{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-05-20_1_StR_446_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-05-20","aktenzeichen":"1 StR 446/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2060 012\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_5t\n\nR_448/66 URTEIL\na,\n\nk\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Wilhelm S EEEEEEEEEEEEEEED>\naus NE zeboren ar 940 in vor\nGEB österreich, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nvegen Zuhälterei.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. Dezember ?!966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Fischer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n..\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nlandgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 1966 wird\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem\n21. Mai 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\n\ndic Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n/r\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig\nerklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI.\n\n1. Der Beschwerdeführer, dem die Ausbeutung von Einkünften der Prostituierten Edith StB aus gewerbsmäßiger\nUnzucht zum Vorwurf gemacht wird, hatte in der Hauptverhandlung die Angaben der Zeugin St üper die Höhe ihres\nEinkommens bestritten und sich zum Beweis dafür, daß der\nJahresverdienst einer Tg: r Prostituierten bisher\nnoch in keinem Fall mehr als 20.000 DM betragen habe oder\nhöher eingeschätzt worden sei, die Vernehmung des zuständigen Finanzbeamten beantragt. Die Strafkammer hat den\nBeveisamtrag als unzulässig abgelehnt, weil der betreffende\nBeamte bei ciner solchen Vernehmung mittelbar auch Auskunft\nüber die jährlichen Einkünfte der Zeugin StB zcben\nwürde, diese aber das Finanzamt nicht von der Wahrung des\nSteuergeheimnisses entbunden habe. Diese Ablehnungsbcgründung hält die Revision nicht für gerechtfertigt. Sic\nmeint, bei der hohen Zahl der in lb gemeldeten\nProstituierten könne durch die Aussage eines Beamten über\n\ndie allgemeinen Erfahrungen des Finanzamts bei der Einschätzung von Einkünften aus gewerbsmäßiger Unzucht keinerlei Einblick in die Einkommensverhältnisse einer einzelnen\nProstituierten eröffnet werden. Wäre die Auffassung der\nStrafkammer richtig, so wäre dem Finanzamt für den Fall\nnicht abgegebener Steuererklärungen jede Möglichkeit der\nSchätzung versagt, weil eine solche naturgemäß nur auf\nzuverlässigen Steuererklärungen einzelner zur gleichen\nBerufsgruppe gehörender Steuerpflichtiger beruhen könne,\nund zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese an der Wahrung\nihres Steuergeheimnisses interessiert seien oder nicht.\nDem kann jedoch nicht gefolgt werden.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß das Steuergeheimnis\ngrundsätzlich nicht verletzt wird, wenn die Finanzbcehörde\neine allgemeine Auskunft über eine Gruppe von Steuerpflichtigen gibt oder Steuerschätzungen vornimmt (vgl. Koch/Wolter,\nDas Steuergeheimnis 1958 S. 28; Leise, Das Steuergeheimnis\n1965 S. 12). Um cine solche Auskunft ging es dem Angeklagten\naber nicht. Er wollte mit seinem Beweisamtrag dartun, daß\ndie Angaben der Zeugin Ste über dic Höhe ihrer Einkünfte unrichtig waren. Wenn die Behauptung des Angeklagten\nvon dem als Zeugen benannten Beamten bestätigt worden wäre,\ndann hätte sich hirraus entnehmen lassen, daß auch Edith\nStgD - entgegen ihren Angaben - nur ein Jahreseinkommen\nerzielte, das unter dem Betrag von 20.000 DM lag- Damit\nwäre- nicht nur mittelbar, wie die Strafkammer annimmt,\nsondern unmittelbar - ein en;scheidender Einblick in ihre\nsteuerrechtlichen Verhältnisse gewonnen worden, den sie\nAußenstehenden nicht zu gewähren brauchte {A0 § 22).\n\n=\n\nEs liegen auch keine Umstände vor, die im vorliegenden\nFall eine finanzamtliche Auskunft ohne Zustimmung des\nSteuerpflichtigen entgegen § 22 AO hätten rechtfertigen\nkönnen. Das öffentliche Interesse des Staates an der\nStrafverfolgung vermag einen solchen Einbruch in den\ngeschützten Bereich des Steuergeheimnisses jedenfalls\ndann nicht zu rechtfertigen, wenn dem Tatrichter - wie\nhier - Zeugenaussagen zur Verfügung standen, während das\nFinanzamt ohnehin nur auf die kaum nachprüfbaren Angaben\ndes Steuerpflichtigen zurückgreifen konnte oder auf\nSchätzungen angewiesen war. Da das Steuergehceimnis der\nZeugin StB somit in der Tat ungerechtfertigt verletzt\nworden wäre, hat das Landgericht den Beweisamtrag gemäß\n§ 244 Abs. 3 Satz ?T StPO mit Recht als unzulässig abgelehnt.