{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-06-21_1_StR_55_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-06-21","aktenzeichen":"1 StR 55/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"anreena\n\nPEN Ze ;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 55/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Elke VD zevorene Su aus\nDEE, sort geboren am iD 1939, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanvreltB :.: ED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Mainz von\n16. Juli 1965 wird verworfen.\n\nSie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—\n\nI. Die Angeklagte war seit 1961 mit dem Arbeiter Kurt\nBD crhciratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor.\nIm Jahre 1963 lernte die Angeklagte den Angehörigen der\nVS-Streitkräfte, den Puertoricaner Albert OB ;ennen und\n\nunterhielt mit ihm ein Verhältnis. Zugleich verschlechterten sich die Bezichungen zu ihrem Ehemann, Am Abend des\n\n16. Juli 1963 goß sie eine giftige Flüssigkeit (E 605 forte)\nin das Bier, das ihr Mann dann trinken sollte. Der ahnungslose Mann tat dies auch und starb nach schwerem Todeskampf.\nDas Schwurgericht war davon überzeugt, daß die Angeklagte,\neine ausgesprochen gefühlskalte Frau, bei vollen Geisteskrüften ihren Ehemann heimtückisch und aus niedrigem Beweggrund getötet hat. Der Tatrichter hat die Angeklagte wegen\nHordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.\n\nII. Hiergegen richtet sich ihre Revision mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das Rechtsmittel kann\n\nkeinen Erfolg haben.\nIII. - Verfahrensbeschwerden -\n\n1. Die Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen\nauch am Sonntag, dem 14. Juli 1963 wieder mit ihrem Liethaber OB getroffen. Sie zeigte diesem die Schachtel mit\nder E 605-Ampulle und sagte, das sei für sie. Of forderte\nsie auf, das Gift wegzuwerfen. Die Angeklagte warf die Gebrauchsanveisung über eine Mauer, Dagegen steckte sie die\nGiftampulle wieder zu sich (S. 4, 33 UA).\n\nDie Feststellungen des Schwurgerichts beruhten unter\nendcerem auch auf der eidlichen Aussage des inzwischen wieder in die USA zurückgekehrten Zeugen Of (Ss. 5 UA). Das\nProtokoll über die eidliche richterliche Vernehmung BD:\n\nar auf Antrag der Staatsanwaltschaft - ohne Widerspruch\n\nder Verteidiger - in der Hauptverhandlung verlesen worden\n(§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO; Bl. 452, 453 d.A.):\n\nDie Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß das Gericht den Zeugen Ogpnicht in der\nHauptverhandlung gehört habe. Dieser Angriff geht fehl. Der\nTatrichter war nach Sachlagei zur persönlichen Anhörung:\ndieses Zeugen nicht gedrängt. Die Verteidiger hatten in der\nHauptverhandlung noch bezüglich einer ganzen Reihe von\nFunkten die Vernehmung os beantragt. Das Schwurgericht\nhatte diese Anträge durch Wahrunterstellung erledigt (S. 2-3\nder Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft). Hiergegen wendet\nsich die Revision nicht. Sie beanstandet nur, daß der Tatrichter der Angeklagten nicht geglaubt hat, daß sie ernsthafte Selbstmordabsichten hatte.\n\nUm dies zu würdigen, benötigte das Schwurgericht die\npersönliche Anwesenheit OB; nicht. Die Anträge der Verteidiger auf persönliche Vernehmung Of betrafen andere\nBehauptungen, die zum Teil sogar geeignet waren, die Ansicht des Tatrichters zu bestätigen.\n\nVon einer \"Überrumpelung\" der Angeklagten und ihrer\nVerteidiger durch die erwähnte Wertung im Urteil kann daher\nkcine Rede sein. Es war vielmehr eine legitime Beweiswürdigung durch den Tatrichter, der dabei auch berücksichtigen\ndurfte, daß die Angeklagte nach ihrer eigenen Einlassung\n(S. 33 UA) ihre - angebliche - Selbstmordabsicht wegen der\nKinder wieder aufgegeben hatte (vgl. auch Nr. 2 des Beweisamtrags II bezüglich des Zeugen WB: . 5. 3 der Gegenerklärung).\n\nIn Wirklichkeit handelt es sich bei dieser Rüge um\neinen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen.