{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-05-10_1_StR_43_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-05-10","aktenzeichen":"1 StR 43/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"anra fern\n\nDT ZEN Ze eur en\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n— nn \n\nfg URTEIL\n\nin der Strafsäache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt X CC :::: 1\nKreis P@ schoren ar REED 9:2 in PD:\n\nwegen Betruges u.4.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt iD au:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Juli 1964\nwird mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang, soweit er verurteilt worden ist,\n\nb) auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit,\nals er wegen Betruges in Tateinheit mit Anstiftung\nzur Untreue (B III 1 des Eröffnungsbeschlusses)\nnicht auch zu einer Geldstrafe verurteilt worden\nist,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nnn nn rn\n\nzurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer an der Hauptverhandlung mitwirkende Schöffe Alois\nTED ist auf Grund einer Vorschlagsliste gewählt worden,\ndie unter Verstoß gegen das Gesctz zustande gekommen ist.\nDice Gemeindevertretung TB 72 entgegen 58 77\nAbs, 1, 36 Abs. 1 GVG keinen Beschluß über die Aufnahme\nder vorgeschlagenen Personen in die Liste gefaßt; hierzu\ngehörte auch der Kaufmann Alois TR Seine Wahl zum\nSchöffen (8 42 GVG) litt schon deshalb an einem wesentlichen Mangel (vgl. BGHSt 20, 37, 40). Daher war die Sturuafkanmer nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO)»\n\nDieser Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils auf die Revision des Angeklagten, soweit er veruT-\nteilt worden ist. Auf das weitere Vorbringen der Revision\nbrauchte deshalb nicht eingegangen zu werden.\n\nII. Mit Recht rügt die hier zulässigerweise auf\ndiesen Punkt beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft;\ndaß das Landgericht es unterlassen habe, im Falle B III\ndes Eröffnungsbeschlusses (nicht A III 1, wie auf 5: 49\ndes Urteils irrtünlich angegeben) neben der Freiheitsstraf®\n\nauch auf eine Geldstrafe zu erkennen. Da der Angeklagte\nder Anstiftung zur Untreue schuldig gesprochen war, mußte\ngemäß § 266 StGB auch eine Geldstrafe (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt werden. Das hat die\nStrafkammer, wie sie im Urteil selbst darlegt (UA S. 192),\nversehentlich unterlassen,\n\nDas Urteil muß deshalb entsprechend dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts in dem bezeichneten Unfang auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.\n\nSeibert lLoesdau Mai\n\nPikart Dr. Pfeiffer\n\n1 De\n”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-10/1-str-43-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-10/1-str-43-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.721083+00:00"}}