{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-05-17_1_StR_27_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-05-17","aktenzeichen":"1 StR 27/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"15%)\nup)\n\nEN\nBERN\n>\nID\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 21/66 URTEIL\nFra\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Leutnant Werner I CE 2: N Sevorcn\ner —\n\nwegen entwürdigender Behandlung Untergebener.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. 0) in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE ei äcr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 7. Oktober 1965 wird\nverworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten im Revisionsrechtszug werden\n\nder Staatskassce auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen entwürdigender Behandlung zweier Untergebener (§ 31 Abs, 1 WStG)\nzu ciner Gesamtgefängnisstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. In eincm weiteren Fall hat es nur einen straflosen Versuch des Vergehens gegen § 31 WStG angenommen. Andere Strafvorschriften\n(88 174, 175, 175 a StGB, 32 WStG) hält die Strafkammer\nnicht für anwendbar. Hiergegen wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde., Sie rügt\ninsbesondere die Nichtanwendung des § 174 Nr. 2 StGB, Das\nvom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer verneint die Anwendbarkeit des\n§ 174 Nr. 2 StGB, weil der Angeklagte als Offizier keine\nAntsstellung im Sinne dieser Vorschrift innegehabt habe.\nDabei beruft sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Täterkreis des 8 174 Nr. 2 StGB\nauf Beamte im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB\" beschränkt\nist (BGHSt 13, 260, 261). Die Revision bekümpft diese Rechtsansicht und will den Kreis der möglichen Täter zumindest\nauf Offiziere und Unteroffizierce der Bundeswehr ausgedehnt\nwissen. Der vorliegende Fall gibt jedoch keinen Anlaß\nzu einer Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfrage, da\nes nach den Peststellungen des Landgerichts schon om NHerkmal des Ausnutzens fehlt:\n\nGegenüber Unteroffizier Cu hat der Angeklagte\nnach den getroffenen Feststellungen zu kciner Zeit seinen\n\nDienstgrad als Offizier hervorgehoben, sondern vielmehr\nzu erkennen gegeben, daß er nicht viel vom Dienstbetrieb\ninnerhalb der Bundeswehr halte. CB ar daher auch\nkeineswegs vom Leutnantsrang des Angeklagten beeindruckt\nund drohte ihm sogar Schläge an (UA S. 12:,\n\nGegenüber dem Gefreiten BB nat üer Angeklagte\ngleichfalls geäußert, daß er von seinen Vorrechten als\nOffizier keinen Gebrauch machen wolle und lieber mit Mannschaften verkehre. EP hat sich zwar bei der Abwehr\ndes Angeklagten etwas gehemmt gefühlt, war sich jedoch\nbevußt, daß der Angeklagte seine Stellung nicht ausnutzen\nwollte (UA S, 13..\n\nUnteroffizier ID schließlich war zunächst mit\ndem Verhalten des Angeklagten aus Neugier einverstanden und\nließ cs sich bis zu einem gewissen Grade gefallen (UA S. 14,\n\nEin Ausnutzen der Stellung als Vorgesetzter ist\ndanach in keinem Falle fostgestellt. Der § 174 Nr. 2 StGB\nsctzt zwar nicht voraus, daß der Täter auf die ihm Unterstellten einen Zwang ausübt (vgl. zu § 175 aNr. 2:\nBGH NJW 1960, 1532 Nr. 14}. Der Täter muß jedoch das mit\nseiner Stellung verbundene Übergewicht oder Ansehen in der\nErwartung ausnutzen, daß das Opfer sich fügen werde (BGHSt 19;\n355, 356}. Darauf ziclte das Verhalten dos Angeklagten nach\nden Feststellungen des Landgerichts jedoch gcrade nicht ab;\ndas Vorhandensein eines Vorgesetztenverhältnisses allein\nläßt einen solchen Schluß nicht zu (vgl. BGHSt 18, 112, 114%.\n\nEine Vorurtcilung wegen vollendeter oder versuchter\nUnzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB) ist daher vom\nLandgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden.\n\n2. Soweit der Tatrichter andere Straftatbestände\naus tatsächlichen Gründen nicht als verwirklicht angesehen\nhat, ist ein Rechtsfehler nicht zu ersehen. Die\nRevision greift das Urteil in dieser Hinsicht auch nicht\nbesonders an.\n\n3, Die Revision der Staatsanwaltschaft zwingt gemäß\n§ 301 StGB auch zur Prüfung, ob die Verurteilung wegen\nVergehens gegen § 31 Abs. 1 WStG Bestand haben kann, Der\nAngeklagte hatte als Offizier Befehlsbefugnis im Kasernenbereich und war daher gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über\ndie Regelung der militärischen Vorgesetztenverhältnisse\nvom 4, Juni 1956 (in der Fassung der VO vom 6. August 1960\n- BGBl. I S. 648) Vorgesctzter der betroffenen Soldaten.\nIn seinem Verhalten durfte das Landgericht eine entwürdisende Behandlung von Untergebenen sehen (so auch OLG\nCelle NJW 1961, 521 Nr. 19; BayObL& Urt. v. 14. April 1965\n- RReg. 1 b St 548/1964).\n\nDas Rechtsmittel war deshalb in vollem Umfang zu\nverwerfen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1\nSatz 1 und 2 StPO.\n\nSeibert Fischer Loesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-17/1-str-27-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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