{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-04-05_1_StR_69_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-04-05","aktenzeichen":"1 StR 69/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2064 070\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_69/66 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Josef T Ep zus SEREEEB-WEB, sort getoren am EB 40, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. April 1966,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Fikart\nals beisitzende Richter,\nBurdesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts Bamberg vom 3. November 1965\nwird verworfen; jedoch ist er der vorsätzlichen\nVolltrunkenheit schuldig.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Novenber 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\ngrün de:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten \"wegen Volltrunkenheit\" zu fünf? Jahren Gefängnis verurteilt. Nach\nden Feststellungen hat er im Vollrausch mit natürlichen\n\n- 3 -\n\nVorsatz die Tatbestände eines veruuchten Mordes und einer\nversuchten Notzucht tateinhoitlich verwirklicht. Seine\nRevision erhebt die Sacnbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Annahme des schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe sich bedingt vorsätzlich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, wird von den\nFeststellungen getragen. Seiner Neigung, sich an manchen\nTagen planmäßig zu betrinken (\"einen Blauen hineinzuhauen\"\nUA S. 3), kam er auch am Tattage nach; er nahm keine Arbeit auf (UA S. 4), trank vor dem Angriff auf Frau vw\nmindestens 7 1 Bier (UA S. 15) und zechte danach weiter\n(UA S. 9, 15). Der trinkerfahrene Angeklagte kannte die\nWirkung der von ihm jeweils genossenen Alkoholmengen (UA\nS. 17); überdies hat er etwa acht Monate vor der Tat eine\nStrafe wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verbüßt (UA S. 4\nNach Ansicht des Schwurgerichts nahm er in Kauf, in einen\nZustand zu geraten, der sein Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen und seine Körperbeherrschung \"beeinträchtigte\"\n(UA S. 17). Diese an Schönke-Schröder (StGB 12. Aufl.,\n§ 330 a Rn. 10) anknüpfende Wendung des Urteils ist nach\nSachlage so zu verstehen, daß der Angeklagte in Kauf nahn,\nin einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand zu geraten; er wollte sich berauschen und wußte,\ndaß er von der genössenen Alkoholmenge berauscht würde.\nDas genügt Tür die Annahme bedingten Vorsatzes.\n\nOb die Verfehlung gegen § 330 a StGB vorsätzlich oder\nfahrlässig begangen ist, muß im Urteilsspruch angegeben\nwerden, weil die Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung\nder Straftat gehört (E&H Urt. v. 15. Juni 1960 - 2 StR\n236/60). Da die vorsätzliche Begehung aus der Urteilsbegründung hervorgeht, kann der Senat den Urteilsspruch ergänzen.\n\n-4-\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die\nAnnahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand des versuchten Mordes verwirklicht. Was\nsie hierzu vorträgt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen\nGebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Als niedrige\nBeweggründe, die dem Angeklagten trotz seiner Volltrunkenheit bewußt waren, hat das Schwurgericht knapp aber ausreichend Rache und Verärgerung darüber festgestellt, daß\ner durch einen Zufall nicht zum Ziel der Vergewaltigung\nkam. Das ist nicht zu beanstanden,\n\nHübner Dotterweich Loesdau\n\nMai j Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-05/1-str-69-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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