{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-05-03_1_StR_136_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-05-03","aktenzeichen":"1 StR 136/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"und\n\nsp)\n©)\nEN\nK\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n cn en de\n\n> URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Omnibusfahrer Kurt 5 ED zu: 1:\ngeboren am (EEE 1935 in cm, X. TEE\n\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Mai 1966, an der tcilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Locesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Frankenthal vom 5. Oktober 1965 wird\nverworfen. Jedoch werden im Urteilsspruch die Wortc:\n\"der Unzucht mit Kindern\" durch die Worte \"der Unzucht mit einem Kind\" ersetzt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsnmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Entführung\n(§ 237 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einen\n\n- 3 —-\n\nJahr und acht Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\nI. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, daß\ndas Landgericht den hilfsweise gestellten Antrag, die jugendliche Zeugin Ute GP (geboren an EEE : 5:\ndurch einen Jugendsachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelchnt\nhat, es besitze als Jugendkammer selbst ausreichende Sachkunde, unter den gegebenen Umständen die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin zu beurteilen.\n\nEs ist zwar richtig, daß die Bekundungen der jugendlichen Zeugin in der Hauptverhandlung teilweise von ihrer\nAussage bei der Polizei abgewichen sind, insbesondere\ndarüber, ob der Angeklagte seiuen Geschlechtsteil in die\nScheide eingeführt oder es nur versucht habe. Das Landgericht hat sich jedoch hiermit eingehend auseinandergesetzt\nund ist zu dem Ergebnis gekommen, die Glaubwürdigkeit der\nZeugin würde durch ihre teilweise abweichenden Aussagen\nvor der Polizei nicht erschüttert, da ihre Angaben in der\nHauptverhandlung durch das - später widerrufene, aber von\nLandgericht als glaubhaft angesehene - Geständnis des Angeklagten vor der Polizei in den wesentlichen Punkten bestätigt wurden.\n\nWenn die Jugendkammer bei dieser Beweislage ihrer\n\n- 4 -\n\n-Igenen Sachkunde vertraute und die Widersprüche in der\n\nm\n\ngeben, so bestehen gegen die Nichtanhörung eines Sachverständigen keine rechtlichen Bedenken (BGH IM § 244 Abs. 4\nStPO Nr. 12; vgl. BGHSt 2, 163, 165; 3, 27; 7, 82, 85;\n\nUrt. v. 28. November 1958 - 5 StR 379/58 -). Besonderer\nJugendpsychologischer Darlegungen im Urteil bedurfte es bei\ndieser Sachlage nicht (vgl. BGHSt 12, 18, 20).\n\nII. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Unzucht mit\neinem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinhceit mit\nfortgesetzter Entführung mit Willen (§ 237 Abs. 1 StGB)\nläßt keine Rechtsfehler erkennen (vgl. zur Tateinheit BGHSt\n18, 29, 34); die minderjährige Ute Geib war ersichtlich bei\nder Entführung mit dem vom Angeklagten verfolgten geschlechtiichen Zweck einverstanden (BGHSt 1, 199).\n\n2. Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen\nNachprüfung stand. Das Landgericht hat mildernde Umstände\ngemäß § 176 Abs. 2 StGB angencumen und daher auf einc Gefängnisstrafe erkannt. Straferschwerend hat das Landgericht\ndem Angeklagten angelastet, er habe, sich über alle gesetzlichen und sittlichen Schranken hinwegsetzend, hemmungsund bedenkenlos das Mädchen wiederholt zur Befriedigung\nseiner geschlechtlichen Lüste mißbraucht. Die Revision beanstandet diese Erwägungen mit der Begründung, damit habe\ndas Landgericht Tatumstände erschwerend berücksichtigt,\ndie ohnehin Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes seien.\nDas trifft jedoch nicht zu; denn diese Ausführungen bcesagen im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen nur,\ndaß der. Angeklagte eine besondere verbrecherische Intensität\n\n- 5.\n\nentwickelt hat, indem er trotz Kenntnis der mehrfachen Var.\nnungen seines Arbeitskameraden ohne irgendwelche Hemmungen\ndas Mädchen zu unzüchtigen Handlungen und zum Geschlechts.\nverkehr verleitet hat.\n\nDas Landgericht hat ferner - von der Revision nicht\nbesonders gerügt - in den Strafzumessungsgründen festgestellt, daß der Angeklagte durch seine Handlungen in entscheidendem Maß die geschlechtlichen Begierden des Kindes\n\n. geweckt hat und dies \"das Werk des unbeeindruckten und\n\nkeinerlei Reue zeigenden Angeklagten\" gewesen ist. Mit diesen Ausführungen, die nur in ihrer Gesamtheit gewertct werden können, hat das Landgericht nicht mangelnde Einsicht\nund fehlende Reue des Angeklagten für sich allein strafschärfend berücksichtigt (vgl. hierzu OGHSt 2, 219, 220;\nBGHSt 1, 105, 106; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15),sondern crkennbar aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung Schlüsse auf das Maß seiner persönlichen Schuld\nund auf seine Gefährlichkeit gezogen; beides darf bei der\nStrafzumessung berücksichtigt werden (BGH IM § 267 Abs. 3\nStPO Nr. 37).\n\nSeibert Ioesdau Mai\n\nPikart Dr. Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-03/1-str-136-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-03/1-str-136-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.456822+00:00"}}