{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-06-07_1_StR_161_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-06-07","aktenzeichen":"1 StR 161/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1B4R 101/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kontrolleur Karı H EEE , zuletzt in\n2, zcborcn zu EEE 955 in\n\nVe zur 2cit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n| als beisitzende Richter,\nBundesanvwalt Dr: EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchrurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom\n15. Dezember 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhn wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Dezember\n1965 auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer wegen versuchten Mordes an seiner früheren Verlobten zu drei Jahren Zuchthaus verurteilte Angeklagte\nrügt mit seiner Revision die Verletzung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nDie Revision greift mit ihren Ausführungen im\nwesentlichen die Feststellungen des Schwurgerichts an.\nDas ist unzulässig (§ 337 StPO). Der Beschwerdeführer\nübersieht, daß die Schlüssc des Tatrichters nicht zwingend\nzu sein brauchen; es genügt, daß sie möglich sind.\nVerstöße gegen die Denkgesetze und gegen den Grundsatz\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" lassen die Urteilsgründe\nnicht erkennen. Gegen die Annahme des Schwurgerichts,\ndaß der Angeklagte der Emilie Mg die Messerstiche\nmit Tötungsvorsatz und unter Ausnutzung ihrer Arg- und\nWehrlosigkeit beigebracht hat, bestehen nach den Feststellungen keine rechtlichen Bedenken. Es kommt nicht\ndarauf an, ob das Opfer mit einem Angriff hätte rechnen\nkönnen oder müssen, sondern darauf, ob es arglos und\nwehrlos war.\n\nIn der Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB)\nhat sich das Schwurgericht dem vernommenen Sachverständigen angeschlossen, dessen Darlegungen es im wesentlichen wiedergibt. Ein Rechtsirrtum tritt auch insoweit\nnicht zutage.\n\nRechtliche Bedenken bestehen ferner nicht gegen dic\nStrafzumessung, für dic das Landgericht dic maßgeblichen\nUmstände ausreichend dargelegt hat.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nPikart Dr. Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-07/1-str-161-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-07/1-str-161-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.731666+00:00"}}