{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-05-10_1_StR_592_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-05-10","aktenzeichen":"1 StR 592/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"mn nn mm am mn on m m mn mr u u Te er mr be He an en nn en nr\n\nGG Art. 14 A, Bb, 103 Abs. 1; Lebensmittel §§ 11, 13;\noliG 88 24, 19\n\n1. Auch im Strafverfahren wegen Vergehen gegen das LebNG\n(§ 11 Abs. 1, 2, 5 LebMG) stehen dem tatunbeteiligten\nEigentümer ciner Sache gegen die Einziehung dieselben\nRechtsmittel zu wie dem Angeklagten (Weiterführung von\nBGHSt 19, 7).\n\n2. Nach § 13 Abs. 1.Satz 1 LebMG dürfen Gegenstände, die\ntatunbeteilligten Dritten gehören, nicht ohne weiteres,\nsondern nur dann eingezogen werden, wenn ein besonderer\nGrund diesen Eingriff in täterfremdes Eigentum rechtfertigt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nmn nn mm am mn on m m mn mr u u Te er mr be He an en nn en nr\n\nGG Art. 14 A, Bb, 103 Abs. 1; Lebensmittel §§ 11, 13;\noliG 88 24, 19\n\n1. Auch im Strafverfahren wegen Vergehen gegen das LebNG\n(§ 11 Abs. 1, 2, 5 LebMG) stehen dem tatunbeteiligten\nEigentümer ciner Sache gegen die Einziehung dieselben\nRechtsmittel zu wie dem Angeklagten (Weiterführung von\nBGHSt 19, 7).\n\n2. Nach § 13 Abs. 1.Satz 1 LebMG dürfen Gegenstände, die\ntatunbeteilligten Dritten gehören, nicht ohne weiteres,\nsondern nur dann eingezogen werden, wenn ein besonderer\nGrund diesen Eingriff in täterfremdes Eigentum rechtfertigt.\n\nBGH, Urt. v. 10. Mai 1966 - 1 StR 592/65 - IG Trier\n.y. Kal 1369 7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n-_232_ 22812 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Peter > (HH zu: Sum.\nKreis TO; dort geboren am Ep 1925;\n\n2, den Kaufmann Erich xD zu: ri\ngcboren arı NED 932 ir EEE Württen-\n\nberg,\n\nwiegen Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter lLoesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt EEE u: GE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ki.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 19. März 1965\nhinsichtlich dieser beiden Beschwerdeführer\n\na) dahin geändert, daß die Verurteilungen wegen\ntateinheitlich begangener Vergehen gegen\n§ 24 WZG und in die Kosten der Nebenklage\nentfallen;\n\nb) dahin ergänzt, daß diese Angeklagten wegen\nvorsätzlicher Vergehen gegen\n88 19, 23 Weingesetz verurteilt sind;\n\n*“ ce) im Ausspruch über die Einziehung mit den\nFeststellungen dazu aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n2. Auf die Revisionen der A. Pgp: Söhne KG in\nTEE na äcs Winzers und Weinhändlers Erich\nKein in NEED ira das Urteil im\nAusspruch über die Einzichung mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an cine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nu mn an en dm mn ar m m un mn mn\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehen\ngegen das LebMG und gegen das WeinG jeweils in mehreren\nFällen, tcilweise in Tateinheit mit Betrug und mit unbefugter Warenzeichenbenutzung, zu Gefängnisstrafen verurteilt. Außerdem hat ces größere Mengen Wein eingezogen, die\nin fremden Kellern lagern und mindestens teilweise dritten, am Verfahren nicht beteiligten Personen gehören. Dagegen haben die Angeklagten und die A. PB & Söhne KG\nund der Winzer und Weinhändler Erich Kefprevision eingelegt. Die Angeklagten greifen das Urteil im ganzen an,\ndie beiden anderen Beschwerdeführer wenden sich nur gegen\ndie Einzichung verschiedener Weinmengen. Die Rechtsmittel\nführen zur Aufhebung der ganzen Einziehungsanordnung, die\n\ndcr Angeklagten auch zu einer Einschränkung der Schuldsprüche.