{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-04-26_1_StR_74_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-04-26","aktenzeichen":"1 StR 74/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 051\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_74/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromechaniker Roland KB ; ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am ED 935 ir row C5:,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verabredung eines Münzverbrechens.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n“ als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. D:.: GEEEEEEED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 26. Oktober 1965 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n-—— —\n\nMit Recht beanstandet die Revision die Freisprechung des\nAngeklagten von dem Vorwurf der Verabredung eines Münzverbrechens,\n\n1. Unbedenklich - vom Boden der bisherigen Feststellungen -\nist die Ansicht des Landgerichts, die Tätigkeit des Angeklagten und seines Tatgenossen IMBsei nicht über Vorbereitungshandlungen zur Falschmünzerei gediehen, weil das\nNachmachen der österreichischen Banknoten noch nicht in\nAngriff genommen worden sei (vgl. RGSt 65, 203, 204 f), und\nin diesen Vorbereitungshandlungen sei auch kein selbständiges Vergehen gegen § 151 StGB zu finden, weil das zu dem\nDruck der Geldscheine nach dem vorgesehenen Verfahren erforderliche Metallklischee noch nicht gebrauchsfertig hergestellt worden sei (vgl. RGSt 55, 283; RG JW 1933, 2143\nNr. 27). Ferner ist nichts gegen die Auffassung des Tatrichters einzuwenden, daß sich der Angeklagte durch die\nHeranziehung seines früheren Arbeitskameraden Taubert nicht\nstrafbar gemacht habe, Insoweit greift die Revision das Urteil auch nicht ausdrücklich an.\n\n2. Dagegen halten die Erwägungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, aus denen die Strafkammer den Angeklagten von dem Vorwurf der Verabredung der Falschmünzerei,\nVerbrechen nach §§ 146, 49 a Abs. 2 StGB, freigesprochen hat.\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte mit\nJeckcl verabredet hat, gemeinsam österreichische Banknoten\nnachzumachen, um sie als echte in den Verkehr zu bringen, und\ncs hat zutreffend ausgeführt, daß er dadurch den Tatbestand\neines Verbrechens nach §§ 146, 49 a Abs. 2 StGB verwirklicht\nhabe. Es hat ihm aber nach § 49 a Abs. 3 Nr. 2 StGB zugute\ngehalten, daß er aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgegeben und die verabredete Falschmünzerei verhindert habe.\nDiese Ansicht begegnet aus verschiedenen Gründen durchgreifenden Bedenken.\n\na) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen seine Tä-\n\ntigkeit aufgegeben. Entgegen der Meinung der Strafkammer genügen die bisherigen Feststellungen jedoch nicht um zu beurteilen, ob er schon durch die Aufgabe seiner Mitwirkung\nund dadurch, daß er die von ihm hergestellte Druckmaschine\nin ihre Teile zerlegte und einen Bügel zersägte,; die Weiterführung der Tat durch MB allein verhindert hat. Aus\n\nden bisherigen Feststellungen läßt sich nämlich nicht zuverlässig entnehmen, daß der fachkundige WB unmöglich\ndie einzelnen Maschinenteile unter Verwendung eines neuen\nBügels wieder zu der - nach seinen Angaben gebauten - Druckvorrichtung hätte. zusammensetzen und dann damit allein die\nfalschen Banknoten nach dem ursprünglichen Plan anfertigen\nkönnen, wenn er gewollt hätte. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt scheint er das Vorhaben von sich aus, ohne\nZutun des Angeklagten aufgegeben zu haben.\n\nb) Keine Stütze in den bisherigen Feststellungen findet\nferner die - auch für § 49 a Abs. 4 StGB bedeutsame - Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe aus freien\nStücken von der verabredeten Tat Abstand genommen. Der Angeklagte hatte den Anstoß zu der abgesprochenen Falschmünzerei\ngegeben; der führende Kopf und Fachmann des Vorhabens war\naber der Graphiker IB. wic der Tatrichter ausdrücklich\nhervorgehoben hat. Nachdem dieser sich von seinem Komplizen\nhintergangen fühlte, ihn deshalb aus seinem Hause gewiesen\nund mit ihm endgültig gebrochen hatte, war der des Druckens\nunkundige Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen\nnicht mehr imstande, die verabredete Tat auszuführen, selbst\nwenn er das gewollt hätte. Das hat auch die Strafkammer gesehen. Sie hat aber gemeint, der Angeklagte habe die vereinbarte Herstellung falscher Geldscheine gleichwohl freiwillig aufgegeben; denn er sei einfallsreich, erfahren und\ngeschickt genug gewesen, um unter Mitnahme der Druckmaschine\ndas mit IB pesonnence Vorhaben auch ohne ihn fortzuführen, wenn er gewollt hätte. Dabei hat das Landgericht jedoch zwei Punkte übersehen. Aus den bisherigen Feststellungen\n\ngeht nicht hervor, daß JB nach dem Zerwürfnis die nach\nseinen Angaben gebaute Druckmaschine den Angeklagten ohne\nweiteres hätte mitnehmen lassen. Außerdem hätte der Angeklagte einen neuen mit der Herstellung falscher Banknoten\nvertrauten Partner gewinnen müssen. Die Anfertigung falscher\nösterreichischer Geldscheine mit dessen Hilfe wäre aber\n\neine neue Straftat und nicht die Fortführung des ursprünglichen\nPlanes gewesen, nach dem der Angeklagte die Tat nicht mit\n\neinem beliebigen Genossen (vgl. BGHSt 8, 38, sondern mit\n\nJeckel bewerkstelligen wollte.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHübner Seibert Mai\n\nPikart . Dr.Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-26/1-str-74-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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