{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-07-05_1_StR_246_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-05","aktenzeichen":"1 StR 246/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_246/66\n\n|}\n\nNm A , ee N\nFr \\ M : 1 U\nda ) Kr [3 er E\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Konrad r (ED :.:\n\nCD EEE. 1.55. NEE, Zenoren am\nEEE : 953 ir <O 1.::=. DEE. zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Juli 1966 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ee)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstells\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Deggendorf vom 5. April 1966 geändert:\n\nDer Beschwerdeführer ist wegen Notzucht in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit einem\nabhängigen Kind - unter Anrechnung der Untersuchungshaft - zu drei Jahren Zuchthaus und drei\nJahren Ehrverlust verurteilt; im übrigen wird er\nfreigesprochen.\n\nEr trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; im übrigen fallen die ausscheidbaren\nKosten der Staatskasse zur Last.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhn wird die Untersuchungshaft seit dem 6. April 1966\nangerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nS_rün de\n\n«\n”\nnn nn u\n\nDie Revision des Angeklagten ist, von eincm Nebenpunkt abgesehen, unbegründet.\n\nSchuld- und Strafausspruch lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Annahme des Tatrichters, der Beschwerdeführer habe seine 9-jährige Stieftochter durch\nGewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, wird von den\nFeststellungen getragen. Es ist zwar richtig, daß das\nKind die Aufforderung, sich auf den Waläüboden zu legen,\nbefolgt und sich ohne Gegenwehr den Schlüpfer hat ausziehen lassen. Das tat es, wie die Revision selbst hervorhebt, weil es weder wußte noch ahnte, was der Angeklagte\nvorhatte. Als das Mädchen das jedoch bemerkte, wehrte es\nsich, so gut es konnte. Die Abwehrhandlungen erstickte\nder Angeklagte jedoch durch das Gewicht seines Körpers,\nwit dem er auf dem kleinen und dementsprechend schwachen\nMädchen lag, und durch das Zuhalten des Mundes, wodurch\ner es am weiteren Schreien hinderte. Diese Gewalt, die der\nBeschwerdeführer zwar erst nach Vollendung (BGHSt 16, 175),\naber vor Beendigung des später abgebrochenen Geschlechtsverkehrs anwendete, rechtfertigt die Verurteilung nach\n§ 177 StGB, jedenfalls dann, wenn wie hier das Opfer ein\nkleines unerfahrenes Kind ist.\n\nUnzutreffend ist jedoch die Ansicht der Strafkamner,\nvon dem Vorwurf, im Fortsetzungszusammenhang mit dieser\nVerfehlung weitere unzüchtige Handlungen an seiner Stieftochter begangen zu haben, brauche der Angeklagte nicht\nfreigesprochen zu werden. Von den Einzeltaten, die dem\nBeschwerdeführer in der Anklage und in dem Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden waren, hat ihm allein der\ngevaltsame Beischlaf am 11. Juli 1965 nachgewiesen werden\nkönnen. Es schieden also alle Einzelhandlungen bis auf\ndiese eine aus. In solch einem Fall muß der Angeklagte\nwegen der nichterwiesenen Fälle freigesprochen werden,\ndamit das Urteil die Anklage erschöpft (RGSt 5/, 302, 304;\nBGH IM StGB § 174 Ziff. 1 Nr. 2 a. E.; BGH NJW 1951, 726 ..\nNr. 27). Das hat das Landgericht nicht beachtet. Durch\ndieses Versehen ist nicht nur § 260 StPO, sondern auch\ndas sachliche Recht verletzt worden. Der Senat schließt\ndie Urteilslücke, indem er die unterlassene Freisprechung\nnachholt und die Kostenentscheidung ändert.\n\nZu einer Anordnung nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO\n\nbietet der förmliche und deshalb unbedeutende Teiler-\n\nfolg der Revision keinen Anlaß.\n\nLocsdau\nDr. Pfeiffer\n\nHübner Seibert\n\nMai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-05/1-str-246-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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