{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-06-07_1_StR_580_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-06-07","aktenzeichen":"1 StR 580/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 580/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Landwirt Erich” V EEE zu: 1 EEE.\n\ndort geboren am lb 1923,\n\n2, den Kraftfahrer PIHEER: DD =: VB. Sort\n\ngeboren am 1937,\n\n53. den Landwirt und Bürgermeiste W u ——d\naus VB. dort geboren am 1905,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung usa.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEB :: der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW }:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE :.: GE\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1)\n\nRechtsanwalt :.: EEE:\n\nals Vertreter der Nebenkläger zu 1 - 10\n1t. Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Vi zesen das\nUrteil des Landgerichts Weiden vom 9. Juli 1965\nwird verworfen. Er hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Bi wira das\nUrteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Der\n\nAngeklagte wird freigesprochen; die Kosten des\nVerfahrens trägt insoweit die Staatskasse.\n\nIII. Auf dic Revision des Angeklagten gu wird\ndas Urteil im Kostenausspruch, soweit dieser\n\nihn betrifft, dahin geändert, daß Ve nur\ndie dem Nebenkläger Stefan Kl ervachsenen\nnotwendigen Auslagen zu erstatten hat.\n\nDic weitergehende Revision des Angeklagten Vu»\nwird verworfen. kr hat die Kosten des Rechtsmittcels\nzu tragen; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte er-\n\nmäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm 24. Januar 1964 ließ der Angeklagte VD seine\nzum SEE ci VE atfallende Wiese durch den\nAngeklagten BB nit Fäkalienjauche düngen. Dabei gelangten erhebliche Mengen der Düngeflüssigkeit auf das jenseits des Baches gelegene Grundstück, in dessen Bereich\nsich - teilweise in unmittelbarer Nähe des Bachgrundes -\nQuellanlagen der von dem Angeklagten Vs als Wasserwart betreuten YV@lBcr Gemeindewasserleitung befanden. Das\nhatte cinc Verscuchung des Trinkwassers mit Typhus-Bakterien\nund die Typhus-Erkrankung von 18 Personen zur Folge.\n\nHierwegen hat das Landgericht alle Angeklagten der\nfahrlässigen Körperverletzung in 18 Fällen, den Angeklagten BB außerdem noch eines Vergehens gegen das Wasserhaushaltsgesetz für schuldig befunden. Vie wurde zu\nfünf Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung;\nED zu sechs Wochen Gefängnis und Vgl u 1 000 DM\nGeldstrafe verurteilt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel des Angeklagten Bf hat in vollem Umfang,\ndasjenige des Angeklagten Vgl nur im Kostenpunkt Erfolg. Die Revision des Angeklasten VW erweist sich\nals unbegründet.\n\nI. Revision des Angeklagten Vi»:\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision\neine mehrfache Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) geltend.\n\nSie meint zunächst, das Landgericht hätte einen Sachverständigen zur Klärung der Frage hören müssen, wie die\nabgelassenen Fäkalien in das Quellgebiet gelangen konnten\nund ob dieser Hergang für den Angeklagten EB vorausschbar war. Damit dringt die Revision nicht durch. Sie\nzieht selbst nicht in Zweifel, daß die ausgeschütteten Fäkalien den Bereich der Quellanlagen erreicht hatten. Die\nStrafkammer stellt hierzu fest, daß der Übertritt der Düngeflüssigkeit teils auf dem gefrorenen Schnee, teils darunter\nan der in Nähe der \"Quelle Nr. 2\" angelegten Verrohrung des\nSC: achs, aber auch an anderen Stellen des zugeschneiten Grabens erfolgte (UA 34). Ein fast gleichliegender Vorfall, bei dem es ebenfalls zu einer Trinkwasserverunreinigung gekommen war, hatte sich bereits im Jahre 1962\nnach einer organischen Düngung derselben Wiese ereignet.\nDas wußte der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, spätestens seit der aus diesem Anlaß von dem A iE>\nGemeindeboten StB ivermittelten Aufforderung der\n“cr Gemeindeverwaltung, in Zukunft jede organische\nDüngung auf dem Wiesengrundstück zu unterlassen (UA 24). Bei\n\n‚dieser Sachlage brauchte sich die vermißte Aufklärung der\n\nStrafkammer nicht auflzudrängen.\n\nDie Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben,\nals sie vorträgt, das Landgericht hätte durch weitere Befragung der Angeklagten (BD vn: ZB u ücr Feststellung kommen müssen, daß der eingeiretene Schaden auf\nder Mißachtung von Weisungen beruhe, die VB iter sie\nVerteilung der Fäkalien auf seiner Wiese gegeben habe.Mit\näem Hinweis auf mangelnde Befragung vernommener Personen\nkann die Aufkiärungsrüge nicht begründet werden (BGH VRS 27,\n192, 193; BGHSt 4, 125, 126).