{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-06-07_1_StR_140_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-06-07","aktenzeichen":"1 StR 140/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ma\nBar\n\nN zu Zn B\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nFu\nD\nar\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1_StR_140/66\n\nu nn nn er\n\n‘Y\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ernst H EEE aus AED:\ndort geboren ar ii 955\n\nwegen versuchten Totschlags»\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung:\nStaatsanwalt iD dei Ger Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsarwalt 9: EB\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Augsburg von\n6. Dezember 1965 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—m nn un nn mn m mn\n\nI» Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter\nZubilligung mildernder Umstände und unter Anwendung\ndes § 51 Abs. 2 StGB wegen versuchten Totschlags zu\neinen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nder Sachrüge. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben>\n\n*, Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe\nmit Tötungsvorsatz gehandelt, ist rechtlich nicht angreilbar. Das Schwurgericht hebt zutreffend hervor, daß schon\ndie Tatausführung [zwei Schläge mit einer Bierflasche. im\nersten Fall mit einer gefüllten, und das Würgen nach dem\nersten Schlag) darauf hinweise, daß nicht lediglich an die\nZufügung von Schmerzen gedacht war, sondern ein massiver\nAngriff auf das Leben des Überfallenen erfolgte (S. ?1 in\nVerbindung mit S. 6 UA). Dabei war der erste, mit voller\nWucht auf den Kopf des Schvagers geführte Schlag - abgesehen von dem sofortigen Zersplittern der Plasche — nur\ndeshalb einigermaßen glimpflich verlaufen, weil sich der\nÜberfallene hatte zur Seite werfen können (S. 6 UA). Der\nTatrichter hat sich zudem im Rahmen seiner sorgfältigen\nWürdigung mit diesen Umständen nicht begnügt. Vielmehr\ngaben dem Schwurgericht letzte Sicherheit zur inneren Tatseite die Erklärungen des Angeklagten unmittelbar nach der\nTat gegenüber den Polizeibeamten, nach seiner Festnahne\nauf der Fahrt zum Polizeirevier ($S. *1, 12 UA)se\n\n2. Vor allem gegen die Verwertung dieser Äußerungen\ndes Angeklagten wendet sich die Revision mit sachlich-rechtlichen Angriffen, jedoch vergeblich.\n\na) Entgegen den Beanstandungen des Verteidigers\nergibt sich aus den Urteilsgründen (S. 6 und 15 UA)\nhinreichend, was der Angeklagte damals Erhebliches gtesagt hat. Demzufolge hat er u.a. erklärt, er nabe\nseinen Schwager töten wollen, damit die Schwester und\ndie Angehörigen endlich einmal Ruhe hätten; er habe es\nnicht mehr mit ansehen können, wie die Kinder wegen\nder verweigerten Unterhaltszanlung verkämen. - Ob seine\nweitere Äußerung, er sei vor dem ersten Schlag von\nBB an Kragen gepackt worden, (S. 12 unten, 13 UA),\nebenialls auf jener Fahrt mit den Polizeibeanten oder\nerst bei der Vernehmung durch die Kriminalpolizei gefallen ist, wird allerdings nicht deutlich, Jedenfalls\nhat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt,\ndaß dieser Punkt seiner Darstellung falsch war (S. 10\nMitte UA). Dieser schwache Seschönigungssversuch stand,\nwie der Tatrichter zutreffend ausführt, der Teststellung\ndes Tötungvorsatzes nicht entgegen, sondern war eher geeignet, ihn zu erhärten,\n\nb) Das Schwurgericht ist zu Gunsten des Angeklagten\ndavon ausgegangen, daß er nach der Tat (d.h. durch diese)\nzunächst in einem Schockzustand geriet (S. 12 UA). Der\nTatrichter hat dies und die diesbezüglichen Einwendungen\ndes Verteidigers zum Anlaß genommen, die Äußerungen des\nAngeklagten, im Hinblick auf diesen Schock nach der Tat,\nbesonders sorgfältig zu prüfen. Das Schwurgericht, den\nein Facharzt für Psychiatrie vom Nervenkrankenhaus G>-\nEB :0r seite stand, hat dabei unterschieden: Äußerungen\n\ndes Angeklagten, soweit sie Wahrnehmungen in diesem Zeit-\n\nraum (d.h. nach der Tat und währenä der Fahrt im Polizeiwagen) betrafen, würden allerdings als beweisuntauglich\nangesehen worden sein. Denn insoforn wäre der Angexlagte\nin seinem Schockzustand zur sicheren Registrierung von\n\nEreignissen in seiner Umgebung nicht in der Lage\ngewesen !vgl. Rauch, NJW 1958, 2092). = Um eine\nBewertung der Wahrnehmung solcher äußeren Vor-\n\ngänge ging es jedoch hier nicht, sondern um die\nwürdigung der von den drei Polizeibeamten wiedergegebenen Angaben des Angeklagten im Streifenwagen\n\nund um die Feststellung seines Tötungsvorsatzes. was\ndie letztere Frage betraf, handelte es sich, wie das\nSchwurgericht wtäter ausführt, um Vorgänge im Inneren\ndes Angeklagten, die seine Willensbildung und -betätigung betrafen. Insoweit war das Schwurgericht überzeugt, dab der Angeklagte nach der Festnahme auf der\nFahrt zum Polizeirevier, noch unter dem