{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-06-28_1_StR_152_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-06-28","aktenzeichen":"1 StR 152/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 152/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bernard M EEE zu: TE, üort geboren\nan 1935,\n\nwegen versuchten Totschlags.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. GB au: ED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom 17. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Bad Kreuznach zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat unit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, daß der Polizeibeamte KÜED iter das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung\n\nder Ehefrau des Angeklagten vernommen wurde, obwohl dicse\n\nin der Hauptverhandlung nach § 52 StPO das Zeugnis verweigert hat. Damit hat das Schwurgericht gegen § 252 StPO verstoßen, der nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein\nVerwertungsverbot enthält. Er verbietet jedenfalls, über\n\ndie Aussage eines Zeugen vor der Polizei durch die Vernehmung der Verhörspersonen Beweis zu erheben, wenn der Zeuge\nin der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (BGHSt 2, 99, 109).\n\nAuf dem Verstoß kann das angefochtene Urteil beruhen.\nIn den Urteilsgründen ist ausdrücklich angeführt, was die\nEhefrau des Angeklagten gegenüber dem Kriminalbeanmten\n‘gun bei ihrer Vernehmung durch diesen nach seiner Bekundung angegeben hat (S. 10 UA). Es ist nicht auszuschließen, daß die unzulässige Vernehmung des Zeugen Kg»\nfür die Verurteilung des Angeklagten mitursächlich war.\nDas Urteil muß daher aus diesem Grunde aufgehoben werden,\n\nAuf die weiteren Revisionrügen braucht hiernach nicht\n\nmehr eingegangen zu werden.\n\nHübner Fischer Loesdau\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-28/1-str-152-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-28/1-str-152-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.353043+00:00"}}