{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-04-19_1_StR_35_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-04-19","aktenzeichen":"1 StR 35/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2064\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n. \n\n!_StR_35/66\nMe URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Bedienerin Anneliese OB zer: SEE:\n\naus EEE, dort geboren am EEE 1925, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Autostraßenraub u.a.\n\n- Sachbezeichnung: HB ı. A. -.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nMai\n\nPikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 16. September 1965,\nsoweit es sie betrifft, mit den Feststellungen\n\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-— 3.\n\nGründe:\n\nnn m nn nr en ar en mn\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe\nzum Autostraßenraub, begangen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit schwerem Raub, zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt\nund ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Ihre Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolge.\n\n1. Rechtlich unbedenklich ist allerdings die Verurteilung wegen Beihilfe zum Autostraßenraub in Tateinheit\nmit räuberischer Erpressung. Entgegen der Ansicht der\nRevision kann, wie das Landgericht im Anschluß an die\nhöchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGHSt 2, 344,\n346) angenommen hat, Beihilfe bis zur Beendigung der\nHaupttat auch nach ihrer rechtlichen Vollendung geleistet\nwerden. Das hat die Angeklagte getan. Nach den Feststellungen hielt sie ZW nit er Pistole in Schach, nachdem der Mitangeklagte HB inn Autoschlüssel, Arm-\n\nanduhr und Ausweispapiere abgenommen hatte und nun mit\nZU in Kraftwagen weiterfuhr (VA S. 10).\n\n2. Dagegen tragen die Feststellungen zum folgenden\nGeschehen nicht die Verurteilung wegen Beihilfe zum\nschweren Raub. HE vezing diese Straftat, indem\ncr AED uf Ger Tu Insceı mit vorgehaltener\nPistole etwa 100 m von seinem Kraftfahrzeug wegführte,\nihn mit Schlägen zu Boden streckte und ihm befahl, liegen zu bleiben, bis er im Pkw davon gefahren war (UA S.\n\n10, 13). Über die Beteiligung der Angeklagten teilt das\nUrteil nur mit, sie habe ZW nit der Pistole zum\nVerlassen des Autos gezwungen und sei dort zurückgeblicben;\n\nsic habe nicht gewußt, vos HE 1: 7 EB vorhatte, es aber für möglich gehalten, daß er ihn \"zumindest verprügeln\" werde (UA S. 10).\n\nHiernach hat zwar die Angeklagte den äußeren Tatbestand der Beihilfe zum schweren Raub verwirklicht. Da\nOB in ihrem Beisein die Hergabe der Autoschlüssel\nerzwungen hatte, um den Kraftwagen selbst zu fahren, liegt\nauch die Möglichkeit nicht fern, daß sie voraussah, HB-GE :eräe sich das Fahrzeug gewaltsam aneignen. Den\nFeststellungen zur inneren Tatseite läßt sich das aber\nnicht mit Sicherheit entnehmen. Sie deuten nur darauf hin,\ndaß die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz zur Körperverletzung Beihilfe leistete. Die Feststellungen zum inneren\nTatbestand lassen sich umso weniger aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe ergänzen, als eine Verabredung zur Tat\nnicht festgestellt und der Angeklagten bisher nicht widerlegt ist, daß sie vom Vorgehen HEEEEEEEEB: während\ndes ersten Geschehensabschnitts überrascht worden war (UA\nS. 12). Da schließlich die rechtliche Würdigung (UA S. 14)\nkeine Ausführungen über den Raub enthält, lassen sich auch\nhieraus keine ergänzenden Feststellungen entnehmen.\n\n3, Die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub\nkann deshalb nicht bestehen bleiben. Wegen des tatelnheitlichen Zusammentreffens mit der Beihilfe zum Autostraßenraub und zur räuberischen Erpressung muß der gesamte Schuldspruch aufgehoben werden.\n\nAuf das weitere Vorbringen der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Die im Schriftsatz vom\n1. nWezember 1965 erhobene Aufklärungsrüge ist verspätet;\n\ndie Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, die Begutachtung ihrer Zurechnungsfähigkeit\ndurch einen Sachverständigen zu beantragen, die der Vorsitzende der Strafkammer schon früher in Aussicht genommen hatte.\n\nHübner Fischer loesdau .\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-19/1-str-35-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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