens erstrebt.\nDas Rechtsmittel hat nur Erfolg, soweit es sich gegen\nden Strafausspruch wendet,\n\nl. Dem Verfahren steht kein Hindernis entgegen.\nDas kann der Senat entscheiden, ohne näher auf die Beweisamträge eingehen zu müssen, die der Beschwerdeführer\nhierzu im ersten Rechtszug gestellt und für das Revisionsverfahren wiederholt hat. Dem strengen Beweisrecht\nder §§ 244 bis 257 StPO unterliegen nur die Tatsachen,\ndie für die Sachentscheidung bedeutsam sind. Von den\nTatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind, ob\ndas Verfahren unzulässig ist oder ob es fortgeführt\nwerden darf, kann sich das Gericht in Wege des freibeweises unabhängig von den Kegeln der §§ 244 £f StPO\nüberzeugen (BGhSt 16, 164, 166).\n\na) Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte, ein Angehöriger der in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten ütreitkräfte\nder Vereinigten Staaten von Nordamerika, der deutschen\nGerichtsbarkeit unterworfen ist. Ihm wird vorgeworfen,\nin Deutschland eine deutsche Frau vorsätzlich getötet\nund so eine Tat begangen zu haben, die sowohl nach\namerikanischen als auch nach deutschem Recht strafbar\nist. Es handelt sich hier also um einen Fall der sogenannten konkurrierenden Strafgerichtsbarkeit des\nuntsende- und des Aufnahmestaats im Sinne des Art. VII\n\nAbs. I des Nato-Truppenstatuts, in dem die Bundesrepublik\nDeutschland bevorrechtigt zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ist (Art. VII Abs. III Buchst. b asl). Den Verzicht auf dieses Kecht, den die Bundesrepublik Deutschland allgemein ausgesprochen hat, hat sie im vorliegenden Fall in der zwischenstaatlich vereinbarten Weise\nzurückgenommen (Art. 19 Abs. 1, IlLI des Zusatzabkonmnens\nzum Nato-Truppenstatut - BGBl. 1961 II S. 1218). Auch\ndie tevision zieht deshalb nicht in Zweifel, daß die\ndeutschen Gerichte zur Entscheidung über die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat berufen sind.\n\nb) Die Revision meint aber, durch den bisherigen\nVerfahrensablauf sei das Recht des Angeklagten nach\nArt. VII Abs. IX Buchst. a des Nato-Truppenstatuts auf\nalsbaldige und schnelle Verhandlung verletzt worden;\ndieser Fehler zwinge zur Einstellung des Verfahrens.\nDas trifft nicht zu.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat mehrere Sachverständigengutachten eingeholt, ehe sie sich über die Erhebung der\nAnklage schlüssig geworden iat. Die kotwendigkeit,\ndiese Gutachten beizuziehen, erkennt auch der Angeklagte an (Schutzschrift vom 10. August 1965 5. 3\n= Bd. III Bl. 459 d.A.). Diese Unterlagen wurden nicht\nwenigstens teilweise gleichzeitig, sondern im großen\nund ganzen nacheinander beachafft (Nr. 5 Abs. 2 RiystV;\nvgl. ferner den Hinweis des OLG Koblenz in dem Beschluß\nvon 22. Februar 1965 = Bd. II Bl. 374 deA.). Auch -imußte, auf das Gutachten des — wie von öchwurgericht\nangenommen seit langem überlasteten - Instituts für\ngerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität\nMainz vom 10. Mai 1965 etwas gewartet werden. Dadurch\nmag, ganz abgesehen davon, daß die Akten auch dem Ver-\n\nteidiger wiederholt zugänglich gemacht werden mußten und\ndaß während dieser Zeit das Verfahren nicht vorangetrieben\nwerden konnte, eine gewisse Verzögerung eingetreten sein.\nDeren Dauer ist schwer abzuschätzen. