{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-05-24_1_StR_132_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-05-24","aktenzeichen":"1 StR 132/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF >7-,\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna 3 EEE geborene Fgn\naus DD Saariand), geboren am EEE 5:5 in\n\nI — thringen,\n\nwegen Blutschande.\n\nDer ij, Straflsenat dos Bundesgerichtshofs hat in der\n\nri\nSitzung vom 24. Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nct\nje}\n{4}\nas}\n2:\n(0)\nae}\n\nals Vorsi\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Fikart\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizongestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angcklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 29, November 1965 wir\n\nverworfen.\n\nSle hat die Kosten dcs Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat, nachdem ein früheres Urteil vom\nSenat aufgehoben worden war, die Angeklagte wiederum zu\nzwei Jahren Zuchthaus verurteilt, diesmal nur wegen fortgesetzter Blutschande. Mit ihrer Revision rügt sie die\nVerletzung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel bleibt\n\nerfolglos,\n\nDau Lonögericht nimmt an, daß die Angeklagte durch\n\noöhungen ihres damaligen Ehemanns, die mit gegemwäürtiger\nLolbosgelahr für sie verbunden war, zur fortze\nschande mit ihrem Sohn veranlaßt worden ist. Es häl\ndiese Gefahr nicht für unabwendbar, einen Nötigungsstand\nnach § 52 StGB also nicht für gegeben. Das ist im Ergebnis\n\n4\n\nu\n\ntstlich nicht zu beanstanden,\n\nNach Ansicht der Strafkemmer hätte die Angeklagte der\nLeibesgefahr dadurch entgehen können, daß sie sich an die\nPolizei wandte oder sich von ihrem Ehemann trennte, Aller-\n\nngs Kußert sich der Tatrichter nicht darüber, welchen Erfolg dio Anrufung der Polizei gehabt hätte, und ob cs der\n\nlngten auch zuzumuten war, polizeiliche Iilfe gegenüber\n\nihrem Zhemann anzurufen. Der Senat kann diese Prüfung\nnicht nuchholen, indem er etwa den Feststellungen entnimnt,\ndas dic Ehe ohnehin zerrüttet var, insbesondere deshal\nweil der Ehcmann - wie der Angeklagten bekannt war - fortgesetzt mit ciner Tochter Biutschande trieb und daß daher\nauch aus diescm Grunde zu einem polizeilichen Einschreiten\nAnlaß bestand una bei einer Anzeige mit seiner sofortigen\nuntfernung aus der Familie zu rechnen war, Es ist jedoch\ndie Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß es\nder Angeklagten zuzumuten war, sich von ihrem Mann zu\ntrennen, wobei sie mit ihren Kindern zunächst vorübergehend\nbei ihrer Schwester Unterkunft gefunden hätte.\n\nAviar nuß den Feststellungen entnommen werden, daß die\nAngeklagte diese Möglichkeit - mit ihren Kindern wegzuzichen - gar nicht erwogen hat. Sie hat sich auch nur dahin\neingelassen, daß sie in der Wohnung geblieben sei, weil sie\n\nihro Kinder nicht habe verlassen wollen, Das Landgericht\n\nJ\nist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß die Angeklagte\ngar nicht ernstlich nach einem Ausweg gesucht hat, durch\n\nden sie sowohl den ihr angedrohten Schlägen als auch dem\nihr angesonnenen Verbrechen hätte entgehen können. Es geht\n\nhierbei ersichtlich von der Rechtsprechung, auch des\nBundesgerichtshofs, aus, wonach derjenige, der sich auf\ndie Voraussetzungen des § 52 StGB beruft, nur dann entschuldigt ist, wenn er sich bemüht hat, der ihm drohenden\nGefahr auf andere, die Straftat vermeidende Weise zu entgehen und alle Möglichkeiten in dieser Richtung gewissenheft geprüft hat (vgl. RGSt 66, 222, 227; BGH NJW 1952,\n111, 113; BGHSt 18, 311). Wur dann wenn der Täter cine solche Prüfung überhaupt vorgenommen hat, könnte ihm ein Irrtum in dem Sinnc zugute gehalten werden, daß er wegen vermeintlichen Nötigungsstandes - wenigstens hinsichtlich\nciner vorsätzlichen Straftat - entschuldigt wäre.