{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-04-19_1_StR_18_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-04-19","aktenzeichen":"1 StR 18/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2084 O6\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 E1R_18/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlossergesellen Gerhard 5 (ED\n\naus KÜE, dort geboren an EEE 927, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwcgen versuchter Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nIIl.\n\nIV.\n\nDas Verfahren wird im Fallc des Zetteldiebstahls\n(II 4) vorläufig eingestcilt.\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe vom\n10. Juni 1965\n\n1. dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen Übertretung des § 367 Absatz 1 Nr. 8 StGB wegfällt,\n\n2. aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung einer FN-Pistole verurteilt worden ist (II 2};\ninsoweit wird er freigesprochen, die ausscheidbaren\nKosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.\n\nDas Urteil wird ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe nit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu ncucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten dcs Rechtsmittels,\nan cinc Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nund einer Übertretung nach § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB, wegen\nzweicr Diebstähle im Rückfall und wegen Unterschlagung in\nzwci Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Von der Untersuchungshaft wurde cin Jahr auf die Strafe angerechnet.\n\nDie gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft\neingelegte Revision ist zurückgenommen worden.\n\nDice Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrcnsrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel erweist sich als teilweise begründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge (f 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig,\nweil die Revision weder die ihrer Ansicht nach ungeklärt\ngceblicbene Beweisfrage mitteilt noch die Beweismittel angibt, mit Hilfe deren sich das Schwurgericht die vermißte\nAufklärung hätte verschaffen sollen.\n\nSoweit die Revision die Ablehnung von Beveisamträgen\nrügt. (§ 244 Abs. 3 StPO), scheitert ihr Vorbringen von\nvornhercin daran, daß sic es unterläßt, den Wortlaut der\nAnträge und der Ablehnungsbegründung mitzuteilen (vgl.\nBGHSt 3, 213).\n\n2. Der Sachrüge hält das Urteil nicht in allen Punkten\nstand, |\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls eines Geldbeutels mit Geld und Papieren (Fall II 1)\nsovic wegen Unterschlagung eines ihm zur Reparatur übergebenen Velo-doc-Revolvers (Fall II 3) ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorträgt, bewegt\nsich ausschließlich auf dem Gebiet der tatrichterlichen\nBeveiswürdigung.\n\nDie Revision wendet sich ferner vergeblich gegen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung (Fall II 5). Das Urteil\nstellt hierzu zunächst fest, daß dic Krawatte, an welcher\nder Angeklagte den Sozialamtsleiter Rittershofer ergriff\nund zu sich herüberzog, wie eine sich zuziehende Schlinge\nwirkte. Darin liegt eine - vom Angeklagten auch bewußt vorgenommene — körperliche Mißhandlung im Sinne des § 223 StGB.\nStrafantrag hierfür ist gestellt. Nach den weiteren Feststellungen des Schwurgerichts befand sich der Angeklagte\nin keiner — auch nicht in einer vermeintlichen - Notwcehrlage. Er hat daher durch die Abgabe des scharfen Schusses\naus seiner umgearbeiteten SAS-Schreckschußpistole rechtswidrig Gewalt ausgeübt, um die Bediensteten des Sozialants, mit denen er zuvor Streit angefangen hatte, zur Duldung scines unbehelligten Weggehens zu veranlassen, Weil\ndic Sozialamtsbediensteten ohnchin entschlossen waren, sein\nWeggehen zu gestatten, hat der Angeklagte hierdurch, wie\ndas Schwurgericht unanfechtbar darlegt, zwar keine vollendete, wohl aber eine versuchte Nötigung (§§ 240, 43 StGB)\nbegangen. Das unerlaubte Schießen erfüllte zugleich die\nVoraussetzungen für die Anwendung des § 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB.\nDiese Übertroetung ist jedoch zwischen Urteilsverkündung und\n\nZustellung der Urteilsgründe verjährt (§ 67 Abs. 3 StGB),\nso daß der dahingehende Schuldspruch wegfällt. Die Einzelstrafe bleibt hiervon unberührt.\n\nMit Recht bemängelt die Revision auch die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Unterschlagung einer FN-Pistole\n(Fall II 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen konnte\nder Angeklagte den Auftrag, diese Schußwaffe zu reparieren,\nwegen des Fehlens von Ersatzteilen nicht erfüllen; er schlug\ndic Pistole daher zusammen und warf sie in den Mülleimer.\nHierin kann entgegen der Auffassung des Landgerichts keine\nZucignung erblickt werden, da diese voraussetzt, daß der\nTäter den wirtschaftlichen Wert der Sachc seinem Vermögen\nzuführt (RGSt 61, 228, 232; BGH GA 1954, 60; 1961, 172).\nIn diesem Punkt ist das Urteil daher aufzuheben. Da der\nSchuldvorvurf der Unterschlagung hier auch durch weitere\nFeststellungen nicht erhärtct werden kann, ist der Angeklagte insoweit mit der sich aus § 467 Abs, 1 StPO ergebenden Kostenfolge freizusprechen; die Überbürdung seiner\nAuslagen auf die Staatskasse ist weder rechtlich begründet\nnoch angemessen.\n\nDie Angriffe der Revision gegen dic Verurteilung des\nAngeklagten wegen Diobstahls eincos beschriebenen roten\nZettels (Fall II 4) bedürfen keiner Erörterung, weil der\nScnat cs als angemessen ansah, das Verfahren insoweit auf\nentsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154\nAbs, 2 StPO vorläufig einzustellen.\n\n- Sonstige durchgreifende Rechtsfcehler, insbesondere\nauch im Hinblick auf die Strafzumessung einschlicßlich.ider\nAnrechnung der Untersuchungshaft, sind nicht zu erkennen.\n\n3, Da das Urteil nach alledem teilweise keinen Bestand\nhat, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich der Feststellungen hierzu aufzuheben. Die Sache ist\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nStrafkammer zurückzuverweisen (§ 354 Abs, 2 ‘nd 3 StPO).\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nHübner . Fischer Loesdau\n\n\\\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-19/1-str-18-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-19/1-str-18-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:21.777342+00:00"}}