\n\n„4A —\n\n1. Die_Schuld-_und_ Strafaussprüche\n\na) Die Rechtsmittel der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche\nwegen Vergehen gegen das LebMG und wegen Betruges wenden.\nAuch die Annahme verschiedener selbständiger Fälle statt\neiner oder zweier fortgesetzter Taten hält der rechtlichen\nWachprüfung stand. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob\ndie Auffassung des Tatrichters richtig ist, die Weiterverkäufe des zurückgenommenen Weines an verschiedene neue\nAbnehmer durch den Angeklagten DB scien eine\nfortgesetzte Tat; diese Ansicht beschwert DE ;eaoch\nnicht,\n\nb) Dagegen können die Schuldsprüche wegen in weiterer\nTateinheit begangener unbefugter Warenzeichenbenutzung\nnicht bestehen bleiben. Diese Straftat setzt Vorsatz des\nTäters voraus (§ 24 Abs. 3 WZG). Daß einer der beiden Angcklagten gewußt oder damit gerechnet hat, beim Verkauf\nvon Wein unter den unrichtigen Bezeichnungen \"Trittenheimer Altärchen\" und \"Trittenheimer Apotheke!\" geschützte\nWarenzeichen zu verwenden, und daß er diese Möglichkeit\nbilligend in Kauf genommen hat, ist bisher nicht festgestellt worden. Auch eine neue Verhandlung läßt zuverlässige Feststellungen darüber nicht erwarten. Deshalb läßt\ndcr Senat die Verurteilungen insoweit entfallen.\n\nDie Taten, die den bestchen bleibenden Verurteilungen zugrunde liegen, sind nicht gegen die Nebenklägerin\nals Trägerin eines geschützten Rechtsguts gerichtet. Daher muß auch die Belastung der Angeklagten mit den Kosten\nder Nebenklage aufgehoben werden (BGHSt 11, 195, 198).\n\nc) Die Schuldsprüche wegen mehrerer Vergehen gegen\ndas WeinG halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die\nStrafkammer hat allerdings übersehen, im Urteilsspruch\ndie Schuldform anzugeben. Das holt der Senat nach.\n\nd) Die irrtümliche Annahme, die Angeklagten hätten\ncinzelne Straftaten in Tateinheit mit Vergehen gegen\n8 24 \\IZ2G begangen, hat die Bemessung der in diesen Fällen\nverhängten Einzelstrafen und die Bestimmung der Gesanmtstrafen ersichtlich nicht beeinflußt. Auch sonst 1äßt die\nStrafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Die Einziehung\n\na) Auch die Revisionen der A. PP & Söhne KG und des\nWinzers und Weinhändlers Ke@B sind zulässig. Dic beiden\nBeschwerdeführer, Abnehmer der Angeklagten, die an deren\nVerfehlungen nicht beteiligt waren, haben an den bisherigen Verfahren nicht teilgenommen. Sie haben Revision cingelegt, mit der sie, die Verletzung des sachlichen Rechts\nrügend, die Einziehung teilweise angreifen.\n\nDie Weine sind hier nach § 13 LebMG eingezogen worden (vgl. BGHSt 16, 210). Diese Anordnung ist ebenso polizciliche Sicherungs- und Vorbeugungsmaßnahme zum Schutz\nder Bevölkerung (vgl. RGSt 55, 12, 13; ferner RGSt 67;\n215) wie die Einziehung nach § 28 WeinG (RGSt 50, 386,\n389; BGHSt 16, 210, 214; 19, 7, 17). In dem Bereich, für\nden das Lebensmittelgesetz sie vorsieht, tritt sie im\nallgemeinen ebenfalls nicht oder nicht wesentlich hinter\nder Schuld- und hinter der Straffrage zurück. Deshalb\ngreifen auch hier die Gesichtspunkte Platz, aus denen\nin Strafverfahren wegen Verstoßes nur gegen das WeinG\n\njetzt dem tatunbeteiligten Eigentümer einer Sache gegen\ndcren Einziehung dieselben Rechtsmittel wie dem Angeklagten zuerkannt werden (BGHSt 19, 7 ff).