\n\nDie Angeklagte, die sich der Strafbarkeit des von ihr \\\ngeforderten Verhaltens bewußt var, wäre, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, ihrer Persönlichkeit nach\ndurchaus in der Lage gewesen, eine solche Prüfung vorzunehmen und die Möglichkeiten eines Auswegs zu erkennen. Sie\nhat aber in dem abartigen Verlangen ihres Mannes kein so\nverwerfliches Tun erblickt, daß sie sich zur Ergreifung\nirgendwelcher Abwehrmaßnahmen veranlaßt gesehen hätte. Vieluchr hat sic aus Gleichgültigkeit - in sittlicher Hinsicht -\nden Weg des geringsten Widerstandes gewählt und ist dem\nwidernatürlichen Begehren ihres Mannes nachgekommen, ohne\n- abgeschen von dem ihr nicht zur Last gelegten ersten Vorfall - irgendwelchen Widerstand zu leisten oder auch nur\nEinwendungen zu erheben und ohne ernsthaft nach einen\nanderen Ausweg zu suchen. Es kann daher dem Tatrichter nicht\nentgegengetreten werden, wenn er aus diesem Verhalten folgert,\ndie Tat der Angeklagten sei nicht auf ihre irrige Annahme\nzurückzuführen, daß nur die Erfüllung des widernatürlichen\nVerlangens ihres Mannes sie aus ihrer Zwangslage befreien\nkönne. Sic hat die Tat nicht deshalb begangen, vweil sie die\nLeibesgefahr auf andere Weise nicht für abwendbar hielt.\n\naa\n.\n\nDemit ist auch die Anwendung des § 54 StGB ausgeschloscen,\nGewisse von der Revision gerügte scheinbare Unstimmigkeiten in den Gründen gefährden den Bestand des Urteils\nletztlich nicht. Wenn das Landgericht die Äußerung der Angeagten anführt, daß sie heute unter den gleichen Umstlinden\nden Menn hinauswerfen oder zur Polizci gehen würde, So\nwill es damit auf ihre eigene heutige Einsicht hinweisen,\ndaß sie damals nicht richtig gehandelt habe und anders hätte\nhandeln können, Zwar könnte man aus dieser ihrer jetzigen\nEinsicht allein und ohne weiteres nicht auf ihren damaligen\nseelischen Zustand zurückschließen. Im Zusammenhang nit\nanderen Umständen konnte das Landgericht die Äußerung aber\nals Anzcichen für die besondere Sceelenlage der Ängeklagten\nzur Tatzeit mit heranzichen, Wenn das Landgericht schließlich meint, daß es \"nicht so sehr ein anhaltendes Ängstigefühl war\", das sie dem Willen ihres Mennes geflügig machte,\nso will. der Tatrichter damit ersichtlich nur den Grad der\nZwangslage, wie sie von der Angeklagten empfunden wurde,\nniiher beschreiben, nicht aber die Zwangslage überhaupt verneinen. Entgegen dem Einwand der Revision war sich die Angeklagte von vornherein darüber im klaren, daß ihr Mann sein\nunsittliches Verhalten wiederholen werde, Sie ist alco\nnach der ersten Einzeltat von seinen Forderungen nicht mehr\nüberrascht worden, was Ja bei einem während eines ganzen\nJahres fast allwöchentlich wiederholten Tun ohne weiteres\neinleuchtet. Es hätte ihr also auch Zeit zu Gegenmaßnahmen\nzur Verfügung gestanden, die sie aber in keiner Weise genutzt hat.\n\nDurch die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist\ndie Argeklagte jedenfalls nicht beschwert, ebenso nicht\ndurch die irrtümliche Nichtanwendung des § 174 Nr. 1 StGB\n(vgl. BEHSt 5, 147, 149).\n\n4\n\nDa auch dic Strafzumessung - mag auch die Strafe für die\n8\n\n=- — nun\n\nwar die Revision zu verwerfen.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils\n\nund Zurückverweisung beantragt.\nSeibert _ Fischer\n\nBundesrichter Mai is\naurch Uriaubsabvesenheit\nverhindert, zu unterschreiben.\n\nSeibert Pikart\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/1-str-132-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/1-str-132-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.309265+00:00"}}