{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-07-05_1_StR_89_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-05","aktenzeichen":"1 StR 89/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ans Fun\n2067 059\n\nFe\n© ee\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_89/66 URTEIL\n\n17\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Erika KCEEB : zevorene Ki aus\nEEE (Saar), gchoren am ED 1935 ir SED:\n\nwegen Totschlags.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt GERD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts hei dem Landgericht Saarbrücken vom 5. Oktober 1965 wird verworfen.\n\nSie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n\"mm ame um pr me ame ame mm mn manner mr men\n\nI. Die Angeklagte hat am 13. Januar 1964, nach vorausgegangener Auscinandersetzung, ihren Vater mit einem Schuß aus\neinem Flobertgewehr getötet. Das Schwurgericht hat sie unter\nZubilligung des § 51 Abs. 2 StGB, wegen Totschlags unter\nmildernden Umständen (§ 213 StGB) zu einer Gefängnisstrafe vo\n\nDE\n\nzwei Jahre und sechs Monaten verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechteauf die Dauer von zwei Jahren aberkarnt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten nit\nder Verfahrensbeschwerde (§ 261 StPO) und der Sachrüge. Das\nRechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nII. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist in Virklichkeit eine sachlichrechtliche Beschwerde.\n\nIII. Der Schuldspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar. Die Beweiswürdigung enthält zwar eine Reihe zunächst\nbedenklich erscheinender Wendungen (\"Diese ... Angabe muß\nrichtig gewesen sein\"-\"Die ® Angeklagte mußte daher... auch\n\nnommen werden\" SB. 7 UA - Unterstreichungen von hier aus).\n\nDas Urteil ist jedoch dahin zu verstehen, daß das Schwurgen: .\nricht alle Möglichkeiten geprüft, aber angesichts der Aussage\nvor dem Haftrichter und der Umstände der Tatbegehung (8. 6\nunten UA) die sichere Überzeugung erlangte, daß die im\nSchießen nicht unerfahrene Angeklagte bei Abgabe des Schusses\naus nächster Nähe auf ihren Vater den tödlichen Erfolg billigend in Kauf genommen hat (bedingter Tötungsvorsatz).\n\nWas die Revision hierzu anführt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\nIv. Zum Strafausspruch ist zu bemerken; Das Schwurgericht\nhat - schr weitgehend - zu Gunsten der Angeklagten angenommen,\ndaß bei ihr zur Tatzeit infolge \"affektiver Bewußtseinseinengung\" die Einsichtsfähigkeit und vor allem das Hemmungsvermögen erheblich vermindert waren (§ 51 Abs. 2 StGB). Der Tatrichter hat insoweit in teilweiser Anlehnung an die Ent-\n\nscheidung EGHSt 16, 360, 362 der Angeklagten ihren erheblichen\nErregungszustand als mildernden Umstand im Sinne des § 215 StGB\n(zweite Alternative) zugute gehalten {S. 7, 8 UA). - Der\n\n§ 213 StGB (erster Anwendungsfall) kam nicht in Betracht. Die\nAngeklagte war nicht ohne eigene Schuld zu ihrer Tat hingerissen worden. Denn sic hatte ihrem Vater erneut dessen frühere\nkommunistische Tätigkeit vorgeworfen (S. 4 UA). Dies hat der\nTatrichter ersichtlich berücksichtigt und deshalb eine ausdrückliche Verneinung dieser Alternative nicht für erforderlich\ngehalten. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler.\n\nFerner ist zur Strafzumessung zu sagen: Der normale Straf -\nrahmen des § 213 StGB erstreckt sich von sechs Monaten bis zu\nfünf Jahren Gefängnis. Im hier gegebenen Fall der - nicht auszuschließenden - Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB hätte nun\nzwar der Tatrichter die erheblich verminderte ZurechnungsTfähigkeit der Angeklagten nochmals im Rahmen des § 213 StGB berücksichtigen dürfen (BGHSt 16, 360, 362, 363). Das Schwurgericht\nwar aber dazu nicht verpflichtet und es sah hier_ keinen Anlaß\ndazu. Das hatte der Tatrichter mit der mißverständlächen \\/endung: \"konnte nicht nochmals als strafmindernd berücksichtigt\nwerden\" (S. 8 UA) zum Ausdruck bringen wollen. Diese Ermesschsentscheidung ist rechtlich nicht angrcifbar.\n\nDasselbe gilt von der Strafbemessung im übrigen.