\n\nb) Nach ihrer Begründung greift die Revision des Betroffenen KeP ausärücklich zwar nur die Einziehung\nder Flaschen an, ‚indem ein Teil der eingezogenen Weine\nbei ihm lagern. Nach seinem Sinn wendet sich das Rechtsmittel aber mit der auch in dieser Richtung ausreichend\ndeutlich erhobenen Sachrüge auch gegen die Einziehung der\nWeine selbst, die Keil schören oder deren Eigentum er\nin Anspruch nimmt.\n\nce) Die Anordnung dieser Sicherungsmaßnahme hält der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat\nsie lediglich damit begründet, daß die beschlagnahnmten\nWeine gemäß § 13 LebIIG einzuziehen seien. Auf die näheren\nUmstände ist es nicht eingegangen; es hat keinen Unterschied zwischen Weinen der Angeklagten und solchen tatunbeteiligter Dritter gemacht; auch hat es die Eigentunsvorhältnisse an den Weinen, die sämtlich in fremden Kellern lagerten, nur teilweise geklärt. Die unterschiedlose\nEinziehung der unter irreführenden Bezeichnungen in den\nVerkehr gebrachten Getränke findet zwar im Wortlaut des\nhier anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG eine Stütze;\ndenn danach \"ist\" neben der Strafe ohne weiteres auf Einzichung zu erkennen, während der hier nicht in Betracht\nkommende § 13 Abs. 1 Satz 2 LebNG die Sicherungsmaßnahme\nin das Ermessen des Gerichts stellt. Trotz ihrer Eindeu-\n\ntigkeit kann die Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG jetzt\n\njedoch dann nicht mehr allein ausschlaggebend sein, wenn\nes sich um die Einziehung von Gegenständen handelt, die\nweder dem Täter noch einem Teilnehmer, sondern Dritten\n\ngehören. Insoweit stcht die Vorschrift, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden ist, nänlich in einem gewissen Widerspruch zu der jetzt verfassunssrechtlich angeordneten Gewährleistung des Eigentuns,\nArt. 14 6G verbietet zwar die strafrechtliche Einzichung\nvon Gegenständen, die tatunbeteiligten Dritten gehören,\nnicht ganz; er 1äßt sie aber nur bei dem Vorhandensein\neines besonderen rechtfertigenden Grundes zu, wie der Senat schon in BGHSt 19, 123, 126 hervorgehoben hat (vgl.\ndazu auch EGHSt 1, 351; 9, 96). Dieser verfassungsrechtlichen Entwicklung trägt die Umgestaltung der Einziehung\nin verschiedenen Strafvorschriften (vgl. 8§ 86, 98 Abs. 2,\n101 Abs. 2, 109 i Abs. 2 StGB; ferner 88 414 bis 414 b AbgO\ni.d.P, des Steueränderungsgesetzes 1961) und ihre Regelung\nin zahlreichen neucren strafrechtlichen Nebengesetzen, insbesondere in dem ein weites Gebiet umfassenden § 19 OWiG,\nRechnung. Diese Vorschriften, die zwar im einzelnen etwas\nunterschiedlich sind, bestimmen übereinstimmend, daß das\nEigentun tatunbeteiligter Dritter nicht ohne weiteres, sondern nur bei dem Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes eingezogen werden darf. Dasselbe sieht der Entwurf\ncines Strafgosctzbuches 1962 vor (Vorbem. vor § 109, § 113).