{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-04-22_1_StR_128_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-04-22","aktenzeichen":"1 StR 128/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF2BS4 05%\n\n1_StR_128/66 BESCHLUSS\n\n u |. rn.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gerhg aus L bei\n5 , geboren am 1943 in\n‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n2, den Maurer K T aus 5 ,\ngeboren an 1945 in \\\\ Kreis P\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nin der Sitzung vom 22. April 1966 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Ri gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 19. November 1965\nwird verworfen (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n20. November 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Tee wird\ndas Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen\nHausfriedensbruchs, Vergehen gegen § 123 Abs. 1,\n2 StGB, wegfällt, und im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten\nwird vervorfen (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten Ri ist zanz, die dcs\nAngeklagten TB ist insoweit offensichtlich unbegründet,\nals sie sich gegen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher\nschwerer räubcrischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Beschädigung einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage, Verbrechen nach§§ 255, 250 Abs. 1\n\n- 3 -\nUr. 1 StGB, Vergehen gegen §§ 317 Abs. 1, 73 StGB, richtet.\n\nDagegen kann die Verurteilung des Angeklagten Tu»\nwegen Hausfriedensbruchs nicht bestehen bleiben, weil es,\nwie das Revisionsgericht von Amts wegen beachten muß, an\ndem zur Verfolgung dieser Tat notwendigen Strafantrag fehlt.\nInhaber des verletzten Hausrechts waren der Bäckermeister\nREED und dessen Enefrau. Ihre Strafanträge richteten\nsich nach deren eindeutigem Wortlaut nur gegen den Angeklagten RW; denn dcr Bäckermeister RB hat\nausdrücklich die Verfolgung scines Sohnes gefordert, und\ndie Ehefrau RB hat Strafantrag \"als Mutter\" gestellt, keiner von ihnen hat aber, auch nicht andeutungsweise, obendrein die Bestrafung des Angeklagten Tg»\nbegehrt. Das Fehlen des nach § 123 Abs. 3 StGB notwendigen Straflantrags, einer Verfahrensvoraussetzung, die\nnicht mehr nachgeholt werden kann, nötigt zur Aufhebung\nder Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Hausfriedensbruchs und zugleich zur Aufhebung des Strafaus-\n\n- 4 -\nspruchs gegen ihn; denn es kann nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, daß die irrtümliche Annahme, auch dieser\nAngeklagte habe sich obendrein des Hausfriedensbruchs\nschuldig gemacht, die Bemessung der gegen ihn verhängten\nStrafe beeinflußt hat.\n\nHübner Loesdau Mai\n\nPikart Dr.Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-22/1-str-128-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-22/1-str-128-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:21.983417+00:00"}}