{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-04-19_1_StR_48_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-04-19","aktenzeichen":"1 StR 48/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 075\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _48/66 URTEIL\nki\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Erich KÜEED zu: EB. zeboren\nam ED 1505 in SED Ostipreusen,\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 19. April 1966,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsi.ient Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsamalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hof vom 19. Oktober 1965\n\nl. dahin geändert, daß er wegen Unzucht mit Kindern\nin zwei rechtlich zusammentreffenden kinzelfällen\nverurteilt und im übrigen freigesprochen wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die K»sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nmn de wer aan un ann un ae Tun ar un ze\n\nDas Urteil legt dem Angeklagten zur Last, im\nSommer 196% oder 1964 mit der 1955 geborenen Schülerin\nKarianne SE una deren Spielgefährtin, der 1959\ngeborenen Petra ZU, unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Hierbei hat die Strafkamner eine aus\nzwei Akten bestehende fortgesetzte Tat zum Nachteil der\nNarianne SED sowie eine mit der letzten Teilhandlung\nzugleich verwirklichte Einzeltat zum Nachteil der Petra\nZUEB angenommen und den Angeklagten infolgedessen\nwegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen\nder Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 $t6B, eines davon\nfortgesetzt begangen, zu einer Gefängnisstrafe von einen\nJahr verurteilt. Von dem weitergehenden Anklagevorwurf,\nsich auch an Petra ZW Zortgesetzt vergangen zu haben,\nist der Angeklagte freigesprochen worden.\n\nDie kevision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nDas techtsmittel ist nur teilweise begründet.\n\nl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet\ndie Revision Verletzungen der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO). Sie meint, die Strafkammer habe es versäumt, die zur psychologischen Beurteilung der jugendlichen Zeuginnen und des Angeklagten hinzugezogenen Sachverständigen Dr. lieubeck und Dr. Schol2, die zu bestimmten\nfür die Glaubwürdigkeit der Kinder bzw. für die Verantwortlichkeit des Angeklagten wichtigen Fragen keine\nStellung genommen hätten, zu entsprechender Ergänzung\nihrer Gutachten zu veranlassen, Dieses Vorbringen läuft\ndarauf hinaus, daß der Tatrichter an die Gutachter nicht\ngenügend Fragen gerichtet und damit den erhobenen Sach-\n\n- 4 -\n\nverständigenbeweis nicht ausgeschöpft habe. Darauf kann\njedoch die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 17,\n351, 352) ° cc\n\n.. 2. Dagegen hat die Sachrüge zum Teil Erfolg. Zwar\nweisen die Feststellungen zu dem beide Kinder betreffenden Tatgeschehen in der Holzplatzhütte alle äußeren und\ninneren Tatbestandsmerkmale einos Verbrechens nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB einwandfrei aus. Die Annahme einer fortgesetzten Unzuchtshandlung zum Nachteil der Marianne Schädlich\nwird aber von dem festgestellten Sachverhalt nicht getragen.\nDer insoweit zusätzlich in Betracht konmende Tatakt, bei\ndem es sich nach der Darstellung des Urteils im wesentlichen nur darum handelt, daß der Angeklagte das ihm bis\ndahin unbekannte 8- oder 9-jährige Mädchen in den Arm\ngenommen und \"ins Gesicht\" geküßt hat, 1§ 8t schon objektiv das Kennzeichen einer unzüchtigen liandlung, nämlich\ndie kignung eines bestimmten Verhaltens, das Scham- und\nSittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen, nicht hervortreten. Vielmehr ergibt der festgestellte Sachverhalt, dem keine näheren Angaben über Art\nund Rauer des Küssens zu entnehmen sind, trotz der von\nder Strafkammer hervorgehobenen auffälligen Begleitumstände\n- Locken des Kindes an eine verborgene Stelle des Holzplatzes -, daß nur eine verhältnismäßig flüchtige oder\nunbedeutende Berührung des Kindes stattgefunden hat. Fälle\nsolcher Art haben selbst dann, wenn der Täter aus Sinnenlust gehandelt hat, als bloße Zudringlichkeiten nur den\nUnrechtsgehalt einer tätlichen Beleidigung (BGHSt 2, 164,\n166; BGH Urt.v. 14. Juni 1955 - 1 „tR 123/55 - und Urt.v.\n22, Juni 1960 - 2 stR 232/60 -). Der hierfür erforderliche\nStrafantrag ist indessen nicht gestellt. anderseits er-\n\nscheinen ergänzende Feststellungen, die auch in diesem\n\n-5-\n\nPunkt den Schuldvorwurf der Unzucht erhärten könnten, wegen\nder Länge der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr nöglich.\n\nDer Schuldspruch ist daher auf Unzucht mit Kindern in\nzwei rechtlich zusammentreffenden kinzelfällen zu beschränken,\nwährend der Angeklagte im übrigen freizusprechen ist. Der\nFreispruch schließt damit alle weiteren Tatakte ein, die\nden Vorwurf der Begehung fortgesetzter Unzuchtshandlungen\nzum Nachteil beider Kinder rechtfertigen sollten.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß das\nUrteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden muß. Insoweit ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.\n\nDie weitergeherde Revision ist zu verwerfen.\n\nHübner Fischer Loesdau\nMai \\ Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-19/1-str-48-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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