{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-05-24_1_StR_562_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-05-24","aktenzeichen":"1 StR 562/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2060 071\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIN\n\nin der s+rafsach®\n\ngegen\n\nU\n\nAngestellten Peter\n\nden\n\nwegen Untreue.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon i3. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Fischer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Tfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwailtschaft,\n\nJustizungestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 24. Mai 1966 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\na a en\n\nDer Angeklagte, damals saarländischer Notar, zahlte 1962\nund 19653 80.000 DM, die eine Bank für einen Kunden mit bestimmtem Auftrag auf sein Notaranderkonto eingezahlt hatte,\nweisungswidrig aus, insbesondere ohne die genau erläuterten dinglichen Sicherungen herbeizuführen. Die Bank, deren\nKunde inzwischen in Konkurs gefallen war, erhielt bisher\nrur einen kleinen Teil des Geldes zurück und läuft Gefahr,\n\nIs\n\n-3-\n\nden Hauptteil endgültig einzubüßen. Die Staatsanwaltschaft\nwirft dem Ängeklagten deshalb Untreue vor. Die Strafkamner\nhat den äußeren Tatbestand dieses Vergehens als erfüllt\nangesehen, den Vorsatz jedoch nicht für erwiesen erachtet;\nsie hat den Angeklagten daher freigesprochen. Dagegen hat\ndie Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen\nRechts rügend, Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.\n\ni. Zu Unrecht beanstandet die Revision, der Tatrichter\nsei dem psychiatrischen Sachverständigen ohne eigene\nFrüfung gefolgt. Das trifft nicht zu. Das Urteil hebt\nausdrücklich hervor, daß bei dem Angeklagten eine ausgeprägte Antriebsschwäche zu beobachten sei, die sich in\nnen letzten fünf Jahren infolge von Rückbildungsvorgängen\nimmer stärker gezeigt habe (UA 3). An anderer Stelle legt\nes weiter dar, daß dieses von dem erfahrenen Sachverständigen durch eingehende körperliche und psychische Untersuchungen und durch Versuche gewonnene Ergebnis durch die\neigene Wahrnehmung der Strafkammer in der Hauptverhandlung\nbestätigt worden sei (UA 8),\n\n2. Die Zufügung eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB\nhat das Landgericht in der Vermögensgefährdung der Bank\ngesehen, die der Angeklagte dadurch heraufbeschwor, daß\ner das Geld auszahlte, ohne zuvor die Interlagen für die\nvorgesehene dingliche Sicherung des .Dariehens zu beschaffen.\nDas Landgericht ist sich bewußt gewesen, daß die durch\nsolch eine Handlungsweise bewirkte Vermögensgefährdung des\nDarlchensgläubigers in aller Regel offenkundig ist, besonders für einen seit Jahren tätigen Notar. Es hat deshalb eingehend geprüft, ob das Vorbringen des Angeklagten,\ndurch sein Verhalten hätte der Bank gar kein Schaden entetehen künnen, nicht als bloße Schutzbehauptung zu werten\nsei. Der Tatrichter hat geglaubt, Fehlvorstellungen der behaupteten Art bei dem Angeklagten nicht ausschließen zu\n\n- 4A -\n\nkönnen, weil dieser auch in der Hauptverhandlung noch in\nderartigen abwegigen Ansichten befangen gewesen sei, und\nweil er in seiner in ländlicher, überschaubarer Umgebung\nausgeübten Praxis keine gegenteiligen, solche falsche Auffassung ausschließenden Erfahrungen gemacht hätte. Aus\nRechtsgründen kann dem nicht entgegengetreten werden.\n\nDas Nichterkennen der von ihm für die Bank veranlaßten\nYermögensgefährdung stellt keinen bloßen Subsumtionsirrtum\ndar, wie die Revision meint. Nach den Feststellungen hatte\nder Angeklagte aus bestimmten, von ihm behaupteten Gründen\nnicht gesehen, daß er durch die auftragswidrige Auszahlung\ndes Geldes das Vermögen der Bank gefährdete. Das war, wie\ndie Strafkammer zutreffend angenommen hat, ein Irrtum über\nein im § 266 StGB enthaltenes Tatbestandsmerkmal; er schloß\neinen Untreuevorsatz aus.\n\nFischer Loesdau Mai\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/1-str-562-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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