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in diesem Zusanmnenhang besonders bedeutsamen Schwere des Schuldvorwurfe\n(vgl. BGHZ 45, 30, 36 ff), ist es aber zweifelhaft, ob\ndurch die etwas unzulängliche förderung der staatsanwaltschaftlichen ärmittlungen das zwischenstaatlich vereinbarte kecht des Angeklagten auf alsbaldige und schnelle\nVerhandlung in nennenswertem Maß verletzt worden ist.\n\nDas Kann jedoch dahinstehen; selbst wenn man mit der\nRevision einen derartigen Verstoß annehmen würde, ist\n\ndas Verfahren dennoch zulässig und nicht etwa schon deshalb unstatthaft.\n\nDavon, daß die hier eingetretene Verzögerung etwa\neiner Kechtsverweigerung gleichzusotzen wäre oder ihr\nauch nur nahekäme, kann keine tKede sein. Gleichwohl ist\ndie Nichteinhaltung des in Art. VII Abs. IX Buchst. a\ndes Nato-Truppenstatuts ausgesprochenen Beschleunigungsgebots eine Verfahrensverletzung nicht ohne Gewicht,\n\nSie kann die Wahrheitsfinduns erschweren. kKinmal begangen, kann der Verstoß weder durch eine neue Hauptverhandlung noch auf andere Weise wiedergutgemacht werden,\nTrotzdem bildet diese Rechtsverletzung aber kein dauerndes, von der Verjährung der Strafverfolgung unabhängiges\nVerfahrenshindernis, wie die Revision meint. Für die\nBeurteilung, ob eine Verhandlung alsbald und schnell\n\nim Sinne der angeführten zwischenstaatlichen Jbereinkunft\ndurchgeführt worden ist, gibt es weder einen einheitlichen noch einen festen Maßstab. Wegen der großen Zahl\nder an dem Vertragswerk beteiligten Staaten und wegen\n\nder Verschiedenartigkeit ihrer Strafverfahren hänst\nalles von der Gestaltung der Strafverfolgung in dem\n\nin Betracht kommenden Aufnahmestaat und außerdem von\nden besonderen Umständen des jeweiligen Falles ab,\n\nDas hat sich nicht erst nachträglich ergeben, sondern\nwar schon während der mehrjährigen Verhandlungen über\ndas Statut offenkundig. Trotzdem haben die vertragsschlleßenden Staaten keine Sicherung für den Fall vorgesehen, daß das Recht des Ängeklagten auf alsbaldige\nund schnelle Verhandlung verletzt wird. \\«enn nach\nihrem Willen jede dieses Recht beeinträchtigende\nVerzögerung eines Strafverfahrens dessen Fortführung\nohne weiteres und dauernd unzulässig machen sollte,\ndann hätten sie das ausdrücklich oder in einer sonst\neindeutig erkennbaren Weise vertraglich festlegen\nmüssen. Aus dem Zusammenhang der lange und eingehend\nberatenen Abmachungen ergibt sich, daß sie das auch\ngetan hätten, wenn es ihrer Willen entsprochen hätte;\ndenn die vertragsschließenden Staaten haben in den\nStatut und vor allem in dem Zusatzabkommen das Verfahren sonst durch teilweise sehr ins einzelne gehende\nVereinbarungen recht genau geregelt (vgl. die Vorschriften für strafrechtliche Verfahren in Art. 17\n\nbis 27, 29, 30 und die gemeinsamen Bestimmungen für\nstrafrechtliche und nicht strafrechtliche Verfahren\nin Art. 36 bis 39 des Zusatzabkommens). Für den Fall,\ndaß in einen Aufnahmestaat gegen einen Angeklagten\nArt. VII Abs, IX Buchst. a des Nato-iruppenstatuts\nzuwider nicht alsbald und schnell verhandelt wird,\nenthält die zwischenstaatliche Übereinkunft jedoch\nkeine Vorkehrung. Daraus ergibt sich, daß die vertragsschließenden Staaten einer derartigen Rechtsverletzung\n\njedenfalls nicht die von der kevision zugedachte Wirkung\nbeigemessen haben, daß in solch einen Fall das Verfahren ohne weiteres und unabhängig davon, ob die\nStrafverfolgung verjährt ist oder nicht, dauernd\ncingestellt werden nüsse.