{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-06-28_1_StR_142_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-06-28","aktenzeichen":"1 StR 142/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ü\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ney er ad\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Mictwagenunternehmer Josef KEEB zus: CB\nbei TB geboren ar EB 1359 in rw ueos-\n\nlavien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Toesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt Dr. EB ::: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht München I vom\n30. September 1965 wird verworfen.\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Okto-\n\nber 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nun mm am an mn Du mn tr dm m mn a mn\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nHordes zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre aberkannt. Es hat die\nvatweffe und die Munition eingezogen. Unter Anordnung einer\nSperrfrist von fünf Jahren hat es außerdem dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein cingezogen.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n[nn nn rn en nn rn be\n\n1. Als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet\n\ndie Revision, daß das Schwurgericht nicht die Schußentfernung festgestellt und nicht ermittelt habe, ob der Angeklagte\nbei der Bundeswehr Schießunterricht genossen habe und ob er\nein guter Schütze gewesen sei. Die Revision meint, durch die\nErhebung dieser Beweise hätte sich der Tötungsvorsatz widerlegen lassen: Ein guter Schütze hätte die obere Körperhälfte\ngetroffen, wenn er das Opfer hätte töten wollen, nicht den\nunteren Teil des Körpers, wie im vorliegenden Falle geschehen.\n\nDie Rüge geht schon insofern von falschen Voraussetzungen aus, als der erste Schuß Ms hochgehaltenen Unterarn\ntraf. Auch die Entfernung ist, wie aus dem Zusammenhang der\nUrteilsdarstellung (UA S. 9) ersichtlich, mit 4 bis 5m\nfestgestellt. Endlich stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluß, und auf den Unterleib des Opfers gezielte Schüsse\nbieten für jemand, der töten will, kaum geringere Erfolgsaussichten wie Schüsse auf die obere Körperhälfte. Das\nSchwurgericht war hiernach nicht gedrängt, die vermißten\nBeweise zu erheben.\n\n2. Die Revision behauptet, der Alkoholtest habe einen\nanderen als den nach der Tat festgestellten Blutalkoholgehalt ergeben. Die hierauf gestützte Aufklärungsrüge ist\nunzulässig, weil die Revision nicht angibt, durch welche\nEceveismittel der angebliche Widerspruch hätte geklärt werden Können.\n\n3. Ob die Pistole einen besonders geringen Abzugswiderstand hatte, wie die Revision vermutet, ist nach ihrem eigenen Vortrag von einem sachverständigen Zeugen geprüft worden (vgl. dazu UA S. 11, 12). Die Revision gibt nicht an,\nmit Hilfe welcher Beweismittel das Schwurgericht zu einen\nabweichenden Ergebnis hätte kommen sollen.\n\n4. Entgegen der Meinung der Revision ist cs nicht zu\nbeanstanden, daß das Schwurgericht keinen Augenschein vorgenommen hat.\n\nDie örtlichen Verhältnisse vor der Gastwirtschaft waren\nfür die Beweiswürdigung ohne Bedeutung. Ob für die Beurtcibenutzten Handskizzen genügten oder die Einnahme des Augenscheins erforderlich war, stand im Ermessen des Schwurgerichts; daß es hierauf verzichtete, kann nicht als rcechtsfehlerhaft angeschen werden. Die Behauptung der Revision,\ncs habe zur Tatzeit ein dem genauen Zielen abträgliches\nDämmerlicht geherrscht, ist neu.\n\n5. Die Feststellung, der Angeklagte habe noch auf den\nam Boden licgenden MB geschossen, hat das Schwurgericht\nauf dessen Aussage gestützt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden; die Revision greift insoweit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.\n\nnm tm\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß\ndas Schwurgericht unmittelbaren Tötungsvorsatz angenommen\nhat; ihre Ausführungen gehen von einem anderen als den\nfestgestellten Sachverhalt aus. Wenn das Schwurgericht\nauf Grund seiner rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen unmittelbaren Tötungsvorsatz annahm, so war e8\nder Prüfung überhoben, ob bedingter Tötungsvorsatz oder\nKörperverletzungsvorsatz vorlag.