frischen Eindruck des Tatgeschehens, seine innerste Einstellung\nzur Tat ofleenbart hat (S. 32 UA), Der Tatrichter war\nalso, wie der Urteilszusammenheng ergibt, der Auffassung, daß der Schock die Verwertbarkeit dieser\noffenbarten - vor Eintritt des Schocks liegenden -\ninneren Vorgänge-nicht ausschloß, weil eben gerade der\nSchock die Wahrheit zu Tage förderte, Diese Ansicht\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie widerspricht\nnicht der Levenserfahrung unter Berücksichtigung\n\ndes Falles und der bei dem Angeklagten gegebenen Lavilität (S. 14 oben UA). Der Tatrichter weist in diesen\nZusammenhang weiter zutreffend darauf hin, daß die damaligen sämtlichen Erklärungen des Angeklagten (mit\nAusnahme des angeblichen Angriffs des Schwagers) durch\nden Tatablauf und die übrige Beweisaufnahme ihre Be:\nstätigung gefunden haben.\n\nDas Schwurgericht hat schließlich aus dem vom Angeklagten später auf der Polizeiwache mit seinem Arbeitgeber geführten Ferngespräch (S. 7 UA) geschlossen, er\nsei sich über seine damalige Situation im klaren gewesen\n\nund habe gewußt, was er tat und sagte (S.12, 13 UA).\nDer Schluß aus diesem Anruf auf den Wert der vorher\n\nim Polizeifahrzeug unter Schockwirkung gemachten\nÄußerungen ist in Anbetracht der Kürze der bis dahin\nverflossenen Zeit und des vom Angeklagten noch im\nSchockzustand unternommenen Beschönigungsversuchs\nrechtlich nicht zu beanstanden. - Anderseits stand der\nWutanfall der Annahme des Tötungsvorsatzes nicht entgegen vgl. schon BGHSt 11, 159, 144 zu § 211 StGB).\n\nc) Der Verteidiger macht weiter geltend, daß dem\nAngeklagten mit Rücksicht auf die Aufforderung an\nseine KElbern, schnell einen Arzt zu nolen, der § 46\nNr. 2 StGB (tätige Reue) zugute komme. Dem vermag der\nSenat nicht zu folgen. Wenn der Angexlagte die Tat für\nvollendet hielt, kam § 46 Nr. 2 StGB von vornherein nicht\nin Betracht {BGH IM § 46 StGB Nr. 5). Die im Urteil nur\nsinngemäß wiedergegebenen Worte: \"ich glaube, ich habe\nden Franz erschlagen\" lassen alleraings auch die Annahne\nzu, daß der Angeklagte sich über den Eintritt des Todes\nnicht sicher war, daß er vielmehr den Erfolg noch für\nabwendbar hielt und deshalb seine Eltern aufliorderte,\nschnell einen Arzt zu holen, Die Berufung des Verteidigers\nauf BGHSt 11, 324 geht jedoch in diesem Zusaumenhang fenl>\nDer 5. Strafsenat hatte den Fall eines von vornnerein\nuntauglichen Versuchs zu entscheiden, nicht den des ursprünglich tauglichen, aber fehlgeschlagenen Versuchs\n(vgl. insbes. S. 526 dortselbst). Aber selbst wenn man\näie Grundsätze dieser Entscheidung auf eine Sachlagc,\nwie sie hier gegeben war, anwenden wollte, würde $% 46\nNr. 2 StGB dennoch nicht eingreifen können. Denn es fehlt\nhier auf jeden Fall an einem ernstlichen semühen des\nTäters, die vermeintlich bevorstehende Rechtsgutver-\n\nletzung zu verhindern. Nach den Feststellungen hat sich\nder Angeklagte darauf beschränkt, zu seinen Eltern zu\ngehen und sinngemäß zu erklären; \"Holt schnell den Arzt,\nich glaube, ich habe den Franz erschlagen\". Weiter unternahm er nichts. Er blieb bei seinen Eltern, wo er dann\nspäter vorläufig festgenommen wurde. Niemand holte einen\nArzt. Erst eine zufällig vorbeikommende Polizeistreife\nveranlaßte den Abtransport des Verletzten (S, 6, 7 UA)&\n\nNach alledem ist es kein Rechtsfehler, daß der Tatrichter die Frage der Anwendbarkeit des § 46 Nr. 2 StGB\nunerörtert gelassen hat»\n\n5. Was die Revision sonst gegen den Schuläspruch\ngeltend macht, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen\ngegen die dem latrichter vorbehaltene Beweiswüräigung\n(§§ 261, 337 StPO).\n\n4, Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechisfehler\nerkennen. Dem Tatrichter war nicht verwehrt, straferschwerend zu berücksichtigen, daß es sich um einen überfallartigen Angriff gehandelt hatte, dessen sich der Betroffene kaum versah (S. 16 UA). Hiermit wurde nicht, wie\ndie Revision meint, ein Gesichtspunkt straferschwerend\nzugerechnet, der seinerseits wieder auf Umständen beruhte,\ndie ihrerseits strafmildernd berücksichtigt wurden, Allerdings war es eine impulsive, nicht vorbedachte Tat eines\nnach Alkoholgenuß zur Aggressivität Neigenden ($. 14, 15 UA)»\nDeshalb hat das Schwurgericht ja auch Keinen versuchten\nMord angenommen. Es durfte aber im Rahmen des § 213 StGB\nstraferschwerond berücksichtigen, daß der Angeklagte seine\nNeigung zu impulsiven Angriffen - zumal gegenüber dem\neigenen Schwager, der ihm persönlich nichts getan hatte -\nnicht unterdrückt hat.\n\nII. Nach alledem ist die Revision als unbegründet\nzu verwerfens\n\nHübner Seibert Fischer\n\nPikart Dr. Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-07/1-str-140-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-07/1-str-140-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.693975+00:00"}}