\n\n2. Einen weiteren Verstoß gegen Verfahrensvorschriften\nsieht der Beschwerdeführer darin, daß die Strafkammer\nscinen Antrag auf Vernehmung des Zeugen RED wesen\nUnerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt hat. Die Ablehnungsbegründung beschränke sich, so führt die Revision\naus, auf den Hinweis, daß der Aufenthalt des Zeugen trotz\nErmittlungen nicht festgestellt worden sci. Das genügc\nnicht. Es hätte dargetan werden müssen, daß die Staatsanwaltschaft alle ihr zu Gebote stehenden Mittel der Aufenthaltsfeststellung ausgeschöpft habe. Auch damit dringt die\nRevision nicht durch.\n\nZwar sind nur diejenigen Beweismittel unerreichbar,\nbei denen die unter Beobachtung der Aufklärungspflicht erforderlichen und der Bedeutung des Beweises entsprechenden\nBemühungen des Gerichts, sie herbeizuschaffen, ohne Erfolg\ngeblieben sind und auch keine begründete Aussicht dafür\nbesteht, daß sie in abschbarer Zeit beigebracht werden\n\nDr\n\nkönnen (BGH NIW 1953, 1522). Die Revision legt aber eine\nVerletzung der das Gericht insoweit treffenden Pflicht\nzur Aufklärung nicht dar. Die Strafkammer hatte es der\nStaatsanwaltschaft übertragen, Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Zeugen TB anzustellen. Nachdem deren\nNachforschungen vergeblich geblieben waren, hätte das\nGericht sich allenfalls dann zu weiteren Maßnahmen veranlaßt sehen müssen, wenn eine naheliegende Möglichkeit,\ndie fehlende Aufklärung ohne wesentlichen Zeitverlust zu\nbeschaffen, offensichtlich ungenutzt geblieben wäre. Hiervon kann jedoch unter den gegebenen„Umständen keinc Rede\n\nsein:\n\n3. Soweit die Revision ferner rügt, das Landgericht\nhabe im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugen K>-\n>. a: DO 5) und Rggseine Aufklärungspflicht\nverletzt, ist ihr Vorbringen schon deshalb unzulässig,\nweil nicht mitgeteilt wird, welche Aufklärungsmöglichkeiten\nder Tatrichter nicht wahrgenommen haben soll {vgl. BGHSt 2,\n\n268, 169). .\n\n4. Ein verfahr.:nsrechtlicher Verstoß kann auch nicht |\ndarin gefunden werden, daß die Strafkammer es unterlassen |\nhat, die Jugendgerichts- und Erziehungsakten der Zeugin |\nStB Heizuzichen. Hierzu. bestand umsoweniger Veranlassung,\nals die Mutter der Zeugin vernommen worden ist.\n\nII:\n\nDer Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand.\n\n-\n\nDie für die Verurteilung entscheidende Feststellung,\ndaß die Zeugin St in den 3 1/4 Jahren ihrer Bekanntschaft mit dem Angeklagten Einkünfte aus gewerbsmäßiger\nUnzucht in Höhe von insgesamt 200.000 DM bezogen und daß\nder Angeklagte hiervon zur Bestreitung seines Lebensunterhalts 80.000 DM erhalten und bis auf 45.000 DM auch für\nsich verwendet hat (UA 10), unterliegt keinen üechtlichen\nBedenken. Insbesondere war das Tandgericht nicht gehindert,\nseiner Überzeugungsbildung die - in wesentlichen Punkten\nmit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmende - Aussage der Zeugin StW zusrunäezulegen und den entgegenstehenden Angaben anderer Zeugen, soweit diese die Verdienstmöglichkeiten von NP: r Prostituierten betrafen,\nkeinen Glauben zu schenken. Eine Verpflichtung, sich mit\nsämtlichen Ergebnissen der Hauptverhandlung im Urteil eingchend auscinanderzusetzen, besteht für den Tatrichter\nnicht (vgl. Löwe/Rosenberg/Geier StPO 2?. Aufl. § 267 Anm.\nSoweit der Beschwerdeführer aus dem Inhalt der Sitzungsnicderschrift cin anderes Beweisergebnis abzuleiten sucht,\nist sein Vorbringen unzulässig.\n\nDie Anwendung des § 18°? a StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist frei von Rechtsfehlern. Da auch die Straf-\n\nH\nv\n\nzumessungserwägungen zu rechtlichen Beanstandungen keinen\nAnlaß geben, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen\n\nFischer Toesdau Mai\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-20/1-str-446-66","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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