{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-05-03_1_StR_93_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-05-03","aktenzeichen":"1 StR 93/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nNena nm7\n\nu: u\nLI: AAN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_93/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Manfred GC ww aus Hell Taunus,\ngeboren ar u 1955 in VER Schlesien,\n\nSachbezeichnung: Ep: 2:\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls i.R., u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Locsdau\nBundesrichter Nai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanvalt (in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanvalt D:.: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg\nBerichtigt durch vom 6. Dezember 1965 wird verworfen.\n\nanhängenden\nBeschluß von Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n10. Mai 1966. Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier 8C-\nmeinschaftlicher Verbrechen des Rückfalldiebstahls, von\ndenen eines in Tateinheit mit vorsätzlicher gemeinschaftlicher Sachbeschädigung begangen wurde, zu ciner Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren verurteilt, Es hat ihn ferner\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 3 Jahren ent-\n\nzogen und seinen Führerschein cingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohnc Erfolg.\n\nDie Anwendung der Strafvorschriften (8§ 242, 244 Abs. 1,\n303, 73, 74 StGB) auf den festgestellten Sachverhalt läßt\nkcinc Rechtsfehler erkennen. Auch die Strafzumessung unterliegt - entgegen der Auffassung der Revision - keinen rechtlichen Fedenken. Daß ein Geständnis nicht strafmildernd\nberücksichtigt werden muß, wenn es ersichtlich nicht aus\n\n_ einem echten Reuc- und Schuldgefühl heraus abgelegt worden on -\n\nist, sondern auf erdriückenden Beweisen beruht, entspricht\nanerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl: Schwarz/Kleinkncecht,\nStPO 26. Aufl. § 267 Anm. 7;. Die Strafkammer hat auch\nrechtsfchlerfrei dargelegt, warum sie bei dem Angeklagten\nund seinen Tatgenossen, den damaligen Mitangeklagten eo PP\n“OD ur: SEE: trotz unterschiedlicher Vorstrafen\nauf dieselbe Strafc erkannt hat.\n\nUnbegründet sind schließlich auch die Angriffe der\nRevision gegen die Tntziehung der Fahrerlaubnis.\n\nL\n\nDice Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\nden gemeinsan gestohlenen PK\\V kurzgeschlossen und von Abstellplatz weggefahren hat. Er ist daher wegen einer Straftat verurtcilt worden, die er in Zusemmenhang mit der\nFührung eines Kraftfehrzeugs begangen hat. Für diesen - in\n§ 42 m StGB vorausgesetzten - Zusammenhang komnt es nicht\ndarauf an, ob die Straftat (hier: der Diebstahl’ der Führun;:\ndcs Kraftfahrzeugs zeitlich nachfolgte, ihr vorausging oder\ngleichzeitig mit ihr begangen wurde (BGHSt 17, 218, 220‘,\n\nDas Landgericht hat ferner ausreichend dargetan, daß\nder Angeklagte sich durch dic Tat als ungeeignet zun Führen\nvon Kraftfahrzeugen crwicsen hat. Die Ansicht der Revision,\ndie Entzichung der Fahrerlaubnis beschränke sich auf dic\nFälle, in denen der Täter seine mangelnde Eignung zum verkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt habe, trifft\nnicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung kann vielmehr auch\neine charakterliche Unzuverlässigkeit in Betracht kommen\n(EGUSt 5, 179; BGH IM StGB § 42 m Nr. 7}. Diese durfte die\nStrafkemmer im vorliegenden Fall ohne weitercs dem festgestellten Tatgeschehen entnehmen, Besonderer Feststellungen\ndarüber, daß der hervorgetrcetene Eignungsmangel auch eine\nGefährdung der Allgemeinheit für dic Zukunft bedeute, bedurfte es nicht (EGHSt 7, 165).\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kraftfahrer Manfred C EB zus HeWiaunus;\ngeboren am ED 375 in W/Schicsien, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nSachbezcichnung: EB ı...\nwegen gemceinschaftlichen Diebstahls i.R. U.2.\n\nwird der Urteilsspruch vom 3, Mai 1966 wegen offensichtlichen Schreibfchlers dahin berichtigt:\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser\nSache scit dem 7. Dezember 1965, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nKarlsruhe, den 10. Mai 1966\nBundesgerichtshof\n1. Strafsenat\n\nSeibert Loesdau Mai\nPikart Dr. Pfeiffer\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nScibert Locsdau Mai\n\nPikart Dr. Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-03/1-str-93-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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