{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-05-24_1_StR_62_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-05-24","aktenzeichen":"1 StR 62/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[4 r\nu. Vo De\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_S$R_62/66 URTEIL\n\nEu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Friedrich Hp zu: EEE, (<>.\nSED, zcboren an EEE 1337 ir TOM; zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags.\n\n| Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n| Sitzung vom 24. Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Dr. WW und Rechtsanwalt Dr.\naus GE 215 Verteidiger,\n\nJustizangestellter gen\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth\nvom 22. Oktober 1965 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 23. Okto-\n\nber 1965 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu einer Zuchthausstrafe von\nacht Jahren verurteilt und das Tatverkzeug eingezogen.\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nm— um m mn nn nn er a\n\n1. Die Revision vermißt eine weitere Aufklärung des\nim Urteil (UA S. 5) festgestellten Vorfalls zu Weihnachten\n1964. Die insoweit erhobene Rüge einer Verletzung des § 244\nStTO ist unzulässig. Aus dem Vorbringen der Revision ist\nnicht ersichtlich, ob die Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO), die Übergehung eines Beweisamtrags\n(§ 244 Abs. 3 StPO) oder die Unterlassung der Vernehmung\nvon geladenen und erschienenen Zeugen (§ 245 StPO) beanstandet werden soll. Außerdem ist nicht angegeben, welche\nZeugen hätten vernommen werden sollen. Die Rüge genügt\ndeshalb nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\n(BGHSt 2, 168, 169).\n\n2. Zu Unrecht rügt die Revision als Verletzung des\n§ 244 StPO ferner, das Schwurgericht habe es unterlassen,\neinen weiteren Sachverständigen über die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit des Angeklagten zu hören. Sie sieht\neinen Widerspruch zwischen dem schriftlichen Gutachten\nund der im Urteil verwerteten, in der Hauptverhandlung\nmündlich vertretenen Auffassung des Sachverständigen Dr.\nWalz. Ein solcher Widerspruch besteht indessen schon nach\nihrem eigenen Vorbringen in Wirklichkeit nicht (Ss. 8 der\n\nzweiten Rev.-Begründung). Sonstige Gründe, die die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen hätten notvcendig\nmachen können (§ 244 Abs. 4 Satz 2 und Abs, 2 StPO), führt\ndie Revision nicht an, sind auch nicht zu erkennen,\n\n5. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, in den\n\nen\n\nAnwendung des § 213 StGB nicht wiedergegeben,\n1I. Sachrüge:\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Insbesondere hat das Schwurgericht in seinem sorgfältig begründeten Urteil ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der\nAngeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.\n\nWas die Revision hiergegen vorbringt, sind in Wirklichkeit\n\n||. | nen\n\nBeweiswürdigung (§§ 261, 3537 StPO).\n\n2. Auch die Nichtanwendung des § 213 StGB begegnet im\nErgebnis keinen Bedenken, Das Schwurgericht schildert dic\nzahlreichen Auscinandersetzungen zwischen den Ehceleuten\nund die hierbei geäußerten wechselscitigen groben Beschimpfungen; es würdigt diese Feststellungen abschließend dahin,\ndaß der Angeklagte das Verhalten seiner Ehefrau nicht als\nschwere Beleidigung empfinden konnte (UA S. 17). Überdies\nführten beide kurz vor der Tat ihr Gespräch in sachlicher\nForm weiter, so daß der im Raum anwesende Kurt rg den\n\ntreit als beendet ansah (VA S. 11, 12). Schon aus diesen\nGrunde durfte das Schwurgericht eine die Anwendung des\n\n§ 213 StGB rechtfertigende Reizung zum Zorn verneinen\n(BGH IM StGB § 213 Nr. 6). In dieser Entscheidung ist\nnit aller Deutlichkeit ausgesprochen, daß nur der \"in\n\ngerechtem Zorn\" handelnde Totschläger durch den benannten\n\nMilderungsgrund des § 213 StGB begünstigt werden soll. Auf\ndie Frage der Verhältnismäßigkeit (BGH IM StGB § 213 Nr.4)\nbrauchte daher nicht eingegangen zu werden.\n\nDas Schwurgericht hat, entgegen der Behauptung der\nzueiten Rev.-Begründung, auch ausdrücklich geprüft, ob\nsonstige mildernde Umstände (§ 213 StGB 2. Alternative)\nin Betracht kommen, diese Frage aber verneint (UA S. 18/19).\nDie Darlegungen hierzu sind rechtlich bedenkenfrei. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht\ndie - nicht auszuschließende - erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit hierbei nicht als mildernden Umstand\ngeviertet hat. Aus seinen Darlegungen (UA S. 15, 19) ist\nnämlich die Überzeugung zu entnehmen, daß die Einschränkung\ndes Hemmungsvermögens so gering war, daß der Angeklagte an\nder Grenzezur vollen Zurechnungsfähigkeit stand. Nach allcdem durftc der Tatrichter der Auffassung sein, daß die ordentliche Strafe des § 212 StGB bei Berücksichtigung aller\nmaßgebenden Gesichtspunkte nicht zu hart erscheine (BCH IM\nStGB § 213 Nr. 4, letzter Absatz).\n\n53. Als strafschärfend - innerhalb des Strafrahmens\ndes § 212 Abs. 1 StGB - hat das Schwurgericht die \"außergewöhnlich schweren Verletzungen\" angeschen, die der Angcklagte seiner Ehefrau beibrachte. Die Revision meint, der\nTatrichter habe damit ein Tatbestandsmerkmal unzulüssigerweise als Strafzumessungsgrund verwertet, weil der Herzstich tödlich wirkte und der Angeklagte des Totschlags\nschuldig gesprochen worden ist. Indessen hat das Schwurgericht mit jener Urteilswendung ersichtlich nur den vorhergehenden Satz erläutern wollen, in dem es die Tatausführung als brutal bezeichnet hat. Hierbei durfte der\n\nTatrichter Zahl und Schwere der über das - für den Tötungserfolg erforderliche - Maß hinausgehenden Verletzungen in Betracht ziehen (vgl. auch Sarstedt: Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 263).\n\nDa die Strafzumessung auch sonst keinen Rechtsichler\naufveist, war die Revision entsprechend dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts zu verwerfen.\n\nSeibert Fischer loesdau\n\nBundesrichter Mai Pikart\nist durch Urlaubs-\n\nabwesenheit verhin-\n\ndert, zu unter-\n\nschreiben.\n\nSeibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/1-str-62-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/1-str-62-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.358801+00:00"}}