{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1966-04-05_1_StR_56_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1966-04-05","aktenzeichen":"1 StR 56/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2062 061\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_56/66 URTEIL\nsl\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Otto ; ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEEEED 1913 in SD /*r ci:\nED (EEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. April 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nKechtsanwalt Dr. m ou: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Mainz vom 5. Oktober 1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Oktober 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\n- die Freiheitsstrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Revision, die die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, wendet sich vergeblich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall zu einem\nJahr und sechs Monaten Zuchthaus sowie einer Geldstrafe\nund gegen die Anordnung seiner abermaligen Sicherungsverwahrung.\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß das lebensmittelpaket, das der Beschwerdeführer aus Celle an\nFrau MB schicken ließ, 40 bis 50 DM wert war. Deshalb braucht auf die Verfahrensrüge, die der Angeklagte\nam 18. November 1965 rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt hat, nicht eingegangen zu werden.\n\nEin betrügerisches Verhalten hat die Strafkammer\nnur darin gesehen, daß der Beschwerdeführer bei seiner\nAbreise aus Frankfurt/Main von Frau MB 50 DM angenommen hat. Frau Machow gab ihm diese Summe, weil sie\nauf Grund seiner Schilderungen glaubte, daß der in Wirklichkeit arbeits- und unterkunftslose Angeklagte in fester Arbeit stehe, begründete Aussicht auf eine bald\nanzutretende bessere Stellung hätte und eine Bleibe und\ndie Mittel besitze, sie, eine wenig begüterte Frau, ent-\n-sprechend seinem Versprechen innerhalb der zugesagten\nkurzen Frist zu sich zu holen und zu heiraten. Nach\n\ndiesen Feststellungen war also Frau Ms Täuschung\nüber die Daseinsgrundlage des Beschwerdeführers die tatsächliche Ursache für die Hingabe des Geldes. Zutreffend hat der Tatrichter es deshalb als belanglos angesehen, daß die geschädigte Frau dem Angeklagten wahrscheinlich auch 50 DM gegeben hätte, wenn er sie darum\ngebeten hätte, ohne ihr die baldige Heirat zu versprechen;\ndenn Frau ME hat diese nur gedachte Erwägung nicht\nangestellt (BGHSt 13, 13).\n\nDurch die Annahme der 50 DM hat der Beschwerdeführer Frau MB in ihrem Vermögen geschädigt, da er arbeits-, unterkunfts- und vermögenslos war. Den Eintritt\ndieses Vermögensschadens und des ihm entsprechenden Vermögensvorteils für sich hatte der Angeklagte bei seinem\ntäuschenden Verhalten nach den nicht angreifbaren Feststellungen des Tatrichters miterstrebt. Deshalb hat das\nLandgericht mit Recht angenommen, daß er in Bereicherungsabsicht im Sinne des § 265 StGB gehandelt habe,\nwenn sein Vorgehen auch nicht allein und nicht in erster\nLinie auf den Empfang der 50 DM gerichtet gewesen sci\n(BGHSt 16, 1, 6).\n\nDie Auffassung der Strafkammer, daß diese Tat trotz\ndes geringen erzielten Vermögensvorteils den Beschwerdeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausweise,\ndaß von ihm auch nach Verbüßung der hier verhängten\nStrafe ähnliche erheblichere Angriffe gegen fremdes Ver-\n\nmögen und gegen fremdes Eigentum zu erwarten seien und\ndaß die öffentliche Sicherheit deshalb seine ständige\n\nVerwahrung erfordere, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nHübner Dotterveich lLoesdau\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-05/1-str-56-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-04-05/1-str-56-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:20.237964+00:00"}}