\n\nWas das Schwurgericht S. 33 UA dann noch weiter zur\nSymptomfrage bei ernstlicher Selbstmordabsicht ausführt,\nsind überflüssige Hilfserwägungen.\n\n-5 -\n\n2. Gleichfalls unbegründet ist die Rüge einer Verletzung des § 245 StPO und der Aufklärungspflicht hinsichtlich des Gerichtsassessors Jungbluth (S. 21, 22 der\nRevisionsbegründung). Dieser hatte u.a. als Ermittlungsrichter den Zeugen O9 vernommen (Bl. 158 ff. Bd. I d.A.).\nEr war in der Anklage als Zeuge aufgeführt (31. 401 Nr. 21,\nBd. II). Seine Ladung wurde für den Sitzungstag des\n7. Juli 196% verfügt (Bl. 401, 421, 423, 425 Bd. II). Ein\nLadungsnachweis fehlt. Jedenfalls erwähnt die Niederschrift\nnicht, daß der Zeuge IE srschicnen ist. Es ist sowit nach § 274 Satz 1 in Verbindung mit § 243 Abs. 1\nSatz 2 StPO davon auszugehen, daß er nicht anwesend war.\n\nnie Revision kann daher mit ihrer gegenteiligen Behauptung,\nder Zeuge ICE ::i erschienen, nicht gehört werucen.\nAls nicht erschienen war er kein präsentes Beweismittel\n1.8. des § 245 Satz 1 StPO. - Ihn gemäß § 244 Abs. 2 StPO\nvon Amts wegen zu diesem Punkt zu hören, brauchte sich\n\ndem Tatrichter nicht aufzudrängen, da die Aussage Oi\nverlesen worden war,\n\n3, Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO (Lesen\nder Anklageschrift durch einen Geschworenen) erweist sich\nnach dem Ergebnis der Ermittlungen als offensichtlich untegründet. Der Sachverhalt der Fälle RGSt 69, 120; BGH\nGA 1959, 148 lag anders.\n\n4. Die Verteidiger hatten die Einholung eines\npsychologischen Gutachtens dahin beantragt, daß \"die Angcklagte glaubvürdig und deshalb ihren Einlassungen\nGlauben zu schenken ist.\" Däs Schwurgericht hat diesen\nAntrag abgelehnt. Darin lag kein Rechtsfehler. Die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit von erwachsenen Angeklagten gehört zu den eigensten Aufgaben des Tatrichters\n(§ 261 StPO). Er bedarf dazu keines Psychologen (§ 244\nAbs. 4 Satz 1 StPO).\n\n5. Im Schwerpunkt richten sich die verfahrensmäßigen\nRevisionsangriffe dagegen, daß der Tatrichter sich mit der\nBegutachtung der Angeklagten durch Prof. Dr.Dr. K. Wagner,\nden damaligen Leiter des Instituts für gerichtliche Medizin\nder Universität Mainz begnügst und gemäß dessen Beurteilung\ndie Angeklagie für voll verantwortlich gehalten hat.\n\na) Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht\nentgegen dem Antrag der Verteidiger darüber, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten durch eine Schwangerschaftspsychose eingeschränkt gewesen sei, kein Übergutachten eingeholt hat. Der hierzu gehörte Sachverständige,\nProf, Dr.Dr. Wagner, sei als Gerichtsmediziner für diese\npsychiatrische Frage nicht genügend sachkundig gewesen, er\nsei von unrichtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgegangen, sein Gutachten enthalte Widersprüche. Auch würde\neine Nervenklinik überlegene Forschungsmittel (Hirnstrombild, längere Beobachtung) angewandt haben.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nNach der Auskunft des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Mainz vom\n22. März 1966 (die den Verteidigern bekannt gegeben worden\nist) hatte Professor Dr. Dr. Wagner nicht nur eine langjährige forensisch-psychiatrische Ausbildung erhalten,\nsondern besaß auf diesem Gebiet auch jahrzehntelange praktische Erfahrung. Seine Sachkunde stand somit außer Zwei--\nfel. Sein Gutachten ging nicht von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus; die Revision behauptet selbst\nnicht, daß ihm ein anderer als der vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde liege. Sie macht nur geltend,\naaß Prof. Wagner eine unrichtige Lehrmeinung vertreten habe.\nDamit stellt sie nicht die Tatsachengrundlage des Gutachtens\n\nin Frage, sondern wendet sich gegen dieses selbst, führt\nalso nur einen unzulässigen Beweisangriff. Mit einem vwissenschaftlichen Heinungsstreit braucht sich der Tatrichter\nregelmäßig nicht auseinanderzusetzen (EGH Urt, v. 14. Juni\n1960, 5 StR 204/60). Übrigens befand sich das Schwurgericht\nmit seiner Ansicht, daß Psychosen (im Sinne von Geisteskrankheiten) in den ersten Wochen der Schwangerschaft im\nallgemeinen nicht auftreten, in Übereinstimmung mit den im\nUrteil wiedergegebenen ärztlichen Lehrmeinungen. Was die\nRevision hiergegen anführt, widerlegt diese Ansicht nicht,\nsondern bestätigt sie eher.