{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-04-26_1_StR_160_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-04-26","aktenzeichen":"1 StR 160/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 064 056\n\n1_StR_160/66 BESCHLUSS\n\n;- \n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahnobertriebwagenführer Erwin H )\n\naus > 2chorcn 2: GES ir\nCD, “rei: EEE, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. April 1966 nach § 349\nAbs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 7. Januar 1966:\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen jeweils in gleichartiger Tateinheit begangener Unzucht mit Kindern in arei\nFällen verurteilt wird;\n\n2. in den Strafaussprüchen im Fall II 3 und im\nAusspruch über die Gesamtstrafe je mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückvervwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht in\nfünf, sondern in drei Fällen der jeweils in gleichartiger\nTateinhcit zusammentreffenden Unzucht mit drei Kindern\nschuldig gemacht. Er hat nämlich bei seinem Verhalten Mitte\nAugust 1965 in seinem Schlafzimmer die drei Mädchen durch\ndie an-sic gemeinsam gerichtete und von ihnen befolgte Aufforderung, sich vor ihm nackt auszuziehen, zu einer unzüchtigen Handlung verleitet und damit bereits das Verbrechen\n\n- 3 -\n\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vollendet. Dieses auf\neiner Villensbetätigung beruhende Verhalten setzte\nder Angeklagte - ersichtlich auf Grund einheitlichen Willensentschlusses - fort, als er sich dann an den Kindern nacheinander vergriff. Die einheitliche Aufforderung zum Entkleiden und die nachfolgenden weiteren unzüchtigen Handlungen an den cinzelnen Mädchen bildeten eine natürliche\nHandlungseinheit; die durch sie an den drei Kindern begangenen Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB treffen\ndaher in gleichartiger Tateinheit zusammen (BGHSt 6, 81),\nwie der Gencralbundesanwalt zutreffend dargelegt hat.\n\nGemäß § 265 Abs. 1 StPO darüber belchrt, hätte der geständige Angeklagte sich nicht anders verteidigen können,\nals er es vor dem Tatrichter getan hat. Die Ausführungen\nder Revisionsbegründung beweisen das. Der Senat kann\ndeshalb den Schuldspruch berichtigen. Diese Änderung des\nUrteils zwingt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe,\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\nDie irrtümliche Beurteilung des Falles II 3 hat die Bemessung der in den Fällen II 1 und 2 verhängten Einzelstrafen ersichtlich nicht becinflußt.\n\nHübner Seibert Mai\n\nPikart Dr. Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-26/1-str-160-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-26/1-str-160-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:22.170752+00:00"}}