{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-07-05_1_StR_259_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-05","aktenzeichen":"1 StR 259/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nnnefn r6‘9\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 259/66\n\n=} URTEI.\n“ır\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden beruflosen Raimond OB ; ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE :937 in SB, zur Zeit in\n\nanderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt GEEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJüstizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie tevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 1966\n\nwird verworfen; jedoch sind statt der Gesamtstrafe\naus 5 KLs. 88/65 des Landgerichts Saarbrücken, deren\nEinzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einbezogen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts vegen\n\nN\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Dicbstahls\nim Rückfall (zum Nachteil IP) unter Einbezichung\nder durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken von\n16. Juli 1965 - 5 KLs 88/65 - erkannten Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die in Wegfall\ngekommen ist, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision,\ndaß die Strafkammer \"Beobachtungen bzw. Bekundungen\" der\nZeugin Vennekamp, die sie erst nach der Urteilsverkündung\nbei ihrer Vernehmung durch die beauftragten Richter (hinsichtlich eines abgetrennten Verfahrensteils - Diebstahl\nzum Nachteil Io gemacht habe, bei den schriftlichen\nUrteilsgründen verwertet hat. Hierdurch sei der Grundsatz\nder Unnittelbarkeit der Verhandlung (§ 261 StPO) verletzt.\n\nNach § 261 StPO darf der Richter bei der Überzeugungs-\n\nbildung nur das benutzen, was Gegenstand der Verhandlung\ngewesen ist. An den Nachweis, daß der Tatrichter seine\nÜberzeugung nicht aus dem Inbegriff der gegen den Angeklagten durchgeführten Verhandlung, sondern auch aus Vorgängen in seinem abgetrennten Verhandlungsteil geschöpft\nhabe, sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen\n\n(vel. RG JW 1935, 2980; RGSt 67, 417; BGH NJW 1953, 836\nNr. 22; BGH Urt. v. 9. Juli 1957 - 5 StR 174/57 -). Es\nmuß aber zumindest die Möglichkeit bestehen, daß das\nUrteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht (BGH NJW 1953,\n\n836 Nr. 22).\n\nDie Zeugin Vennekamp ist hier in der Hauptverhandlung\nvernommen worden und ferner nach der Urteilsverkündung von\nden drei Berufsrichtern der Strafkammer (als den beauftragten Richtern} zu einem abgetrennten Verfahrensteil (Diebstahl zum Nachteil IeW . Da die aus dem Inbegriff der\nVerhandlung geschöpfte Überzeugung der Strafkammer bereits\nin dem verkündeten Urteil wiedergegeben worden ist, kann\ndiese Entscheidung nicht auf der erst nach Urteilsverkündung\ndurchgeführten zweiten Vernchmung beruhen. Es kann daher\ndahingestellt bleiben, ob die Zeugin VW nicht schon\nin der Hauptverhandlung die gleichen Bekundungen gemacht\nhat (vgl. BGH NJW 1966, 63 Nr. 22}.\n\n2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Es\nbeschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht der\nirrigen Meinung gewesen ist, die Verurteilung auf den\nDicbstahl der Brieftasche beschränken zu müssen, weil die\ngleichzeitig entwendete Minox-Kamera nicht Gegenstand der\nAnklage gewesen sei (vel. § 264 StPO}. Der Senat hat ferner\n\nentsprechend den Urteilsgründen den Urteilssatz zur\nEinbeziehung der früheren Strafen richtiggestellt\n(BGHSt 12, 99).\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMai Dr. Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-05/1-str-259-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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