\n\n2. Im Ergebnis ist auch die Ansicht des Schwurgerichts\nzutreffend, der Angeklagte habe aus niedrigem Beweggrund\ngehandelt.\n\nEs geht rechtlich unangreifbar davon aus, daß er seinem Vernichtungsvillen freien Lauf gelassen habe, um seine\nRachegelüste zu befriedigen (UA S. 17). Hierin durfte es\neinen niedrigen Beweggrund sehen. Angesichts des vom Schwurgericht hervorgehobenen groben Mißverhältnisses zwischen\ndem Anlaß zur Tat und dem gewollten Erfolg konnte der Antrichb zur Tötung als so mißbilligenswert und verwerflich\nangesehen werden, daß er als niedrig zu bezeichnen war (BGH\nUV 1954, 565 Nr. 22; NIW 1958, 189 Nr. 15). Daß hierbei\ndie Gesamtumstände und die Gesamtpersönlichkeit zu berücksichtigen sind (BGH Urteil vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60 -);\nhat das Schwurgericht beachtet.\n\nDie Anwendung des § 211 Abs. 2 StGB setzt allerdings\nvoraus, daß sich der Täter des niedrigen Beweggrundes bewußt ist. Er braucht aber nur die Umstände zu kennen, die\ndiese Beurteilung rechtfertigen; ob er selbst cine richtige\nsittliche Wertung vollzieht, ist ohne Bedeutung (BGH IH\n\nStGB § 211 Nr. 2; Urteil vom 15. Dezember 1955 - 1 StR\n462/55 - und vom 24. April 1959 - 4 StR 84/59 -). Den -\nallerdings knappen - Darlegungen des Schwurgerichts im\nRahmen der rechtlichen Würdigung und der ausführlichen\nschilderung des Sachverhalts 1äßt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß sich der Angeklagte\nseines Zieles bewußt war, für eine verhältnismäßig geringfügige, obendrein selbst verschuldete Kränkung blutige\nRache zu nchnmen(UA S. 7). Das Mißverhältnis zwischen Anlaß und Taterfolg stand ihm also vor Augen; daß er selbst -\nwegen scines übertriebenen Geltungsdranges - die ihm durch\n“EM viäerfahrene Behandlung als besonders schimpflich\nempfand und deshalb sein eigenes Verhalten milder bewerten\nmochte, kann ihn nicht entlasten.\n\nAuch die Alkoholbeeinflussung und die Erregung des Angeklagten hat das Schwurgericht in Betracht gezogen. Eine\nAifektspannung bei der Tat erfordert zwar eine eingehende\nPrüfung, ob der Täter sich der Mordmerkmale im Sinne des\n§ 211 Abs. 2 StGB bewußt war (BGHSt 6, 329, 332; Urteil\nvom 13. November 1958 - 4 StR 214/58 -, vom 29. März 1960 -\n1 StR 69/60 -— und vom 9. August 1960 - 1 StR 269/60 -). Das\nSchwurgericht hebt jedoch, wenn auch in anderem Zusammenhang, die Äußerungen hervor, die der Angeklagte nach der\nTat bei der Festnahme gegenüber den Polizeibeamten getan\nhat (UA S. 10, 13), zu einem Zeitpunkt also, als sich die\n\"zum Bersten angestaute Aggressivität\" (UA S. 15) entladen\n\nhatte: Er zeigte sich auch jetzt noch befriedigt über seine\nTat.\n\nDie Feststellungen über die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten stehen nicht entgegen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen geht\n\n- 7 -\n\ndas Schwurgericht davon aus, daß die Einsicht noch ungetrübt\nvorhanden und nur das Hemmungsvermögen möglicherweise wesentlich beeinträchtigt gewesen sei (UA S. 15, 18).\n\n3. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung\ngehen fehl. Das Schwurgericht hat sowohl die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als auch den\nUmstand in Betracht gezogen, daß es beim Versuch geblieben\nist. Auf Grund rechtlich nicht angreifbarer Erwägungen hat\nder Tatrichter den Strafrahmen nach 8§ 51 Abs. 1, 44 StGB\ngemildert, eine weitere Milderung nach Versuchsgrundsätzen\naber nicht für angezeigt gehalten; das ist rechtlich nicht\nzu beanstanden (BGHSt 1, 115, 116; 16, 360). Auf die Reihenfolge der Prüfung kam es nicht an.\n\nIm übrigen stehen die Ausführungen der Revision in Widerspruch zu den festgestellten Tatsachen. Das Rechtsmittel\nwar deshalb zu verwerfen.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-28/1-str-142-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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