\nDiese Anpassung der Einziehungsbestimmungen an das gegenvwärtige Verfassungsrecht bringt einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck; er gilt auch für den von § 13 Abs. 1\nSatz 1 LebMG erfaßten Bereich und verlangt, diese Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut in einer Art. 14 GG und dessen\nGeist entsprechenden Weise auszulegen. Das bedeutet nicht,\ndaß § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG insoweit, als es sich um das\nEigentum Dritter handelt, allgemcin in eine - etwa dem\n\n§ 13 Abs. 1 Satz 2 LebMG entsprechende -— Kannvorschrift\numzudeuten wäre. § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG ist auch weiterhin gemäß sciner Fassung als Mußvorschrift anzuwenden,\n\njedoch mit einer gewissen Einschränkung: Der Einziehung\n\nnach dieser Vorschrift sind die Gegenstände, auf die sich\ncine nach § 11 LebMG geahndete Verfehlung bezieht, die\n\naber nicht dem Verurteilten gehören, nicht mehr ohne weiteres, sondern nur dann unterworfen, wenn ein besonderer\nGrund gegeben ist, der einen Vorrang des staatlichen Zugriffs vor der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG rechtfertigt.\n\nOb und inwieweit das hier zutrifft, hat der - von einer\nanderen Rechtsauffassung ausgehende — Tatrichter nicht geprüft. Dieser sachlichrechtliche Fehler zwingt zur Aufhebung\nder Einziehungsanordnung im ganzen, und zwar sowohl auf die\nRevisionen der Angeklagten als auch auf die der beiden von\ndcr Sicherungsmaßnahme betroffenen weiteren Beschwerdeführer.\nAuf die Revisionen der Angeklagten muß die Einzichung aufgehoben werden, wcil die Maßnahme in cinem gegen sie gerichteten Verfahren ihnen gegenüber ausgesprochen worden ist. Obwohl die Einziehung insoweit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LebNG\ngerechtfertigt ist, als die Weine den Angeklagten gehören,\nmuß die Maßnahme ganz aufgehoben werden, da das Landgericht\nnicht ermittelt hat, welche von den in den Kellern Dritter\nlagernden Getränke den Angeklagten und welche anderen Personen zustehen. Auf dic Revisionen der beiden weiteren Beschvordeführer muß die Einziehung aufgehoben werden, soweit\ndiese das Urteil angefochten haben. Diese Aufhebung ist ferner in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 OWiG (vel.\nBGHSt 19, 7, 18) und des § 357 StPO auf die Einzichung der\nübrigen Weine zu erstrecken, die mindestens tcilwcise, aber\nin bisher nicht genau festgestelltem Umfang Eigentum anderer\ntatunbeteiligter Dritter sind (vgl. dazu auch BGH Urt. v.\n27. April 1954 - 5 StR 739/53).\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht {feststellcn müssen, inwieweit die Weine und deren Behältnisse (vgl.\n\nBGHSt 7, 78, 79 ff) den Angeklagten oder Dritten zustehen.\nDann muß cs im einzelnen prüfen, in welchem Umfang hinsichtlich dieser Gegenstände die Voraussetzungen des § 13\nAbs. 1 Satz 1 LebMG erfüllt sind. Soweit die Sachen Eigentum tatunbeteiligter Personen sind, wird die Strafkammer\ndann unter Anhörung der Betroffenen untersuchen müssen, ob\nein Grund gegeben ist, der die Einziehung auch ihres Eigentumns rechtfertigt. Dabei wird sie auf den Zweck der Sicherungsmaßnahme Bedacht nehmen und insbesondere prüfen müssen,\nob der Schutz der Allgemeinheit die Einziehung des täterfremden Eigentums gebietet, etwa weil die Weine gesundheitsschädlich sind. Im übrigen wird das Landgericht einen gewissen Anhalt in der Regelung finden können, die im § 19\nOWiG getroffen ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundcsanwalts.\n\nSceibert Loesdau Mai\nPikart Dr. Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-10/1-str-592-65","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-10/1-str-592-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.741746+00:00"}}