{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-06-07_1_StR_130_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-06-07","aktenzeichen":"1 StR 130/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"en > in rar\n\nPR!\nSn We; De\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ncn Vulkaniseur Paul Ss ED zu: co GEN\nreis DEE. <choren am GEB 325 ir 1@»\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n' als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nBundcsanwalt Dr. ED in ier Verhandlung,\nStaatsanwalt WW >:i der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. Dezember 1965 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fortgesetzten Blutschande, begangen in Tateinheit mit Unzucht\nmit scinem Kinde freigesprochen. Hiergegen wendet sich dic\nRevision der Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Revision sieht mit Recht eine Verletzung des § 244\nAbs. 2 StPO darin, daß das Gericht von der Vernehmung des\nGendarnerieobermeisters He, der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren zur Sache vernommen hatte, mit der Begründung\nabgesehen hat, es glaube sich nicht in der Lage, eine Verurteilung des Angeklagten wegen der diesem zur Last gelegten\nschwerwiegenden Straftaten ausschließlich auf einen mittel-\n\nbaren Bewcis gründen zu können.\n\nDie gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) umfaßt grundsätzlich auch die\nVernehrung der Verhörspersonen als Zeugen über die früheren\nAussagen des Angeklagten (BGHSt 3, 149, 150; 14, 310, 312);\ndenn auch cin früheres Geständnis des Angeklagten kann verwertet werden, selbst wenn er später sein Verhalten ändert\n(BCHSt 1, 337, 338; 14, 310, 311). Da der Angeklagte sich in\nder Hauptverhandlung zur Sache nicht geäußert hat und auch\nscine Tochter, an der er die Verfehlungen begangen haben soil,\ndas Zeugnis verweigert hat, drängte es sich auf, die Verhörsrerson über die früheren Angaben des Angeklagten als Zeugen\nzu vernchmen. Daß die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nicht die Vernehmung dieses Zeugen beantragt hat, ist\nunerheblich; denn das Landgericht mußte von sich aus jede\nMöglichkeit benutzen, um den Sachverhalt aufzuklären. Von der\nVernehmung einer Verhörsperson darf nicht abgesehen werden,\nwenn sie im wesentlichen das cinzige Beweismittel ist, zumal\nden Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Denn\nder Beweiswert auch dieser Zeugenaussage ist nicht von der\nArt und Schwere der zur Aburteilung stehenden Tat abhängig;\naußerdem können die Bekundungen eines Zeugen erst nach durchgeführter Vernehmung unter Berücksichtigung der Umstände des\nRinzelfalles gewürdigt werden.\n\nDas Landgericht hat daher gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es den Gendarmerieobermeister Hgpnicht als\n\nZeugen vernommen hat, obwohl dic Umstände zum Gebrauch dieses\n\nBeweismittels drängen.\n\nNach alledem ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft\ndas Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.\nDie Zurückverveisung an ein andercs Landgericht beruht auf\n§ 354 Abs. 2 StPO.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Gencralbundesanwalts.\n\n>)\n\nHübner Seibert ischer\n\nPikart Dr, Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-06-07/1-str-130-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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