\n\n2, Die Sachrüge vermag die Verurteilung des Angeklagten VD sbensowenig in Frage zu stellen.\n\nEntgegen der Meinung der Revision sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren Tatseite frei von Widersprüchen. Das gilt insbesondere für\ndie Annahme der Strafikammer, daß dem Angeklagten die Lage\naer \"Quelle Nr. 2\" und ihre Gefährdung jedenfalls seit\nden an ihre Verunreinigung im Jahre 1962 anschließenden\nVorgängen bekannt gewesen sei (val. UA 19, 24, 41/42).\n\nAuch die Einwendungen der Revision gegen die Änwendung von § 230 StGB greifen nicht durch. Der Angeklagte\nvouiED hat mit der von ihn angeordneten Düngung nicht\nnur, wie die Revisionsbegründung ausführt, die ihm als\nGrundstückseigentümer zustehenden Befugnisse wahrgenommen,\nsondern damit zugleich rechtswidrig auf das Nachbargrundstück und die dort befindliche Wasserversorgungsanlage\neingewirkt. Das hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt. Wit Recht hat das Landzericht aber auch ein für\nden schädigenden Erfolg ursächliches fahrlüssiges Verhalten\ndes Angeklagten bejaht. Da VB vwuste, daß schon im\nJahre 1962 bei einer Düngung Jauche auf das Nachbargrundstück gelangt war und die dort befindliche Quelle verun-\n\nreinigt hatte, durfte ihm der Tatrichter zur Last legen,\ndaß er bei erneuter Vornahme einer organischen Düngung\nunter fast denselben Unständen mit der Wiederholung einer\nsolchen Verunreinigung rechnen mußte. Wie die Strafkamnmer\nzutreffend darlegt, war für den Angeklagten damit zugleich\nvorausschbar, daß das Eindringen von Fäkalien in die Trinkwasserleitung zu einer Verseuchung mit gefährlichen Krankheitskceimen und demzufolge zu epidemischen Krankheitsfällen\nführen könne. Daß als voraussehbar im allgemeinen nicht\nallein die regelmäßige, sondern im Bercich der Lebenserfahrung auch eine nur mögliche Folge fahrlässigen Verhaltens\nzuzurechnen ist, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen\n(vgl. BGH LM StGB § 222 Nr. 1). Der Angeklagte mag an die\nÜbertragung von Typhusbakterien nicht gedacht haben. Das\nist jedoch unerheblich (vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 1957\n\n- 4 StR 569/56 -; s. auch BGH IM Verwaltungsrecht-Allgemeines /Vervaltungsakt: Fehlerhaftigkeit_/- Nr. 20).\n\nAuch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegrünaet. Der Umstand, daß 18 Personen\nan Typhus erkrankten, durfte strafschärfend berücksichtigt\nwerden. § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt.\n\nDie Nichtanwendung der §§ 324, 326 StGB und der\nStrafbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes von\n27. Juli 1957 (WHG) beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDie Revision des Angeklagten VB ist daher zu\nverwerfen.\n\nII. Revision des Angeklagten Be»:\n\nm a ee ee ee nn\n\n1. Die Revision sieht cinen Verfahrensverstoß darin,\ndaß das Landgericht die Zeugen HB, Alelheid und Else\n\nOD, SED uni Bö@B vereiäist habe, obwonı\n\nsic der Beteiligung an der Tat dringend verdächtig gewesen\nseien. Hierauf braucht nicht näher eingegangen zu werden,\nda die Sachrüge durchgreift.\n\n2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die tevision\nmit Recht eine fehlerhafte Anwendung der §§ 38 Abs. 1\nNr. 2, 39 Abs. 1 und 2 WHG. Die Stratkammer hat bei Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten VB ias\nAblassen der Fäkalien zutreffend nicht als Ablagerung,\nsondern als Düngung angesehen. äös geht daher nicht an,\ndenselben Vorgang für den Angeklagten BP als Arlagern\n\nzu werten.\n\nDem Angeklagten kann auch ein Verstoß gegen S 38\nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung nit § 39 Abs. 2 WHG nicht zur\nLast gelegt werden. Zwar ist bei ciner Grundwasserverseuchung entgegen der Meinung des Landgerichts von der schädlichen Verunreinigung eines Gewässers auszugehen (vgl.\nWHG § 1; Witzel WHG § 38 Anm. 2; Kolb WHG § 38 Erl. Ia).\nEs fehlt jedoch an einem Einleiten schädlicher Flüssigkeiten. Hierunter wird - auch bei der fahrlässigen Begehungsform -— nur eine ihrem Wesen nach zweckbestimmte Zuführung\nverstanden, dagegen nicht die bloße Verursachung des Hineingelangens (so zutreffend OLG Hamm BB 1962, 1106; Wernicke NJW 1961, 2337, 2338).