{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-05-24_1_StR_125_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-05-24","aktenzeichen":"1 StR 125/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1.838. 125/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans gi :.: SC: schoren\nom ED 9:5 ir SB; zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim BundesgerichtshoT\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Saarbrücken\nvom 14. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge und wegen versuchten Totschlags zu\neiner Gesamtzuchthausstrafe verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte,\ndie Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt\nwerden.\n\n1. Das Urteil muß ganz aufgehoben werden.\n\na) Es krankt allgemein daran, daß ihm nicht eindeutig\nentnommen werden kann, was sich nach der Überzeugung des\nTatrichters in der Küche des Angeklagten zugetragen hat,\nals dieser erwachte und seine Frau am geöffneten Gasherd\nstehen sah (vgl. auch BGHSt 71, 25).\n\nb) Außerdem hat das Schwurgericht der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar nit Recht\nbesondere Beachtung geschenkt, sie aber, jedenfalls soweit\ndie Urteilsgründe zuverlässig erkennen lassen, nur unvollständig geprüft. Der unbeherrschte, halt- und willenlose\nAngeklagte hat die beiden Taten unter Alkoholeinwirkung\nund obendrein noch in einer gewissen Schlaftrunkenheit begangen. Das Schwurgericht hat mit Hilfe von Sachverständigen die Persönlichkeit des Angeklagten und den Grad seiner\nAlkoholbeeinflussung jeweils für sich allein und im Zusammenwirken untersucht, Ob es dabei auch die nur in den\nStrafzumessungsgründen erwähnte, zur Tatzeit in gewissem\nMaß vorhandene Schlaftrunkenheit berücksichtigt hat, geht\naus dem Urteil nicht hervor. Als Ergebnis dieser Prüfung\n\nhat das Schwurgericht die Überzeugung gewonnen, daß \"von\neiner Verminderung der Erkenntnis- oder Einsichtsfähigkeit\" des Angeklagten keine Rede sein könne; deshalb hat\nes sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 des § 51 StGB nicht\nangewendet. Diese Erörterungen reichen nicht aus. Das Gesetz verlangt, daß der Täter zur Tatzeit die Fähigkeit\nbesitzt, das Unerlaubte seines Tuns zu erkennen, und daß\ner außerdem imstande ist, sein Handeln nach dieser Einsicht zu steuern (vgl. auch BGHSt 1, 384 £f). Ob der Tatrichter die zweite Voraussetzung der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten in der gebotenen Weise untersucht hat,\nkann dem Urteil nicht sicher entnommen werden. Das ist\nein weiterer sachlichrechtlicher Fehler.\n\nDiese beiden Mängel zwingen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im ganzen.\n\n2. In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht\nsich außerdem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob\nder Angeklagte, durch das Öffnen der Gashähne in dem Raum,\nin dem auch er schlief, selbst angegriffen, mit dem Griff\num den Hals seiner Frau zugleich deren Angriff begegnen\nwollte (vgl. BGHSt 3, 194, 198; 5, 245, 247). Wenn das\nzutrifft, wird der Tatrichter untersuchen müssen, ob unter\nBerücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Kräfteverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner\nFrau, die von diesem gewählte Verteidigung erforderlich\nwar, oder ob der Angeklagte sich damit hätte begnügen können und müssen, seine Frau auf weniger gefährliche Art und\nWeise von dem Herd wegzuziehen, die Gashähne zu schließen\nund die Fenster zu öffnen. Falls der Beschwerdeführer die\nGrenzen der notwendigen Verteidigung überschritten hat,\n\nworauf die bisherigen Feststellungen hindeuten, wird es\ndarauf ankommen, ob er das vorsätzlich, fahrlässig oder\n\nin Bestürzung, Furcht oder Schrecken nach § 53 Abs. 3 StGB\nschuldlos tat. Auf jeden Fall wird der Tatrichter auf genaue Feststellungen zur inneren Tatseite bedacht sein müssen. Im Falle der vorsätzlichen Notwehrüberschreitung wird\ner auch den Körperverletzungsvorsatz, das heißt das\nBewußtsein und den Willen des unbeherrschten und derben\nAngeklagten, trotz seiner ihm zugutegehaltenen Rettungsabsicht (S. 8, 9 UA),seine Frau durch die Art seines Zupackens in ihrem körperlichen Befinden nicht unerheblich\nzu beeinträchtigen, näher als bisher darzulegen haben. Die\nan dem Hals der Toten möglicherweise vorhanden gewesenen\nSpuren, über die bisher nichts näheres festgestellt worden\nist, könnten dafür einen Anhalt bieten. Je nach den Feststellungen zur inneren Tatseite kann neben vorsätzlicher\nTötung oder vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge\nauch fahrlässige Tötung in Betracht kommen. Der Angeklagte\nwird zwar kaum etwas von der Möglichkeit eines sog. Reflextodes gewußt haben. Die Gefährlichkeit eines kräftigen Würgegriffs um den Hals eines Menschen dürfte ihm aber nach\nseiner Lebenserfahrung wohl bekannt gewesen sein.\n\nDas nachfolgende Verhalten des Beschwerdeführers hat\ndas Schwurgericht, abgesehen von der schon erörterten unzulänglichen Prüfung der Zurechnungsfähigkeit, vom Boden\nder bisherigen Feststellungen rechtsfehlerfrei als selbständigen versuchten Totschlag gewertet.\n\nBei der Untersuchung, ob der Beschwerdeführer als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehandelt hat und ob die\nöffentliche Sicherheit seine Sicherungsverwahrung erfordert, wird das Schwurgericht die Voraussetzungen des\n8 20 a Abs. 1 StGB genauer festzustellen haben. Dazu\n\ngehört zunächst in formeller Hinsicht eine Ermittlung der\nTatzeiten der in dieser Vorschrift vorausgesetzten zwei\nVortaten und der Zeitpunkte,an dem die ihretwegen ausgesprochenen Verurteilungen rechtskräftig geworden sind. Sodann bedarf es einer besonders eingehenden und sorgfältigen\nGesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und einer\ngründlichen Auswertung der sog. \"Symptomtaten\"; im einzelnen\nwird dazu auf BGH in NJW 1953, 673 Nr. 16 und in MDR 1957,\n562 Nr. 45 hingewiesen. Hier wird der Tatrichter schlicßlich besonders beachten müssen, daß nach den bisherigen\nFeststellungen das jetzige strafbare Verhalten des Beschwerdeführers weniger einem Hang zu Rechtsbrüchen (BGHSt 16,\n\n296 £f) entsprungen zu sein scheint, sondern mehr durch\neine ganz ungewöhnliche, von ihm nicht unmittelbar heraufbeschworene Lage ausgelöst sein kann.\n\n3, Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSeibert Fischer Loesdau\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/1-str-125-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-24/1-str-125-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:23.283211+00:00"}}