\n\nDie Beobachtung in einer Heilanstalt ist kein grundsätzlich überlegenes Forschungsmittel (BGHSt 8, 76). Daß\naic Angeklagte an Kopfschmerzen litt, die ihr Hausarzt\nfrüher mit Tabletten zu behandeln pflegte (Bl. 436\nBa. III d.A.), nötigte bei dem hierzu festgestellten nceurologischen Untersuchungsergebnis nicht zur Anfertigung\neines Hirnstrombildes. Es lag im Ermessen des Gutachters,\nvon einem solchen Eingriff abzusehen.\n\nHithin hielt sich der Tatrichter im Rahmen des\nGesetzes (§ 244 Abs. 4 StPO), als er den Beweisamtrag ablehnte,\n\nb) Das Schwurgericht hat durch die Nichthinzuziehung\neines weiteren Gutachters auch nicht die Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt;\n\nBesondere Umstände drängten nicht zur Benutzung\neines solchen weiteren Beweismittels, insbesondere nicht\nzu einer Anordnung nach § 81 Abs. 1 StPO. Darüber hatte\nsich das Schwurgericht durch Befragen des Sachverständigen\nProf. Dr.Dr. Wagner vergewissert. Dieser hatte sich mit\n\nL\n\nder Angeklagten, die schon zwei Kinder nach normaler\nSchwangerschaft geboren hatte, eingehend in mehreren Untersuchungen befaßt. Das Schwurgericht durfte daher darauf\nvertrauen, daß das zur Erforschung der Wahrheit Erforderliche\ngetan sei. Der Fall BGHSt 10, 116 war wesentlich anders\ngestaltet,\n\nIV. - Sachlichrechtliche Erörterung -\n\n1. Die Bewertung der Tat als Mord i.8. des § 211 StGB,\nd.h. als heimtückische und aus niedrigem Beweggrund begangene Tötung ist rechtlich nicht angreifbar. Das Schwurgericht\nhat zwar -— erklärlicherweise - nicht mit letzter Genauigheit feststellen können, in welcher Situation es zu der\nGiftbeibringung gekommen ist. Auf jeden Fall ist festgestellt, daß die Angeklagte am Abend des 17. Juli 19653 einen\nTeil des ihr zur Verfügung stehenden Giftes heimlich, d.h.\nonne daß ihr Mann es merkte, in das Bier geschüttet hat,\ndamit er davon trinke (S. 4 UA). Daraus durfte das Schwurgericht schließen, daß sie die Arg- und Wehrlosigkeit ihres\n‚lannes ausgenutzt hat (vgl. auch BGHSt 6, 120; 11, 139, 144).\n\nAuch ein Handeln aus niedrigem Beweggrund ist einwandfrci festgestellt. Der Urteilszusammenhang ergibt\n\nferner die Überzeugung des Tatrichters, daß die Angeklagte\n\ndie Umstände kannte, welche ihr Tatmotiv als niedrig erscheinen ließen (EGH Urt. v. 27. Juni 1961, 1 StR 230/61\nSo 8).\n\nDaß die schwere, riskante Tat für die Angeklagte mit\ngroßer Aufregung und Nervenanspannung verbunden gewesen\nsein mochte (S., 15 UA), stand den Feststellungen zur\ninneren Tatscite nach § 211 Abs. 2 StGB nicht entgegen\n(EGHSt 11, 144).\n\n2. Das Schwurgericht hat - wie kereits erwähnt - auch\ndie volle strafrechtliche Verantwortlichkeit der geistig\ngesunden Angeklagten bejaht. Darin zeigt sich kein Rechts-\n\nfehler.\n\nDie Revision macht zwar geltend, daß die Begründung\nges Tatrichters allen neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen widerspreche. Dafür ist jedoch, wie schon oben dargelest, nichts Zureichendes ersichtlich.\n\nDas Schwurgericht hat schließlich ohne Rechtsirrtum\ndargelegt, daß bei dem festgestellten Tatgeschehen nichts\nfür eine Kurzschlußhandlung oder affektive Bewußtsceinseinengung spreche (S. 37, 38 UA). Was der Tatrichter an dieser\nUrteilsstelle weiter erörtert (\"Aber selbst wenn ... - hütte\noo. nicht in einem Maße eingeschränkt\"), sind unerhebliche\nHilfserwägungen. Denn \"das Schwurgericht hat\" (zum Sachverhalt) \"eine andere Feststellung getroffen\",\n\nV. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerlen,\n\nHübner Seibert Fischer\nPikart Dr. Ffeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-21/1-str-55-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-21/1-str-55-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:24.164728+00:00"}}