{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-05-03_1_StR_190_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-05-03","aktenzeichen":"1 StR 190/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Fr Er KIRuR) “;\nE20 BuPeP Fu\n\n[en\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_S+R_ 190/66 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Christien SB aus TB, dort geboren\nom EEE 935, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. Mai 1966 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 4 StPO):\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 26. Ja-\n\nnuar 1966 insoweit mit den Feststellungen\naufgehoben, als es die Unterbringung des.\nBeschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie in zulässiger Weise (BGHSt 15, 279, 280, 285; BGH\nIW 1963, 1414 Nr. 19) auf die angeordnete Maßregel beschränkte\nRevision ist begründet.\n\nDas Rechtsmittel beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer gegen § 246 a StPO verstoßen habe. Die Vorschrift verlangt zwar nicht, daß der in der Hauptverhandlung vernomnmene\nArzt den Angeklagten unmittelbar zuvor untersucht hat; sie\nläßt auch cine frühere Untersuchung genügen. Dem § 246 a StPO\nentspricht es jedoch nicht, wenn der medizinische Sachverständige den Angeklagten irgendwann einmal untersucht hat;\ner muß. sich vielmehr in einem derartigen zeitlichen und\nsachlichen Zusammenhang eingehend mit ihm befaßt haben, daß\nseine Untersuchung eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung sowohl der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\n\n- 3 -\n\nals auch der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu dem\nmaßgebenden Zeitpunkt, hier also nach Verbüßung der Freiheitsstrafe (vgl. BGH IM StGB § 42 b Nr. 19), und der dadurch\nbedingten Notwendigkeit der Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt abgeben kann. Das ist bei einer Untersuchung,\ndie der Arzt wie hier 2 1/4 Jahre vor der Hauptverhandlung\n\nin einem wegen anderer Taten durchgeführten Verfahren vorgenommen hat, nicht in dem Maß gewährleistet, wie es\n\n§ 246 a StPO wegen der einschneidenden Bedeutung der Unterbringung verlangt.\n\nDieser Verfahrensverstoß allein zwingt schon dazu, das\nUrteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben; denn es kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß die Anordnung der beanstandeten Maßregel auf diesem Rechtsfehler beruht.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer ferner\nzu beachten haben, daß ein im Schlußvortrag des Verteidigers\ngestellter Hilfsbeweisamtrag beschieden werden muß, wenn auch\nin der Regel erst im Urteil (vgl. RGSt 62, 76; BGH GA 1960,\n315). Außerden wird der Tatrichter etwas eingehender darzu-\n\nlegen haben, daß die Tat, die der Beschwerdeführer zwar\nbereits am zweiten Tage nach der bedingten Entlassung aus\nlängerer Strafhaft, aber bei günstiger Gelegenheit auf Grund\neines plötzlich gefaßten Entschlusses beging, eine von\n\nihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit deutlich macht.\n\nScibert loesdau Mai\n\nPikart Dr. Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-03/1-str-190-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-03/1-str-190-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.477856+00:00"}}