\n\nInsoweit könnte zwar, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, folgendes rechtliche Bedenken bestehen: Das\nSchwurgericht legt S. 7 UA unter anderem dar, bei Anwendung des\nin § 212 Abs. 1 StGB vorgesehenen Zuchthausstrafrahmens, unter\ngleichzeitiger Milderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB, würde die\nMindeststrafe für die Angeklagte \"ein Jahr und drei Monate\nZuchthaus\" betragen. Das wären, gemäß dem Umrechnungsmaßstab\n\ndes § 21 StGB, 22 1/2 Monate Gefängnis. Damit würde, wenn man\nes so betrachtete, nicht vereinbar sein, daß der Tatrichter\neine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten (= 30 Monaten)\nGefängnis verhängt hat (S. 8 UA).\n\nSo sind jedoch die Ausführungen S. 7 UA nicht zu verstehen\nVielmehr hielt das Schwurgericht bei der Angeklaften eine Zucht,\nhausstrafe schlechthin nicht für angebracht (in Anlehnung. , an\nEGHSt 16, 362, Mitte). Der Tatrichter hat dann noch Betrachtungen darüber angestellt, welches bei diesen Vorgehen die liindeststrafe sein würde. Dabei ergab sich, daß auch diese Mindest\nstrafe immer noch ein Jahr Zuchthaus überstiege, also eine Gefängnisstrafe auf diesem Wege nicht zu erreichen wäre (vgl.\n\n8 44 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 St@B).\n\nDaher beschritt das Schwurgericht nunnehr den Weg des\n§ 213 StGB (zweite Alternative), der - wiezesagt - einen Strafrahnen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Gefängnis ernöglichte. Innerhalb dieses Rahmens durfte der Tatrichter die ihn\ngeboten erscheinende Strafe finden, ohne daran durch jenes\ntheoretisch errechnete Mindestmaß von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus gehindert zu sein.\n\nDarin zeigt sich kein Rechtsfehler. Die Revision hat denn\nauch insoweit keine besonderen Angriffe erhoben.\n\nBei der Strafbemessung durfte der Tatrichter durchaus\nstrafschärfend verwerten, daß die Angeklagte \"den tödlichen\nAngriff gegen ihren Vater, dem sie das Leben verdankt\", geführt\nhatte. Die Einwendungen des Verteidigers hiergegen gehen offensichtlich fehl (vgl. übrigens BGHSt 7, 28, 31 und Sarstedt, dic\nRevision in Strafsachen, 4. Aufl., S. 263 oben, 3. und 4. Satz)\n\n>\n\nie\n\nIT =\n\nDas Schwurgericht hat nun weiter straferschwerend berücksichtigt, daß die Angeklagte nicht die Kraft fand, den Tatentschluß zu bekämpfen, obwohl sie in der Zeitspanne zwischen den\nStreit mit dem Vater und der Abgabe des tödlichen Schusscs\nGelegenheit gehabt hätte, ihre Erregung abklingen zu lassen\nund dann in Ruhe ihre weiteren Entschlüsse zu überlegen\n(S. 8 UA). Auch insoweit hat der Generalbundesanwalt Bedenken\ngeäußert. Der Senat vermag diese jedoch nicht zu teilen. Es ist\nnicht so, daß der Tatrichter der Angeklagten einmal ihre große\nErregung zugute gehalten und ihr anderscits eben diesen Umstand bei der Strafbemessung zur Last gelegt hat. Strafschärfend hat das Schwurgericht der Angeklagten viclmehr angelastct,\ndaß sie ihren impulsiven Entschluß zu tödlicher Gewalttat\ngegen den eigenen Vater nicht unterdrückt hat, obwohl sich\nvorher schon ihr eigener Bruder dazwischen geworfen und sic\nim Anschluß daran genügend Zeit hatte, ihres Zorns und ihrer\nErregung Herr zu werden. Hiergegen ist rechtlich nichts cinzuwenden (vgl. BGH Urt. v. 7. Juni 1966 - 1 StR 140/66 - S. 7\nin einem ähnlichen Fall). Die Angeklagte konnte zwar \"den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand leisten ... als ein\nDurchschnittsmensch\" (S. 7 unten UA). Dies schloß jedoch nicht\naus, daß die Angeklagte nach Auffassung des Schwurscrichts\nnoch in der Lage war und Gelegenheit hatte, ihrem Tatentschluß\nzu widerstehen. Daß sie sich ihm unbeherrscht überließ, durfte\nsomit strafschärfend berücksichtigt werden. - Die Revision\nhat übrigens auch insoweit keine besonderen Einwendungen erhoben. Was sic selbst noch vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Stralzumessung.\n\nEen\n\nV. Somit ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Es besteht Anlaß, zu BGHSt 16, 360 (dritter Leitsatz)\nauf die abweichende Entscheidung des 5. Strafsenats vom\n\n3. Mai 1966 - 5 StR 176/66 - hinzuweisen, die demnächst veröffentlicht werden wird.\n\nHübner Seibert\n\nMei Dr. Pfeiffer\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-05/1-str-89-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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