\n\nFür dieso Auslegung spricht auch der innere Zusamnenhang des Art. VII Abs. IX Buchst, a des Nato-Truppenstatus mit Art. 5, 6 der ilenschenrechtskonvention\n(ERK), die - seit dem 3. September 1953 mit der Kraft\neines deutschen Bundesgesetzes (BGHZ 45, 46, 49) - den\ndem deutschen Strafverfahren seit langen eigenen, bisher\naber nicht besonders ausgesprochenen Beschleunigungsgrundsatz ausdrücklich betonen. Während Art. 5 die Haftentlassung unter Umständen auch während des Verfahrens\nvorschreibt und jeder entgegen seinen Bestimmungen von\nFestnahme oder Haft betroffenen Person- ausdrücklich\neinen klagbaren (BGHZ 45, 46, 49) Schadensersatzanspruch\ngewährt, bestimmt weder diese Vorschrift noch Artikel 6 ÜRK\nirgendetwas darüber, welche Rechtswirkungen es hat,\nwenn ein Verfahren nicht, wie angeordnet, in angemessener Frist zu Ende geführt wird. Aus dieser unterschiedlichen Regelung ergibt sich, daß eine Verletzung\ndes Beschleunigungsgrundsatzes nach der MRK jedenfalls nicht ohne weiteres die Unzulässigkeit des Verfahrens zur Folge hat. ätwas anderes hat Art. VII\nAbs. IX Buchst, a des Nato-Truppenstatuts nicht bestinmen wollen; denn neue über die Bestimmungen des\ndeutschen Strafverfahrensrechts hinausgehende Rechte\nsollten dadurch den Mitgliedern einer ausländischen\nin Deutschland stationierten Truppe oder ihres zivilen\nGefolges nicht gewährt werden (BiDrucks. III, 2146\n3. 227 Erläuterungen zum Nato-Truppenstatut \"Zu Art.VLiI\"\nab, und S. 239, 240 \"Zu Art. 27\").\n\n2. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift,\nist das Rechtsmittel offensici.tlich unbegründet.\n\nIm Interesse der besseren Verständlichkeit stellt\nder Senat jedoch den Urteilsspruch klar.\n\n3. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.\n\nDer Beschwerdeführer hatte beantragt, verschiedene\nPersonen als Zeugen darüber zu hören, daß ihn die Tat\npersönlichkeitsfrend sei. Das Schwurgericht hat dieses\nVerlangen, das nach seinen Wortlaut lediglich ein allgemeines Werturteil und nicht die diesem zugrundeliegenden Tatsachen zum Gegenstand hat, wegen mangelnder\nSachkunde der Auskunftspersonen abgelehnt. Ob diese\nAuslegung des Antrags als Antritt eines Sachverständiger\natatt eines Zeugenbeweises Wichtig ist und ob die\nentscheidung darüber dem Sinn des Beweisbegehrens\ngerecht wird, braucht jedoch nicht näher erörtert\nzu werden, da die Strafzumessung der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand hält.\n\nDie Begründung, mit der der Tatrichter eine\nAnwendung des § 213 StGB versagt hat, ist zu knapp\nund läßt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, ob das Schwurgericht das Verhältnis zwischen\nden Strafinilderungsnöglichkeiten nach % 213 StGB und\nnach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB (BGHSt 16, 360) richtig\ngesehen hat.\n\nDie Einziehung des zur Tat benutzten Messersfindet in § 40 StGB keine Rechtsgrundlage, da es nach\n\nden bisherigen Feststellungen wohl dem Opfer und nicht\ndem Angeklagten gehörte.\n\nHübner Die Bundesrichter Dr. Seibert Mai\nund Dr. Pfeiffer sind urlaubsnalber an der Unterschrift verhindert.\nHübner\n\nFikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-12/1-str-199-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-12/1-str-199-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.740319+00:00"}}