{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-04-26_1_StR_79_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-04-26","aktenzeichen":"1 StR 79/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2064 052\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\näcn Kaufmann Alfred D ED u: va.\ngeboren am ED 909 in voii,\n\nwegen Meineids.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mainz vom 11. Oktober 1965 aufgehoben.\n\nDer Angeklägte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nverurtcilt, gemäß § 158 StGB jedoch von Strafe abgeschen.\n\nDice Revision des Angeklagten, mit der Verletzung\nsachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet.\n\nDaß ihm lediglich zum Vorwurf gemacht wird, bei Abicgung des Offenbarungseids am 8. Januar 1962 einen nicht\nzu scinem Vermögen gehörenden Gegenstand angegeben zu\nhaben, steht der Anwendung des § 154 StGB nicht entgegen\n(vgl. BGHSt 7, 375 gegenüber BGHSt 2, 74 zur früheren\nFassung des § 807 ZPO). Die Verurtcilung wegen Meineids\nkann jedoch schon deshalb keinen Bestand haben, weil die\nAnnahme dcs Landgerichts, die in dem beschworenen Vermögensverzeichnis aufgeführte Mietzinsforderung von 1100.-- Lil\nsci zur Zeit der Eidesleistung in Wirklichkeit bereits erloschen gewesen, aus dem festgestellten Sachverhalt nicht\nmit ausreichender Sicherheit . gerechtfertigt werden kann.\nDie Strafkammer mcint zwar, das der Forderung zugrundcliegende Micetverhältnis sci zumindest durch dic stillschweigende Annahme eines im Schreiben der Micterin von\n27. Dezember 1961 liegenden Aufhebungsangebots wirksam\nbeendet worden. Ob dieser Auslegung des beiderseitigen Verhaltens aber rechtlich zutreffende Überlegungen zugrundceliegen, ist dem Urteil nicht zuverlässig: gu entnehnen,\nDieses beschränkt sich insoweit im wesentlichen auf die\nMitteilung des Auslegungsergebnisses, ohne die Besonderheiten des Falles, zumal auch in wirtschaftlicher Hinsicht,\nausreichend zu erörtern. Vor allen fehlt cs an den gcetotenen\nnäheren Ausführungen darüber, daß der Angeklagte - trotz\neincs seincm Steucrberater erteilten und noch nicht ausgcführten Verhandlungsauftrags - bereits im Zeitpunkt der\nEidesleistung durch sein Schweigen eine wirksane Zustimmung\nzum Ausdruck gebracht habe. Hiernach schließt der festgestellte Sachverhalt die Möglichkeit nicht aus, daß die von\nAngeklagten in dem beschworenen Vermögensverzcichnis aufgeführte Forderung entgegen seiner in der späteren Berichtigungserklärung vertretenen Meinung am 8. Januar 1962 noch\nbestand und daß er deshalb nicht falsch geschworen hat.\n\n„\\\n\nDurchgreifenden Bedenken unterliegen aber auch die\nDarlegungen des Urteils zur inneren Tatscitc. Zwar hat die\nStrafkammer festgestellt, daß der Angeklagte bereits in\nZeitpunkt der Eideslceistung von dem Nichtbestehen der\nForderung überzeugt war. Diese Feststellung bindet aber das\nRevisionsgericht nicht, da sie zu dem allgemcin auf Verhandlungen über den Fortbestand des Mietverhältnisses gerichteten Verhalten des Angeklagten in einem nicht genügend gceklärten Widerspruch steht. Zudem kann sie von der\nbedenklichen Erwägung beeinflußt scin, der Angeklagte müsse\nmit der Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden\ngewesen sein, weil er nicht nur bis zum 8. Jamuar 1962\ngceschwiegen, sondern auch in der Folgezeit keine Verbindung\nmit der Micterin aufgenommen habe (UA 6}. Im übrigen läßt\nsich nicht ausschließen, daß die Feststellungen zur inneren\nTatscite unter der Einwirkung der nicht ausreichenden Feststellungen zum äußeren Tathergang und damit als Folge der\nAnnahme eines objektiven Falscheids zustandegekommen sind.\n\nNach alledem ist das Urteil aufzuheben.\nDa ergänzende Feststellungen bezüglich eincs Eides-\n\ndcelikts des Angeklagten nach so langer Zeit nicht nehr\nervartet werden können, ist er gemäß § 354 Abs. 1 StPO\n\nmit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO von hier aus\nfreizusprechen. Für eine Anwendung von § 467 Abs. 2 StPO\nsicht der Senat keinen Anlaß.\n\nSenatspräsident Dr. Hübner or\nist durch Urlaubsabwcesenheit Scibert Mai\nverhindert, zu unterschreiben.\n\n Seibert\n\nPikart Dr. Pfeiffer\n\nIS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-26/1-str-79-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-26/1-str-79-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.222096+00:00"}}