{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-06-07_1_StR_156_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-06-07","aktenzeichen":"1 StR 156/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"|\nu\nBERN\na\n>\n\n1\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 156/66 URTEIL\na\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metallarbeiter Willi ZUD :: iEw; zcvorcn\narı ED 1915 ir EB zur 2cit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. EB in Ger Verhandlung,\nStaatsanwalt GE >: ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs\nLandgerichts Mainz vom 22, Dezember 1965 wird verworfen.\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 23. Dezember\n1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\n\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit\neiner Abhängigen in Tatceinheit mit Blutschande, begangen\non sciner am EB 950 zeborenen Tochter Brigitte,\nzu ciner Zuchthausstrafe von drei Jahren und drei Honaten\nverurteilt worden. Er hat die Tat in Abrede gestellt, ist\naber auf Grund der Aussagen der Tochter und scines Sohncs\nfür überführt erachtet worden.\n\nDie Revision des Angcklagten, mit der er Verletzung\nformellen Rechts rügt, hat keinen &rfole.\n\nDie Revision sieht einen Verfahrensfehler (§ 244\nAbs. 4 StPO) darin, daß das Landgericht einen Antrag, die\nbeiden jugendlichen Zeugen Brigitte zZ (15 Jahre! und\nKurt MO] (18 Jahre) medizinisch-psychologisch auf ihre\nGlaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, mit der Begründung\nabgelehnt hat, es besitze selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\ndic Würdigung von Zeugenaussagen eine urcigene Aufgabe des\nTatrichters. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht bei kindlichen\noder jugendlichen Zeugen. Vorsicht ist geboten, wenn solche\nZeugen vor oder in der Geschlechtsentwicklung stehen und\nüber geschlechtsbezogene Dinge aussagen, namentlich wenn\nsie als Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens in Betracht\nkommen. Auch in derartigen Fällen kann der Tatrichter\nJedoch sachverständige Unterstützung entbcehren, sofern\ner selbst mit der eigentümlichen seelischen Verfassung\n\ngeschlechtlich Heranrcifender vertraut ist, etwa auf\n\nGrund besonderer Ausbildung oder langer richterlicher\nErfahrung in Jugend- oder Jugendschutzsachen. Auch dann\ndarf er sich die eigene Sachkunde zutrauen, den Bewciswert der Aussage eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen\nüber geschlechtsbezogene Dinge zu beurteilen, wenn dic\nAussage in anderen Umständen gewichtige Unterstützung\nfindet. Es bestehen aber keine allgemein gültigen Regeln\nüber die Zuziehung von Sachverständigen bei der Aussage\nvon Kindern und Jugendlichen. Ob dies notwendig ist, bestimmt sich vielmehr stets nach den Umständen des Binzelfalles (vgl. hierzu u.a. BGHSt 2, 163; 5, 27; 3, 52; 75\n82; BGH IM § 244 Abs. 4 StPO Nr, 12). Die Strafksmner, die\nzwar nicht als Jugendschutzkamnmer tagte, ist erkennbar\n\nvon diesen Grundsätzen ausgegangen.\n\nDer festgestellte Sachverhalt ist nicht ungewöhnlich\ngeartet. Es liegt einer der Fällevor, mit denen sich cine\nStrafkammer häufig auseinanderzusetzen hat. In der Person\nacr fünfzehnjährigen Tochter Brigitte sind keine auffälligen Abartigkeiten hervorgetreten. Sie hat zwar die Hilfsschule besucht, aber deshalb brauchte sic dem Tatrichter\nnicht als zeugenuntüchtig zu erscheinen; sie hat in der\nHauptverhandlung eine lebensnahe Schilderung der Vorgänge\ngegeben. Daß sie in der Hauptverhandlung wesentlich anders\nals bei ihrer Verncehmung im Ermittlungsverfahren ausgesagt\nhätte, ist, wie die Urteilsgründe ergeben, unrichtig. Die\nBekundungen des Nädchens finden auch in anderen Umständen\ngewichtige Unterstützung. Der Angeklagte gibt zu, während\ndes Krankenhausaufenthalts seiner Ehefrau mit seiner\nTochter im Ehchtett geschlafen und sie einmal auf ihre\nJungfräulichkeit untersucht zu haben, Vor allen hat der\nSohn Kurt seinen Vater bei einem Geschlechtsverkehr nit\n\nBrigitte überrascht. Er hat den von ihm beobachteten\nVorgang, den er zunächst für sich behalten hat, im wesentlichen ebenso geschildert wie seine Schwester. Bei diesen\nZeugen handelt cs sich um einen achtzehnjährigen jungen\nMann jenseits der Pubertät, der keine Auffälligkeiten aufweist, Er hat sich nach seinen Beobachtungen seinem\n\nVater gegenüber trotz gewisser - in anderen Unständen\nbegründeter - Spannungen zu ihm verständig verhalten.\nUnter diesen Umständen durfte die Strafksmmer ohne sachverständige Hilfe die Aussage des Zeugen Kurt ZW und\nauch die Bekundungen der Zeugin Brigitte Zip würdigen.\n\nBci den weiteren Angriffen der Revision handelt es\nsich um unzulässige Einwendungen gegen die dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung (88 261, 337 StPO).\n\nNach alledem ist die Revision unbegründet.\n\nHübner Seibert Fischer\nPikart Dr, Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-07/1-str-156-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-07/1-str-156-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.714407+00:00"}}