{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-05-03_1_StR_113_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-05-03","aktenzeichen":"1 StR 113/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nPER.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n£,\nC\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nun [mm mn em em u nn da ar\n\n3 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automechaniker Alfred 5 (HEHE >:\nTOD, sort geboren an EEE 1957;\n\nwegen Begünstigung\n\n- Sachbezeichnung: CE u.a. --\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Mai 1966, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt GEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juli 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen persönlicher Begünstigung der früheren Mitangeklagten Gr\nund KG zu einer Gelästrafe verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer billigt dem Angeklagten zwar den\nNötigungsstand im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB für den\nAntritt der Fahrt zu; nach ihrer Meinung hätte der Angeklagte jedoch die ihm und seiner Ehefrau zu jenem Zeitpunkt drohende Gefahr spätestens beim Grenzübertritt dadurch abwenden können, daß er ausstieg und die Kontrollbeamten über die Anwesenheit der Mitangeklagten untcrrichtete (UA S. 19).\n\nHiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit dem\nHinweis, er habe auch an der Grenze unter dauernder Bedrohung der mit Schußwaffen versehenen Mitangeklagten\ngestanden. Der Revision ist zuzugeben, daß nach den Feststellungen der bewaffnete CB hinter dem Angeklagten\nund seiner Ehefrau saß; das Landgericht legt nicht in\neinzelnen dar, wie der Angeklagte in dieser lage die\nGrenzbeamten hätte unterrichten sollen, ohnc sich oder\nseine Ehefrau zu gefährden. An anderer Stelle teilt das\nUrteil übrigens mit, vor Antritt der Fahrt habe eine Gefahr für Leib oder Leben des Angeklagten bestanden, weil\n\"völlig offen\" gewesen sei, wozu \"sich CB und X\nWEB Hätten ninreißen lassen\", wenn der Angeklagte die\n\n.Ausführung der Fahrt verweigerte (UA S. 22, 23).\n\nDas Landgericht hält diese Umstände offenbar aus\n\nfolgendem Grunde für bedeutungslos (UA S. 21): Der Angceklagte behaupte selbst nicht, Überlegungen angestellt\nund die Möglichkeiten, ohne eigene Gefahr die Flucht der\nMitangeklagten zu vereiteln, deshalb außer acht gelassen\nzu haben, weil er sich noch bedroht gefühlt habe. Die\ndieser Annahme zugrunde liegenden Feststellungen zur .inneren Tatseite enthalten aber einen unlösbaren Widerspruch. Nach dem Urteil war sich der Angeklagte bewußt,\ndaß er zwar nicht den Antritt der Fahrt, wohl aber den\nFluchterfolg (mit Hilfe der Grenzbeamten) verhindern\nkonnte (UA S. 19). Hiermit ist die weitere Feststellung\nnicht zu vereinbaren, er habe sich keine Gedanken darüber\ngemacht, wie er CB una lan dcr Flucht nach\n\nFrankreich hindern konnte (UA S. 19). Dieser Rechtsfehler\n\nzwingt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDer Tatrichter erhält damit auch Gelegenheit zur\nPrüfung, ob es dem Angeklagten beim Grenzübertritt möglich war, die Flucht der Mitangeklagten zu vereiteln und\nzugleich der ihm und seiner Ehefrau nach seiner Vorstellung drohenden Gefahr zu entgehen. Hierbei wird das Verhältnis zwischen der Größe dieser Gefahr und der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat nicht außer Betracht\nbleiben können.\n\nBestand nach den neu zu treffenden Feststellungen\nein Ausweg aus der Gefahr, erwog der Angeklagte aber aus\nFahrlässigkeit diese Möglichkeit nicht, so könnte er\n\nnicht wegen Begünstigung verurteilt werden, weil der Tatbestand des § 257 StGB Vorsatz erfordert (vgl. BGHSt 5,\n371, 375).\n\nSeibert Loesdau Mai\n\nPikart Dr. Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-05-03/1-str-113-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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