{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-07-05_1_StR_202_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-07-05","aktenzeichen":"1 StR 202/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Be}\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_202/66 =\n\"TE URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Werner M Zn aus nn, 20=\nboren am 3 1926 in BOB / oder, Ikrs. .\n\nzur Zeit in ı Untersuchungshaft,\n\n‚wegen, schweren Diebstahls im Rückfall wa.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Juli 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter loesdau |\n Bundesrichter Mi\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaat sanwalt EEEERED\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\ng ustizangestellter a\n‚als. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 20. Dezember 1965 wird\nverworfen. Der Urteilssatz wird zu Ziffer 5 wie folgt\nneu gefaßt:\n\n\"Die Verwaltungsbehörde darf. dem Angeklagten\nvor Ablauf von fünf Jahren. keine Fahrerlaub-.\nnis erteilen.\"\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 21. Dezember\n1965, soweit sie drei. Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 14\nStraftaten, nämlich wegen Betruges im Rückfall, Urkundenfälschung, Sachhehlerei und fortgesetzten schweren Diebstahls\nim Rückfall zur Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten und zu Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Es hat ihm\naußerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von\nfünf Jahren angeoränet.\n\n‚Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist hinsichtlich des Schuldspruchs und der Strafzumessung offensichtlich unbegründet. Die rechtlich nicht unbedenkliche Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen.\nden elf Diebstählen beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach den Feststellungen (UA S. 4) hatte der Angeklagte\nzwar im Jahre 1950 in der sowjetisch besetzten Zone die\nFahrerlaubnis für die Klassen II und III erworben, sie jedoch wieder verloren. Den für seine Diebesfahrten benutzten\nKraftwagen fuhr der Angeklagte unter Verwendung eines gestohlenen und auf seinen Namen gefälschten Führerscheins der\nKlasse III (UA S. 7, 8). Da er hiernach keine Fahrerlaubnis\nbesaß, durfte gemäß § 42 n Abs. 1 Satz 2 StEB nur die Sperre\nangeordnet werden. Der Senat hat deshalb die Entziehung der\nFahrerlaubnis im Urteilssatz gestrichen.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte sich insbesondere wegen seiner\nDiebesfahrten als charakterlich ungeeignet zum Führen von\nKraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Bemessung der Sperrfrist\nauf fünf Jahre hat der Tatrichter zwar knapp, aber ausreichend begründet (UA S. 27). Er hat ersichtlich nicht auf die\n\n- 41 -\n\nSchwere der abgeurteilten Taten, sondern auf die hieraus\n\nund aus der Verwendung gefälschter Ausweispapiere wie aus\nseinen Vorstrafen sich ergebende Unzuverlässigkeit und\n\ndie daraus zu folgernce künftige Gefährdung der Allgemeinheit abgehoben (vgl. BGHSt 15, 393, 397; BGH NIW 1954, 1536\nNr. 20). Das Urteil bezeichnet den Angeklagten ausdrücklich\nals notorischen Rechtsbrecher, der Keinerlei Achtung vor\n\ndem Vermögen oder dem Eigentum anderer hat, und hebt seine\nHaltlosigkeit hervor (UA S. 23, 24). Angesichts dieser ausführlichen Würdigung seiner Persönlichkeit in den Strafzumessungsgründen war es entbehrlich, diese Umstände bei der\nBegründung der Sperrfrist nochmals anzuführen. Daß die Straf\nkammer die Höchstdauer der zeitlichen Sperre für erforderlich gehalten hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstande\n\nDie Revision war deshalb zu verwerfen..\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMi Dr. Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-05/1-str-202-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-05/1-str-202-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.527323+00:00"}}