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger\nKörperverletzung hält ebenfalls den Revisionsangriffen\nnicht stand. Zwar rechtfertigt die Gefährlichkeit des\nAblassens von Fäkalien für die Trinkwasserversorgung allgemein die Forderung, daß der Verantwortliche vor dem Ablassen bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder zumindest\nbei ortskundigen Personen genaue Erkundigungen einzicht.\n\nDieser Verpflichtung war BB aber entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts dadurch enthoten, daß VB als Eigentümer ihn auf das zu düngende Grundstück eingewiesen hatte.\nUnter den gegebenen Umständen wäre der Angeklagte möglicherweise dann gehalten gewesen, weitere Erkundigungen einzuzichen, wenn er Anlaß gehabt hätte, den ihm erteilten Düngungsauftrag für bedenklich zu halten. Ein solcher Anhaltspunkt ist jedoch dem festgestellten Sachverhalt nicht zu\nentnehmen. Die gebotene Geländebeobachtung hätte den Angeklagten allenfalls auf die - hier unter dem Gesichtspunkt\ndes § 230 StGB nicht bedeutsame - Möglichkeit aufmerksam\nmachen müssen, daß sich unter der Schneefläche des Wiesengrundes ein Bachlauf verkbarg, in den abfließende Jauche gelangen konnte, Dagegen war für ihn nicht voraussehbar, daß\neine nähcre Erkundigung möglicherweise das Vorhandensein\neiner Wasserversorgungsanlage jenseits eines solchen - versteckten -— Baches ergeben hätte, Noch weniger konnte der\nAngeklagte damit rechnen, daß eine derartige Anlage durch\ndas Ablaufen von Jauche in Richtung auf den Bachgrund in\nMitleidenschaft gezogen werden konnte. Die gegenteilige Annahme der Strafkammer findet in den Urteilsfeststellungen\nkeine ausreichende Stütze (vgl. auch BGH Urteil vom\n\n11. Juli 1957 - 4 StR 569/56). Damit scheidet auch die\nMöglichkeit ciner Bestrafung des Angeklagten nach den\n\n88 324, 326 StGB aus.\n\nDa ergänzende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten BE nicht in Betracht kommen, ist dieser Angeklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils freizusprechen. Für die Auferlegung seiner notwendigen Auslagen\nauf die Staatskasse besteht allerdings kein Anlaß.\n\nIII, Revision des Angeklagten Vggww-\n\n- om u\n\ni. Der Angeklagte Vous ist wegen Körperverletzung\nder Eheleute Amalie und Andreas KB nicht verurteilt worden. Sein Hinweis darauf, daß wegen dieser Taten das Hauptverfahren nicht eröffnet worden sei, geht daher ins Leere,\n\n2. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung sind unbegründet,\nHit Recht hat das Landgericht die Maßnahme, die der Angeklagte nach der Wasserverunreinigung im Jahre 1962 getroffen hatte, als unzulänglich angeschen. Es kann auch\nrechtlich nicht beanstandet werden, daß das Urteil dem\nAngeklagten dafür die strafrechtliche Verantwortung auferlegt. Wenn er, wie die Revision meint, die Kenntnisse und\nFähigkeiten, die zur Sicherung der Wasserleitung erforderlich waren, nicht besessen habeu sollte, so liegt sein\nVerschulden darin, daß er es unterlassen hat, sie sich anzueignen (vgl. BEHSt 10, 133, 134/135). Das Urteil stellt\neuch die Ursächlichkeit der Säumnis des Angeklagten für den\neingetretenen Schaden rechtlich einwandfrei fest. Daß der\nAblauf des Tatgeschehens durch das Verschulden anderer Personen mitbestimmt worden ist, bescitigt die Verantwortung\ndes Angeklagten nicht.\n\n3. Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß dem Beschwerdeführer auch die Kosten derjenigen Nebenkläger auferlegt worden sind, die nur im Verfahren gegen Vu»\nund BD zugelassen worden waren. In Wirklichkeit hätte\ndem Angeklagten nur aufgegeben werden dürfen, die notwendigen Auslagen des - im Verfahren gegen ihn zugelassenen -\nNebenklägers Stefan Ki@P zu erstatten. Der Kostenausspruch ist daher entsprechend zu ändern.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten Vu»\nzu verwerfen.\n\n- 10 -\n\nIm Hinblick auf den Umfang der wegfallenden Erstattungspflicht im Verhältnis zur Höhe der dem Angeklagten auferlegten Geldstrafe erscheint es angezeigt, von\nder durch § 467 Abs. 1 Satz 3 StPO gewährten Möglichkeit\nder Gebührenermäßigung Gebrauch zu machen, Die Entschließung\nüber eine Änderung der Teilzahlungsbewilligung (§ 28 StGB)\nbleibt der Strafkammer überlassen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nPikart Dr. Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-07/1-str-580-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-07/1-str-580-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.747991+00:00"}}